Leitsatz (amtlich)
Allein die Möglichkeit, als Alleinerziehende nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BEEG für zwei weitere Monate (insgesamt somit für 14 Monate) Elterngeld zu beziehen, rechtfertigt es nicht, gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB das gemeinsame elterliche Sorgerecht teilweise aufzuheben und der alleinerziehenden Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen.
Normenkette
BEEG § 4 Abs. 3 S. 4; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Weinheim (Beschluss vom 09.10.2012; Aktenzeichen 2 F 94/12) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Weinheim vom 9.10.2012 - 2 F 94/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihren Sohn N. R.
Die Antragstellerin (Mutter) und der Antragsgegner (Vater) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am ...2011 geborenen Kindes N. R. Sie trennten sich bereits vor der Geburt des Kindes. Der Vater hat die Vaterschaft anerkannt; die Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Der jetzt 1-jährige N. lebt seit der Geburt bei der Mutter. Der Vater hat regelmäßigen Umgang mit dem Sohn. Der Umgang findet entsprechend der im Beschwerdeverfahren 2 UF 189/12 vor der Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2012 getroffenen Elternvereinbarung derzeit noch in der Wohnung der Mutter statt. Der Vater bezahlt monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 300 EUR sowie Unterhalt für die Mutter i.H.v. 200 EUR (diesen unter Vorbehalt).
Mit Antrag vom 13.6.2012, Eingang beim AG am 14.8.2012, hat die Mutter die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das gemeinsame Kind zur alleinigen Ausübung beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sei, um bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg die Verlängerung des Elterngeldbezugs um zwei Monate auf 14 Monate, somit bis einschließlich 1.2.2013, beantragen zu können.
Der Vater ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass N. bei der Kindesmutter lebt und betont, dass er dies nie in Frage gestellt habe. Allein der finanzielle Aspekt, dass die Mutter für zwei Monate weiterhin das Elterngeld erhalten möchte, rechtfertige nicht die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter.
Eine vom AG vorgeschlagene gütliche Beilegung des Verfahrens mit einer Ausgleichszahlung i.H.v. 1.500 EUR ist gescheitert, weil die Mutter einen Ausgleich i.H.v. 2.000 EUR wünschte.
Das AG hat mit Beschluss vom 9.10.2012 den Antrag der Mutter auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgewiesen. Gründe, die für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter alleine sprächen, habe diese nicht vorgetragen. Die angestrebte Verlängerung des Bezuges des Elterngeldes stehe in keinerlei Zusammenhang mit dem Kindeswohl. Es sei nicht ersichtlich, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts dem Kindeswohl besser entspräche als die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.
Gegen den ihr am 23.10.2012 zugestellten Beschluss des AG hat die Mutter mit am 31.10.2012 beim AG eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Sie verweist auf die erheblichen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern. Zwar habe der Elternkonflikt noch im Rahmen gehalten werden können. Dieser Streit eskaliere jedoch im Augenblick, da keinerlei Konsens- und Kommunikationsmöglichkeiten bestünden. Die Aufhebung des gesamten Sorgerechts werde noch nicht beantragt, da die Antragstellerin alles unternehmen werde, um eine geordnete Kommunikation herzustellen. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts werde angestrebt, um wenigstens den sozialen Faktor Elterngeld noch zwei weitere Monate zu erhalten. Die Mutter wolle die Sorgerechtsübertragung auch aus emotionalen Gründen, um das notwendige Maß an sozialer Sicherheit zu erhalten. Nur so bestehe die Möglichkeit und die Chance, dass Ruhe in die Elternschaft eintrete. Dies diene dem Wohl des gemeinsamen Kindes. Die Mutter habe keinen Zweifel daran, dass der Vater nichts dagegen einzuwenden habe, dass der gemeinsame Sohn seinen Lebensmittelpunkt bei ihr habe. Sie erhalte derzeit lediglich einen reduzierten Unterhalt. Der Lebensunterhalt der Mutter solle auch für das Kind gesichert werden. Das Verfahren müsse nur aufgrund der Vorgaben der Landesbank-Baden-Württemberg geführt werden.
Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des AG Weinheim, Familiengericht, vom 9.10.2012 wie folgt abzuändern:
Der Antragstellerin wird das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind der Beteiligten, N. R., geboren am ...2011, ...