Leitsatz (amtlich)
1. Ein von einem Fahrzeuganhänger ausgehender Brand, der auf fremdes Eigentum übergreift, kann "bei dem Betrieb" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG entstanden sein, wenn ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Defekt einer Betriebseinrichtung des Anhängers besteht.
2. Eine Betriebseinrichtung des Anhängers liegt nur dann vor, wenn es sich um eine zur technischen Ausrüstung des Fahrzeugs gehörende, konstruktiv mit diesem verbundene Anlage handelt. Wenn Geräte im Rahmen der Nutzung eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers zu Wohnzwecken eingebracht werden, stellen diese keine Betriebseinrichtungen dar.
3. Wenn ein Brand von einem Wohnanhänger ausgeht, der vom Straßenverkehr abgemeldet wurde und dauerhaft nur noch als Unterkunft genutzt wird, handelt es sich nicht um eine Auswirkung der Gefahren, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn des § 7 Abs. 1 StVG geschützt werden soll.
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 6 O 37/19) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28.06.2019 (6 O 37/19) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.199,78 EUR festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28.06.2019 verwiesen.
Wegen der im Berufungsverfahren gestellten Anträge sowie der rechtlichen Würdigung bezüglich der Erfolgsaussichten der Berufung wird auf den Beschluss des Senats vom 13.12.2019 verwiesen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers in der Stellungnahme vom 10.01.2020 weiterhin einstimmig die Berufung als unbegründet an.
Der Kläger folgt der Rechtsauffassung des Senats weitgehend, insbesondere geht auch er davon aus, dass es im Hinblick auf die Haftung aus § 7 StVG darauf ankommt, ob der schadensstiftende Gegenstand zur konstruktiven Ausstattung des Fahrzeugs gehört oder lediglich vom Nutzer ins Fahrzeug eingebracht wurde. Der Kläger ist jedoch der Auffassung, soweit nach dem Gutachten Schäden an einem Röhrenfernseher, einem Kassettendeck oder einem Ladegerät als mögliche Ursache des Feuers festgestellt wurden, komme es in rechtlicher Hinsicht darauf an, dass diese lediglich unmittelbarer Brandauslöser, nicht jedoch die Brandursache seien. Der Kläger führt aus, dadurch, dass die genannten Geräte mit dem Stromnetz des Anhängers verbunden worden seien, sei auch dieses Stromnetz als Teil der konstruktiven Ausstattung des Fahrzeugs für den Brand ursächlich geworden. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass die genannten Geräte, bei denen es jeweils möglich ist, dass ein Defekt zu dessen Entzündung und damit zum Brand des Wohnwagens führte, durch eine im Wohnanhänger installierte Stromleitung versorgt wurden, macht diese Stromleitung nicht zur Ursache im Sinne des Schadensrechts. Es trifft zwar zu, dass die für die Entzündung notwendige Energie durch diese Leitung zugeführt wurde und insofern dann, wenn die Geräte nicht eingesteckt worden wären, der Brand nicht stattgefunden hätte. Die - grundsätzlich als Betriebseinrichtung des Anhängers in Betracht kommende - Strominstallation hat jedoch selbst dann, wenn ein angeschlossenes Gerät sich aufgrund eines Defekts entzündete, bestimmungsgemäß funktioniert und nicht selbst einen Fehler aufgewiesen.
Auf die Frage, ob der Brand durch einen Isolationsdefekt einer fest am Wohnwagen angebrachten Leitung verursacht wurde, kommt es nicht mehr an, da, wie bereits im Hinweis des Senats dargestellt, die Beweislast für die Verursachung durch eine Betriebseinrichtung bei dem Kläger liegt.
Der Senat ist weiter der Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung nach § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO nicht geboten ist. Die entscheidungserheblichen Fragen, die sich aus der Auslegung des § 7 Abs. 1 StVG im Hinblick auf den Begriff des "Betriebs" ergeben, wurden sowohl in erster Instanz, als auch im Rahmen des Berufungsverfahrens von den Parteien umfassend erörtert. Vollkommen neue rechtliche Gesichtspunkte, die nicht angemessen im schriftlichen Verfahren erörtert werden könnten, liegen der Rechtsauffassung des Senats nicht zugrunde. Der Senat verkennt überdies nicht, dass der Kläger durch den Verlust des persönlichen Hausrats wirtschaftlich nachhaltig betroffen ist. Angesichts der nach Auffassung des Senats eindeutigen Rechtslage ist jedoch auch insofern eine Erörterung in der mündlichen Verhandlung unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht geboten. Eine Entscheidung durch Urteil ist auch unter dem Ges...