Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 4 O 435/19) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. 1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz, da in dem von ihr hergestellten Fahrzeug mit dem Motor EA 288 unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sein sollen.
2. Mit Kaufvertrag vom 27.11.2017 (Anl. K 1a) erwarb die Klägerin von der A GmbH & Co KG in Z einen PKW Volkswagen Modell01, FIN: FIN01, Erstzulassung 7.2.2017, zu einem Kaufpreis von 26.500,00 EUR bei einem Kilometerstand von 7.004 km. Das Fahrzeug ist mit dem von der Beklagten entwickelten und gefertigten Dieselmotor Typ EA288 ausgestattet, welcher u.a. über ein sogenanntes "Thermofenster" verfügt. Die Klägerin finanzierte den Kaufpreis über den Abschluss eines Darlehensvertrags. Die Kreditkosten betrugen insgesamt 3.596,37 EUR.
Das Fahrzeug wies am Tag vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht einen Kilometerstand von 55.012 km auf.
Die Klägerin hat von der Beklagten Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises unter Anrechnung der Nutzungen zzgl. Kreditkosten, die Feststellung des Annahmeverzuges und den Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.809,75 EUR verlangt und geltend gemacht, die Beklagte habe ihn dadurch, dass sie in das Fahrzeug den Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines sogenannten "Thermofensters" eingebaut habe, vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Durch das Thermofenster werde bei niedrigen Temperaturen der Grad der Abgasrückführung reduziert, wodurch die Stickoxidemissionen erheblich anstiegen. Weitere Manipulationen bestünden in Gestalt einer unzulässigen Aufheizstrategie (SCR-Katalysator), einer Manipulation des AdBlueVerbrauchs sowie einer unzulässigen Erkennung des Lenkwinkels. Der Schaden bestehe darin, dass die Klägerin ein Geschäft abgeschlossen habe, das sie bei Kenntnis der Sachlage nicht getätigt hätte. Die Naturalrestitution müsse deshalb dahin gehen, dass sie so gestellt werde, als hätte sie das Fahrzeug nicht gekauft.
3. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Ersatzanspruch bestehe weder aus Vertrag noch aus Delikt. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liege nicht vor. Schon eine Schädigung der Klägerin sei zweifelhaft. Weder das Abgasrückführungssystem noch andere Komponenten seien offensichtlich mit rechtlichen Vorgaben unvereinbar. Es liege keine unzulässige Abschalteinrichtung vor. Dazu führe auch das Thermofenster nicht. Jedenfalls aber habe die Beklagte nicht sittenwidrig gehandelt. Es sei schon nicht dargelegt, dass sie bewusst oder doch bedingt vorsätzlich gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen hätte. Auch ein Schädigungsvorsatz sei nicht dargetan. Da ein Hauptanspruch nicht bestehe, bestünden auch die daran anknüpfenden Zins- und Kostenansprüche nicht.
Wegen der Begründung im Übrigen sowie des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien nebst ihren Anträgen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
4. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Zur Begründung wiederholt, vertieft und ergänzt sie ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt im Wesentlichen Folgendes vor:
Das streitgegenständliche Auto enthalte mit dem Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007, die auch nicht aus Gründen des Motorschutzes erforderlich sei. Der Klagevortrag sei hinreichend substantiiert und insbesondere nicht "ins Blaue hinein" erfolgt. Das Auto enthalte darüber hinaus weitere unzulässige Abschalteinrichtungen in Form einer Aufheizstrategie, einer Lenkwinkelerkennung und einer Prüfzykluserkennung. Aus einer sog. Applikationsrichtlinie der Beklagte vom 18.11.2015 ergebe sich im Übrigen, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden sei. Der Umstand, dass das Kraftfahrt-Bundesamt keinen Rückruf ausgesprochen habe, sei kein taugliches Gegenindiz. Außerdem sei zwischenzeitlich eine Rückrufanordnung des KBA für einen VW MODELL02 erfolgt, in dem ebenfalls der Motor EA 288 verbaut sei. Jüngere Untersuchungen der "Umwelthilfe" ergäben einen erhöhten Schadstoffausstoß, und das weise darauf hin, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet würde. Die Klägerin ist der Ansicht, durch den massenhaften Einbau von Abschaltvorrichtungen sei die Sittenwidrigkeit des Vorgehens der Beklagten indiziert. Das Landgericht habe zu Unrecht kein Sachverständigengutachten eingeholt.
Die Klägerin beantragt zu erkennen:
1. Die Entscheidung d...