Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 16.06.2006; Aktenzeichen 16 O 65/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 16.6.2006 verkündete Urteil der VII. Kammer für Handelssachen des LG Bielefeld abgeändert:

Das Versäumnisurteil vom 5.5.2006 wird aufrechterhalten.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Wettbewerber in Bezug auf den Vertrieb von Kontaktlinsen in entsprechenden Fachgeschäften. Der Antragsteller vertreibt solche Kontaktlinsen und Mittel zu deren Pflege auch über den "Marktplatz" eBay im Internet. Die Antragsgegnerin bietet sowohl unter ihrer Domain "internetadresse" als auch über eBay unter dem Namen "internetadresse" im Internet Kontaktlinsen an. Unter der Überschrift "Angaben zu Zahlung, Versand und Rücknahme" hieß es auf der entsprechenden Internetseite am 3.3.2006:

"Angaben des Verkäufers zur Rücknahme:

Der Käufer hat das Recht, den Artikel zurückzugeben".

Wegen des Internetauftritts der Antragsgegnerin an diesem Tage im Einzelnen wird auf die Anlage ASt 3 (Bl. 32-36) Bezug genommen.

Der Antragsteller hat darin einen Verstoß gegen die gesetzlich gebotene klare und verständliche Information über ein etwaiges Widerrufs- oder Rückgaberecht des Käufers gesehen und am 27.3.2006 bei der allgemeinen Zivilkammer des LG Bielefeld einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Im Verhandlungstermin vom 7.4.2006 hat die Zivilkammer die Sache auf Antrag der Antragsgegnerin, die sich mit näheren Ausführungen gegen den Erlass der Verfügung verteidigt hat, an die zuständige Kammer für Handelssachen verwiesen. Im Termin vom 26.4.2006 hat sich die Antragsgegnerin mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden nicht einverstanden erklärt. Die Ladung zu einem Kammertermin am 5.5.2006 haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 28.4.2006 erhalten (EB - Bl. 68). Zum Termin erschien für den Antragsteller niemand. Eine Rückfrage im Büro seiner Prozessbevollmächtigten ergab, dass der Termin wahrscheinlich nicht notiert worden sei. Das Büro teilte dann später mit, dass es sich um ein Büroversehen gehandelt habe. Auf Antrag der Antragsgegnerin ist im Termin vom 5.5.2006 ein Versäumnisurteil (Bl. 75) ergangen, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist. Auf den Einspruch des Antragstellers vom 18.5.2006 ist Termin auf den 9.6.2006 anberaumt worden, der auf Antrag der Antragsgegnerin auf den 16.6.2006 verlegt worden ist.

Im Kammertermin vom 16.6.2006 hat das LG das Versäumnisurteil aufgehoben und entsprechend dem zuletzt gestellten Antrag der Antragsgegnerin verboten, bei der Tätigkeit im Fernabsatz Kontaktlinsen anzubieten und/oder zu verkaufen bzw. anbieten und/oder verkaufen zu lassen, ohne Verbrauchern rechtzeitig vor Abgabe von deren Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich Informationen zur Verfügung zu stellen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung sowie die Rechtsfolgen des fernabsatzrechtlichen Widerrufs bzw. der Rückgabe, wie geschehen auf dem Online-Marktplatz eBay im Zusammenhang mit dem Angebot unter der Artikelnummer .../... Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin greift das Urteil mit der Berufung an. Sie vertritt mit näheren Ausführungen weiter die Ansicht, der Antrag sei zu weit und zu unbestimmt. Sie wendet sich auch gegen die Auffassung des LG, der früher verwendete allgemeine Hinweis auf das Rücktrittsrecht sei zu unbestimmt gewesen. Die Tatsache, dass in dem Hinweis keine Frist angegeben worden sei, wirke sich für den Verbraucher nur positiv aus, da daraus folge, dass die Ware auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist noch zurückgegeben werden könne. Soweit nichts dazu gesagt worden sei, welcher Betrag im Falle der Rückgabe zu erstatten sei, verstehe es sich von selbst, dass der komplette Kaufpreis mit etwaigen Versandkosten zu erstatten sei. Nach Meinung der Antragsgegnerin hat deshalb der beanstandete Hinweis ein allgemeines Rückgaberecht begründet, das weiter gehe als das gesetzliche Recht. Der Hinweis könne deshalb nicht unlauter gewesen sein. Die Antragsgegnerin weist schließlich noch darauf hin, dass sie die beanstandete Formulierung nicht gewählt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass diese zu Missverständnissen Anlass geben könnte. Sie habe den Hinweis auch sofort nach der Abmahnung geändert.

Die Antragsgegnerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Der Antragsteller beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Antragsteller verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass die Antragsgegnerin weiterhin Kontaktlinsen im Internet anbiete, ohne ihren zum Schutze der Verbraucher erforderlichen Informationspflichten vollständig, also auch im Hinblick auf Angaben zu den Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und den Rechtsfo...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge