Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 12 O 321/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. März 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster (12 O 321/19) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. April 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 45.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der beklagten Herstellerin eines von ihm erworbenen Pkw, der mit einem Motor des Typs EA 288 ausgestattet ist, Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten "Dieselskandal".

Der Kläger bestellte am 3. April 2017 (vgl. Verbindliche A-Bestellung vom 3. April 2017 - GA 33 ff.) bei der Beklagten einen A Multivan B 2.0 l TDI 110 kW EU 6 SCR Blue Motion Technology (T6-Modell mit PKW-Klassifizierung (M1)), der ihm seitens der Beklagten am 19. Mai 2017 zu einem Gesamtbetrag von 46.171,94 EUR in Rechnung gestellt wurde (vgl. Rechnung der A AG vom 19. Mai 2017 - GA 29 ff.). Daneben fielen Überführungs- und Zulassungskosten in Höhe von 1.020,00 EUR an (vgl. Rechnung Autohaus C vom 3. April 20117 - GA 28). Den nach Inzahlungnahme eines Altwagens für 15.500,00 EUR verbleibenden Betrag von 31.691,94 EUR beglich der Kläger am 23. Mai 2017. Das Fahrzeug wurde am 1. Juni 2017 auf den Kläger zugelassen (vgl. Zulassungsbescheinigung Teil I vom 1. Juni 2017 - GA 36). Ausweislich der entsprechenden Zulassungsbescheinigung Teil I datiert die EG-Typgenehmigung/ABE des Fahrzeugs mit der Nummer e1*2001/116*0000*00 auf den 9. November 2016.

Für das Fahrzeug erfolgten in der Zeit vom 7. Mai 2018 bis zum 24. Juli 2019 Aufwendungen für Reifen, Ölwechsel, Inspektion und Vorderreifen in einer Gesamthöhe von 895,81 EUR (vgl. Rechnungen vom 7. Mai 2018, 9. August 2018, 25. Januar 2019, 23. Juli 2019 und Bankabbuchung vom 24. Juli 2019 als Anlagenkonvolut K 3 - GA 38 ff.).

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 14. November 2018 bei dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) das Ausbringen einer Softwaremaßnahme an im Feld befindliche Fahrzeuge A T 6 2.0 l Diesel Euro 6, mit der das Stickoxid-Emissionsverhalten während der Regeneration des Diesel-Partikelfilters verbessert und ein für die Ki-Familie repräsentativer Ki-Wert für die genannten Fahrzeuge sichergestellt werden sollte. Die entsprechende Feldmaßnahme (Rückrufaktion Code 23Z7) wurde am 19. November 2018 von dem KBA freigegeben (vgl. Freigabebescheid KBA vom 19. November 2018 - GA 119 f.). Das entsprechende Update steht seit dem 19. April 2019 zur Verfügung. Im April 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie festgestellt habe, dass es an T6-Fahrzeugen eines begrenzten Fertigungszeitraums während der Regeneration des Dieselpartikelfilters zu erhöhten Stickoxidemissionen kommen könne und sie aus diesem Grund das Motorsteuergerät seines Fahrzeugs neu programmieren wolle. Diese Feldmaßnahme werde aufgrund einer Konformitätsabweichung und nicht aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung durchgeführt. Das benötigte und im November 2018 von dem KBA freigegebene Software-Update stehe nunmehr auch für sein Fahrzeug zur Verfügung. Abhängig vom individuellen Fahrprofil werde sich durch die neue Programmierung der AdBlue-Verbrauch geringfügig erhöhen. Ohne dass damit eine Anerkennung einer Rechtspflicht verbunden sei, erhalte er eine AdBlue-Stempelkarte, mit der er den AdBlue-Tank seines As über das gesamte A Servicenetz hinweg bis zu acht mal auffüllen lassen könne, wobei jede Nachfüllung in der Stempelkarte dokumentiert werde (vgl. Schreiben aus April 2019 zu der Rückrufaktion 23Z7 - GA 239 f.). Im Mai 2019 und Juli 2019 übersandte die Beklagte dem Kläger ein gleichlautendes Schreiben (vgl. Schreiben der Beklagten aus Mai 2019 - GA 243 ff. und aus Juli 2019 - GA 56 f. = 247 f.).

Mit vorgerichtlichem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 25. September 2019 (Anlage zur Klageschrift - GA 45 ff.) ließ der Kläger die Beklagte unter Bezugnahme auf eine "Recherche des SWR, Artikel vom 12.09.2019, 05:00 Uhr, einsehbar unter https://www.tagesschau.de/investigativ/swr/vw-abgasskandal-157.html)" und mit Hinweis auf eine in seinem Fahrzeug verbaute unzulässige Abschalteinrichtung (Prüfstandserkennung, SCR-Dosierstrategie im Zyklus und außerhalb des Zyklus) auffordern, einen Betrag - unter Einschluss von Zinsen - in Höhe von 52.510,52 EUR zu erstatten und das Fahrzeug abzuholen (vgl. Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25. September 2019 - GA 45 ff.).

Am 9. Oktober 2019 teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers auf deren Anfrage u.a. mit, dass eine Konformitätsabweichung von dem Genehmigungsstand im Produktionsprozess von Großserienpr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge