Leitsatz (amtlich)

Liegt bei einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung nach den in zeitlicher Nähe zur erwarteten Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts eingeholten Auskünften des Versorgungsträgers der Wert der Investmentfondsanteile deutlich unter der garantierten (Mindest-)Versorgungsleistung ist nur der höhere Wert der Garantieleistung in der Beschlussformel auszuwerfen (Abgrenzung zu BGH FamRZ 2017, 1655).

 

Verfahrensgang

AG Heidelberg (Aktenzeichen 33 F 174/21)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der L. GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Heidelberg vom 20.06.2022, Az. 33 F 174/21 - unter Ziffer 2 Abs. 2 und Abs. 3 wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsstellers bei der L. GmbH (Vers. Nr. ... (L. Vorsorge-Plan)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2.396 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31.10.2021, begründet. Die L. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,37% Zinsen seit dem 01.11.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsstellers bei der L. GmbH (Vers. Nr. ... (Pensionsordnung 2002)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 18.355 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31.10.2021, begründet. Die L. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,37% Zinsen seit dem 01.11.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 4.320,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs.

Das Familiengericht hat mit Verbundbeschluss vom 20.06.2022 die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 20.06.2022 Bezug genommen.

Die L. GmbH als weitere Beteiligte zu 5 hat gegen Ziffer 2 Absatz 2 und 3 des Beschlusses Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, die in Absatz 2 tenorierte Übertragung eines Anrechts aus dem Anrecht des Antragstellers mit der Vers. Nr. ... (L. Vorsorge-Plan) zugunsten der Antragsgegnerin in Höhe von 20.066,00 EUR sei nicht korrekt. Der Kapitalwert für dieses Anrecht betrage 2.310 EUR. Ebenso nicht korrekt sei die in Absatz 3 tenorierte Übertragung eines Anrechts aus dem Anrecht des Antragstellers mit der Vers. Nr. ... (Pensionsordnung 2002) in Höhe von 20.066,00 EUR. Der Kapitalwert für dieses Anrecht betrage 17.756 EUR. Der Fehler zieht sich dann entsprechend durch den ganzen Beschluss.

Unrichtig seien dementsprechend auch die Ausführungen in den Beschlussgründen (Seite 6). Soweit es dort heiße: "Die Summe der Ausgleichswerte (80,86 EUR) übersteigt die Grenze von 7.896 EUR nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusgIG nicht" seien die Ausgleichswerte als Rentenwerte angegeben, diese mit der als Kapitalwert angegebenen Grenze aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusgIG zu vergleichen ergebe keinen Sinn. Die Grenze für die externe Teilung belaufe sich bei den hier vorliegenden Anrechten im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage gemäß § 17 VersAusgIG auf die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (für 2021 also auf 85.200 EUR).

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin halten die Einwände der Beschwerdeführerin - entsprechend den von dieser erteilten Auskünften - für richtig. Der Beschluss sei daher entsprechend zu berichtigen.

Die übrigen Beteiligten sind der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Auf die Hinweise und Auflagen des Senatsvorsitzenden hat die L. GmbH wie erbeten die Pensionsordnung 2002 und den L. Vorsorge-Plan vorgelegt sowie weiter ausgeführt: Eine Teilungsordnung liege nicht vor und sei für die Durchführung eines Versorgungsausgleiches auch nicht erforderlich. Eine Tenorierung unter Zugrundelegung von Rentenwerten sei von ihr nie gewollt oder beantragt worden. Vielmehr habe der Tenorierungsvorschlag sich jeweils auf die mitgeteilten Kapitalwerte (2.310 EUR und 17.756 EUR) bezogen. Eine Teilungsordnung liege nicht vor und sei für die Durchführung eines Versorgungsausgleiches auch nicht erforderlich. Die Ermittlung der Ausgleichswerte für die externe Teilung erfolge nach den gesetzlichen Bestimmungen. Hiernach ergäben sich die Kapitalwerte als versicherungsmathematischer Barwert der künftigen Versorgungsleistungen gemäß § 4 Abs. 5 BetrAVG auf Basis der "Richttafeln 2018 G" von K. H. und einem Zinssatz 1,37%.

Bei der Ermittlung der Kapitalwerte würden die Daten der ausgleichsberechtigten Person zugrunde gelegt, da dies damals von L. GmbH in Abstimmung mit dem versicherungsmathematischen Gutachter so festgelegt worden sei. Diese Vorgehensweise stehe nach dortiger Rechtsauffassung nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verwendung der Daten der ausgleichspflichtigen Person ergäben sich folgende Kap...

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