Leitsatz (amtlich)
Leistet der Versorgungsträger eines intern zu teilenden Anrechts dem Ausgleichsberechtigten zum Ausgleich des nur eingeschränkt gewährten Risikoschutzes einen angemessen prozentualen Zuschlag in der Form, dass dieser nicht bereits bei der Berechnung des Ausgleichswerts, sondern erst bei der Berechnung der Rente berücksichtigt wird, liegt darin weder eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten noch ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG.
Einer ausdrücklichen Benennung des gewährten Zuschlags oder dessen betragsmäßiger Bezifferung im Tenor der Entscheidung bedarf es dabei im Hinblick auf die erforderlich Aufnahme der dem Ausgleich des Anrechts zugrunde liegenden Versorgungsregelung nicht.
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 04.03.2014; Aktenzeichen 49 F 2599/13) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziff. 2 Abs. 1 des Tenors des Beschlusses des AG - Familiengericht - Freiburg vom 4.3.2014 das Datum 1.9.2012 durch das Datum 1.3.2014 ersetzt wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.550 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Anwartschaften des Antragstellers beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in ... (Beteiligte Ziff. 1).
Mit Verbundbeschluss vom 4.3.2013 hat das AG - Familiengericht - Freiburg die am 29.10.1993 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden. Gleichzeitig hat es den Versorgungsausgleich geregelt und dabei u.a. das beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in ... bestehende Anrecht des Antragstellers in der Weise ausgeglichen, dass zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 653,76 EUR monatlich nach Maßgabe von § 37 Abs. 1 bis 6 der Satzung des Versorgungswerks in der Fassung vom 1.9.2012, bezogen auf den 30.9.2013, übertragen wurde. Einen entsprechenden Ausgleichswert hatte das Versorgungswerk in seiner dem Familiengericht erteilten Auskunft auf Grundlage des berechneten Ehezeitanteils von 1.307,51 EUR vorgeschlagen.
Die Antragsgegnerin ist selbst nicht Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in ... Für Nichtmitglieder sieht § 37 Abs. 1a) der Satzung im Falle der internen Teilung eine Beschränkung des Risikoschutzes des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf eine reine Altersversorgung vor. Als Ausgleich für die Risikobeschränkung sind in § 37 Abs. 1a) der Versorgungsregelung in Tabellenform altersabhängige Zuschläge aufgelistet. Für die bei Ehezeitende 51-jährige Antragsgegnerin ergibt sich ein Zuschlag i.H.v. 10,1 %.
Mit ihrer am 20.3.2014 beim AG Freiburg eingegangenen Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, in der Satzung der Beteiligten Ziff. 1 sei nicht ausdrücklich geregelt, zu welchem Zeitpunkt der Risikozuschlag zu gewähren sei. Insbesondere lasse sich aus ihr nicht herleiten, dass der Risikozuschlag von 10,1 % erst mit Eintritt des Versorgungsfalls der zu zahlenden Altersrente zuzuschlagen sei. Um eine Teilhabe des Zuschlags an der Wertentwicklung des Anrechts zu erreichen, sei dieser bereits im Zuge der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit zu übertragen. Nur auf diese Weise sei gewährleistet, dass die Antragsgegnerin ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht erlange. Andernfalls wäre die Antragsgegnerin Unsicherheiten ausgesetzt, die sich aus möglichen Veränderungen im Bereich des Versorgungsausgleichs bis zu ihrem Renteneintritt ergäben, was sie nicht hinnehmen müsse. Der zu übertragende Ausgleichswert belaufe sich daher nicht auf monatlich 653,76 EUR, sondern auf monatlich 719,79 EUR (653,76 EUR +10,1 %). Sollte die Satzung der Beteiligten Ziff. 1 abweichend von der Ansicht der Antragsgegnerin dahingehend auszulegen sein, dass der Zuschlag nicht in bezifferter Form in den Tenor auszunehmen sei, würde die Versorgungsregelung den Anforderungen des §§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG nicht gerecht, so dass ein Ausgleich des Anrechts ohne die Einschränkung des Risikoschutzes zu erfolgen hätte.
Der Antragsteller und die Beteiligte Ziff. 1 treten der Beschwerde entgegen. Aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 1a) der Satzung des Versorgungswerks ergebe sich, dass der Risikozuschlag die Altersrente bei Antritt des Rentenbezuges erhöhe. Er sei daher nicht bereits bei Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Ausgleichswert hinzuzurechnen. Da der Zuschlag auf den dynamischen Ausgleichswert gewährt werde, nehme er in voller Höhe an dessen Wertentwicklung teil. Zur Gewährleistung des Zuschlags sei der im Tenor der familiengerichtlichen Entscheidung erfolgte Verweis auf die entsprechende Regelung in der Satzung der Beteiligten Ziff. 1 ausreichend. Einer Bezifferung des Zuschlags im Tenor bedürfe es nicht.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegr...