Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen das Finanzverwaltungsgesetz. Rechtsbeschwerde
Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Urteil vom 13.06.2001; Aktenzeichen 3 a Owi 55 Js 15385/01-Ak 309/01) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2001 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Durch Bußgeldbescheid der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 07.02.2001 wurde dem Betroffenen vorgeworfen, am 08.12.1999 bei der Ausreise in die Schweiz auf Verlangen des Zollbediensteten des Zollamtes B. nicht angegeben zu haben, 200.000 DM sowie weitere Zahlungsmittel mit sich geführt zu haben. Am gleichen Tag erfolgte die Anhörung wegen Verdachts einer Ordnungswidrigkeit gem. § 12 c Finanzverwaltungsgesetz. Der Bußgeldbescheid vom 07.02.2001, durch den eine Geldbuße von 10.000 DM festgesetzt wurde, wurde dem Betroffenen über seinen Verteidiger am 16.02.2001 zugestellt, der hiergegen rechtzeitig Einspruch einlegte.
Durch das angefochtene Urteil wurde das Verfahren gem. § 260 Abs. 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Das Amtsgericht Karlsruhe ging davon aus, es sei Verfolgungsverjährung gem. § 31 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 OWiG eingetreten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG).
Die bei zulässiger Rechtsbeschwerde auf die Sachrüge hin von Amts wegen vorzunehmende Prüfung des Vorliegens von Verfahrensvoraussetzungen und – hindernissen ergibt im vorliegenden Fall, dass ein Verfahrenshindernis wegen Verjährung nicht gegeben ist.
Die Verfolgungsverjährung richtet sich im vorliegenden Fall nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Die bußgeldandrohende Norm ist § 12 c des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) vom 06.09.1950 in der Fassung vom 30.08.1971. Die hier einschlägigen §§ 12 a bis 12 d wurden durch Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 04.05.1998 (BGBl. I, S. 845, 846) eingefügt. § 12 c Abs. 2 FVG hat folgenden Wortlaut:
„Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichem Handeln mit einer Geldbuße bis zur Hälfte, bei fahrlässigem Handeln mit einer Geldbuße bis zu einem Viertel des Betrages oder Wertes der mitgeführten, nicht angezeigten Zahlungsmittel geahndet werden.”
Absatz 3 sieht weiterhin für besonders schwere Fälle vor, dass die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zur Höhe des Betrages oder Wertes der mitgeführten, nicht angezeigten Zahlungsmittel geahndet werden kann. Das Gesetz bestimmt weiterhin Regelbeispiele, bei denen von einem besonders schweren Fall auszugehen ist.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm erheben sich keine Bedenken. Zwar bezieht sich der aus Art. 103 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 OWiG abzuleitende Grundsatz der Bestimmtheit einer Norm auch auf den Rechtsfolgenausspruch (BGHSt 41, 21, 24; BVerfGE 45, 370). Der Einzelne soll nicht nur von vornherein wissen können, was ordnungswidrig ist, sondern auch, welche Rechtsfolge ihm für den Fall eines Verstoßes droht (BVerfGE 25, 269, 285; 26, 41, 42; 37, 201, 207). Der Grundsatz nulla poena sine lege ist jedoch nicht so auszulegen, dass der Gesetzgeber stets jeden Tatbestand bis ins letzte ausführen müsste. Generalklauseln oder unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe im Ordnungswidrigkeitenrecht sind deshalb nicht von vornherein verfassungsrechtlich zu beanstanden. Gegen die Verwendung derartiger Klauseln oder Rechtsbegriffe bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften des selben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhanges oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt, so dass der Einzelne die Möglichkeit hat, den durch die Norm geschützten Wert sowie das Verbot bestimmter Verhaltensweisen zu erkennen und die staatliche Reaktion vorauszusehen (BVerfGE 45, 372). Diesen Anforderungen wird § 12 c FVG gerecht. Dem Gesetz selbst sind hinreichend klare Anhaltspunkte für die Höhe der Geldbuße zu entnehmen. Die Geldbuße ist in der Höhe auf den Betrag des mitgeführten, nicht angezeigten Zahlungsmittels begrenzt (§ 12 c Abs. 3 FVG). Im Regelfall beträgt der Höchstbetrag der Geldbuße gem. § 12 c Abs. 2 FVG bei vorsätzlichem Handeln die Hälfte und bei fahrlässigem Handeln ein Viertel des Betrages oder Wertes der mitgeführten, nicht angezeigten Zahlungsmittel. Durch die Verknüpfung der Geldbuße mit dem Betrag der mitgeführten, nicht angezeigten Zahlungsmittel ist es für jeden Bürger vorhersehbar und im konkreten Fall bestimmbar, bis zu welchem Höchstbetrag die Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Dies genügt dem Gebot der Gesetzesbestimmtheit, zumal auf der Seite der Rechtsfolgen weniger strenge Maßstäbe an die Bestimmtheit anzulegen sind, als auf der T...