Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchverfahren: Vollzug einer notariell beurkundeten Übertragung hälftigen Wohnungseigentums unter Eheleuten bei Mitwirkung der Tochter als Dolmetscherin bei der Beurkundung; Zwischenverfügung als Rechtsschutzziel bei einer Beschwerde gegen die abgelehnte Einrtagung; Verfügungserlass bei unmöglicher rückwirkender Heilung eines Antragsmangels
Leitsatz (amtlich)
1. Der Vollzug einer notariell beurkundeten Übertragung hälftigen Wohnungseigentums unter Eheleuten im Grundbuch kann vom Grundbuchamt verweigert werden, wenn die Tochter der Eheleute bei der Beurkundung als Dolmetscherin mitgewirkt hat und nicht anzunehmen ist, dass die Auflassung auch ohne die formunwirksamen vertraglichen Vereinbarungen erklärt worden wäre.
2. Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags kann auch mit dem Rechtsschutzziel erhoben werden, dass zunächst eine Zwischenverfügung zu erlassen gewesen wäre.
3. Eine Zwischenverfügung vor Zurückweisung eines Eintragungsantrags ist nicht zu erlassen, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Das ist. u.a. der Fall, wenn das einzutragende Rechtsgeschäft wegen des Mangels der Neuvornahme bedarf.
Verfahrensgang
Grundbuchamt Stuttgart (Beschluss vom 06.02.2013; Aktenzeichen GRG 3240/12) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Grundbuchamts S. vom 6.2.2013 (GRG 3240/2012) wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte Ziff. 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 25.000 festgesetzt.
Gründe
I. Mit der Beschwerde wendet sich der Beteiligte Ziff. 3 (Notar) gegen die Zurückweisung des von ihm gestellten Antrags auf Vollzug des von den Beteiligten Ziff. 1 und 2 am 1.10.2012 geschlossenen Übergabevertrags im Grundbuch.
Die Beteiligten Ziff. 1 und 2 sind Eheleute und leben im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht. Im Grundbuch von M. Nr. 1791, sind sie als Eigentümer der Eigentumswohnung Nr. 1 eingetragen. Anlässlich ihrer Trennung haben sie am 1.10.2012 vom Beteiligten Ziff. 2 einen Übergabevertrag mit ehevertraglichen Regelungen notariell beurkunden lassen. Eingangs der notariellen Urkunde heißt es: "Der Anwesende Ziff. 1 ist nach Angaben der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig. Es ist daher auf Wunsch der Anwesenden Ziff. 1 und 2 die Tochter G. G. zur Übersetzung der Urkunde anwesend." Im Weiteren hoben die Eheleute unter Bildung von Anteilen zu je 1/2 die Errungenschaftsgemeinschaft auf und vereinbarten Gütertrennung. Sodann übertrug der Beteiligte Ziff. 2 seinen hälftigen Anteil an der Eigentumswohnung auf die Beteiligte Ziff. 1, welche die darauf lastende Grundschuld und die zugrunde liegenden Darlehensverbindlichkeiten übernahm und sich zur Abgeltung des entstandenen Zugewinns zur Zahlung von 15.000 EUR an den Beteiligten Ziff. 2 verpflichtete. Weiter trafen die Eheleute Regelungen über Kindesunterhalt und Verrechnungen mit den geschuldeten 15.000 EUR.
Den vom Beteiligten Ziff. 3 beantragten grundbuchmäßigen Vollzug des Vertrages hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 6.2.2013 zurückgewiesen, weil die Beurkundung wegen der Mitwirkung der Tochter als Dolmetscherin unwirksam sei. Dagegen wendet sich der Beteiligte Ziff. 3 mit der Beschwerde, mit der er rügt, dass die Zurückweisung ohne vorherige begründete Zwischenverfügung erfolgt sei. Mit Beschluss vom 20.2.2013 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 statthaft (§ 58 FamFG) und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das Grundbuchamt hat richtig entschieden, als es den Eintragungsantrag zurückgewiesen hat.
1. Die vom Beteiligten Ziff. 3 eingelegte Beschwerde ist als Rechtsmittel der Beteiligten Ziff. 1 zu behandeln.
Der Beteiligte Ziff. 3 ist bei der Antragstellung auf Vollzug des Eigentumswechsels nicht nur als Überbringer (Bote) des im Übergabevertrag von der Übernehmerin (Beteiligte Ziff. 1) unter "Auflassung" (AS 158) gestellten Vollzugsantrags tätig geworden, sondern hat den Eintragungsantrag gem. § 15 Abs. 2 GBO selbst gestellt. Dies ergibt sich aus seiner Vorlage des Übergabevertrags an das Grundbuchamt "gem. § 15 GBO zum Vollzug gegen Vollzugsanzeige" (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 15 Rz. 13). Er ist deshalb befugt, für einen Antragsberechtigten, nicht aber im eigenen Namen, Beschwerde einzulegen (Demharter, a.a.O., Rz. 20). In diesem Sinne ist die Beschwerde vorliegend als Rechtsmittel der Beteiligten Ziff. 1 zu verstehen.
2. Das Grundbuchamt hat die beantragte Eigentumsumschreibung zu Recht abgelehnt. Denn der Übergabevertrag vom 1.10.2012 und die darin erklärte Auflassung und die Bewilligung des Vollzugs im Grundbuch sind nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 16 Abs. 3 S. 2 BeurkG i.V.m. § 139 BGB nichtig.
a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BeurkG ist die Beurkundung von Willenserklärungen unwirksam, wenn eine Person, die mit dem Notar in gerader Linie verwandt ist, a...