Verfahrensgang
LG Offenburg (Aktenzeichen 2 O 69/20) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 08.07.2020, Az. 2 O 69/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.176 EUR und für das Verfahren vor dem Landgericht - in Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses - auf 2.352 EUR festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.03.2021.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Feststellung der Schadensersatzpflicht der beklagten B. aus unionsrechtlicher Staatshaftung infolge des Erwerbs eines vom sogenannten Dieselabgasskandal betroffenen PKW.
Die Klagepartei erwarb im Jahr 2013 einen gebrauchten PKW VW Passat Highline TDI zum Bruttokaufpreis von 14.700 EUR. Dieser ist vom sogenannten Abgasskandal betroffen, da das Fahrzeug vom Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet wurde. Das im Zuge der Rückrufaktion vorgesehene Software-Update hat die Klagepartei aufspielen lassen.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 08.07.2020 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Die Klagepartei hat wegen der Manipulation ihres Fahrzeugs durch die Volkswagen AG auch den Hersteller des Fahrzeugs wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung in ihrem Fahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Dieser Rechtsstreit war zuletzt beim OLG Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 13 U 212/20 anhängig. Die Klagepartei hat zur Beendigung dieses Rechtsstreits einen Vergleich mit der V. AG geschlossen. Darin verpflichtete sich die V. AG zur Zahlung eines Abgeltungsbetrags in Höhe von 2.853 EUR. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klagepartei zur Klagerücknahme. Der Abgeltungsbetrag wurde an die Klagepartei bezahlt und die Klage wurde von ihr zurückgenommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, jedoch im Hauptantrag und im Hilfsantrag unbegründet. Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch bestehe nicht. Es fehle bereits an einer unionsrechtlichen Norm, die bezwecke, dem einzelnen Fahrzeugerwerber oder -besitzer Rechte zu verleihen. Auch eine Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 27 StGB oder § 826 BGB sei nicht gegeben.
Wegen der Einzelheiten der die Entscheidung tragenden Gründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung werden die in erster Instanz geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Klagepartei stehe unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Nachteile zu, die sie durch die Unionsrechtsverstöße der Beklagtenpartei erlitten habe. Die Vorschriften der RL 2007/46/EG seien entgegen der Auffassung des Landgerichts individualschützend. Auch die übrigen Voraussetzungen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs seien erfüllt.
Die Klagepartei behauptet, dass ihr Schäden in Form des merkantilen Minderwerts des Fahrzeugs, etwaiger Steuernachforderungen und der nachteiligen Auswirkungen des Software-Updates entstanden seien. Der Schaden sei durch den Vollzug des Vergleichs nicht insgesamt weggefallen. Die Zahlung des Vergleichsbetrags lasse sich die Klagepartei im Rahmen der schadensrechtlichen Vorteilsausgleichung anrechnen. Es verbleibe aber ein Restschaden.
Die Klagepartei beantragt,
Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei bezüglich des Fahrzeugs mit der FIN ... die Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstehen, dass es die Beklagtenpartei unterlassen hat, aufgrund Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu erlassen.
Hilfsweise: dass die Beklagtenpartei die Typengenehmigung vom 01.10.2009 mit der Typengenehmigungsnummer e1*2001/116*0307*22 erteilt hat.
Die beklagte B. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Berufungsvorbringens im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen
II. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Es spricht viel dafür, dass die als Haupt- und als Hilfsantrag gestellten Feststellungsanträge unzulässig sind, weil das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt (OLG Köln, Beschluss vom 17. Dezember 2021 - 7 U 50/20 -, juris Rn. 6 ff.; OLG Münch...