Verfahrensgang

LG Mannheim (Beschluss vom 10.04.2015; Aktenzeichen 7 O 61/15 Kart.)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Mannheim vom 10.4.2015 - 7 O 61/15 Kart. - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

4. Der Beschwerdewert beträgt 5.000 EUR.

 

Gründe

I. Der antragstellende Sportler wendet sich mit seinem Verfügungsantrag dagegen, dass er aufgrund einer vorläufigen Suspendierung und einer Sperre, die das Deutsche Sport und Schiedsgericht wegen eines Dopingverstoßes verhängt hat, nicht spielen und trainieren darf.

Der Antragsteller hat vorgetragen, er sei Leistungssportler. Er habe seit Jahren Baseball in der ersten deutschen Bundesliga für einen deutschen Verein gespielt. Der Antragsgegner sei der Dachverband im deutschen BaseballSport, er trage unter anderem den Spielbetrieb in der ersten Bundesliga aus und habe seinen Sitz in Mannheim. Nach § 30 der Satzung des Antragsgegners seien alle Streitigkeiten, die einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen zum Gegenstand haben, dem Deutschen Institut für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) übertragen worden. Mit Datum vom 05.04.2009 habe der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner die Anti Doping Ordnung (ADO) anerkannt. Am 10.12.2013 sei der Antragsteller einer Doping-Kontrolle unterzogen worden. Bei der Analyse der Probe sei festgestellt worden, dass sich darin kein menschlicher Urin befinde. Diese Manipulation der Probe habe nicht er vorgenommen. Wegen des angeblichen Verstoßes gegen die Anti-Doping-Ordnung habe der Antragsgegner ihn mit Schreiben vom 15.01.2014 vom Spielbetrieb suspendiert. Im März 2014 habe der Antragsgegner vor dem deutschen Sportschiedsgerichts gegen den Antragsteller Klage erhoben. Durch Schiedsspruch vom 02.02.2015 (Anl. 2) sei der Antragsteller mit einer Wettkampf- und Trainingssperre von zwei Jahren belegt worden. Auf die Sperre werde die vorläufige Suspendierung angerechnet, so dass die Sperre rückwirkend ab dem 15.01.2014 begonnen habe und mit Ablauf des 14.01.2016 enden werde. Von dem Rechtsmittel nach § 38.2 der Sportschiedsgerichtsordnung zum Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne/CH habe der Antragsteller im Hinblick auf die von ihm nicht aufzubringenden Kosten keinen Gebrauch gemacht. Zum Zeitpunkt der Suspendierung sei der Antragsteller verletzt gewesen, er hätte deshalb bis März 2015 nicht an Wettkämpfen teilnehmen können. Vor Beantragung der einstweiligen Verfügung habe der Antragsteller die Bescheidung seines Gnadengesuches abgewartet.

Der Antragsteller meint, die Schiedsgerichtsvereinbarung und der auf der Vereinbarung beruhende Schiedsspruch seien nichtig. Die Sperre sei daher aufzuheben. Er habe die Vereinbarung über die Zuständigkeit eines bestimmten Schiedsgerichtes nicht freiwillig unterzeichnet, er sei vielmehr davon ausgegangen, dass die Verweigerung automatisch zum Verlust seiner Spielberechtigung führe. Dieses Verhalten aber sei dem monopolistisch organisierten Antragsgegner als marktbeherrschendem Unternehmen kartellrechtlich verboten. Jedenfalls stelle es einen Missbrauch der eigenen Marktmacht des Antragsgegners dar, vom Antragsteller die Zustimmung zur Schiedsvereinbarung gerade zu Gunsten des DIS zu verlangen. Ebenso wie das OLG München mit Urteil vom 15.01.2015 - U 1110/14 bezüglich der CAS in Lausanne/Schweiz befunden habe, sei auch nach der hier maßgeblichen Sport-Schiedsgerichtsordnung des DIS (Anlage AS 5) die Auswahl der Schiedsrichter undurchsichtig. Hinzu komme das Fehlen einer Prozesskostenhilfe, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe. Auch dieser Umstand sei Ausdruck der Monopolsituation des Verbandes und der Benachteiligung der Sportler. Neben dem Verfügungsanspruch bestehe auch der erforderliche Verfügungsgrund.

Der Antragsteller hat den Erlass folgender einstweiliger Verfügung beantragt:

Die gegen den Antragsteller am 02.02.2015 durch das DIS AZ DIS SV-SP-01/14, verhängte Wettkampf- und Trainingssperre von zwei Jahren wegen angeblichen Verstoßes gegen Art. 2.1 der Anti Doping-Ordnung des Antragsgegners wird bis zum Abschluss eines Parteivergleichs oder einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit einer Sperre ausgesetzt und die vorläufige Suspendierung des Antragsgegners vom 15.01.2014 aufgehoben.

Des Weiteren hat der Antragsteller beantragt, ihm unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Mit Beschluss vom 10.04.2015 hat das LG nach vorausgegangenem Hinweis den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das LG hat ausgeführt, es fehle an der für eine Unterlassungsverfügung unerlässlichen Dringlichkeit. Der Antragsteller habe durch sein Verhalten in der Vergangenheit zu erkennen gegeben, dass ihm das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor den ordentlichen Gerichten nicht hinreichend eilig erschienen sei.

Gegen die Zurückwe...

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