Leitsatz (amtlich)

Hat der im Wege der Stufenklage auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Ehegatte die Auskunft erteilt und haben beide Parteien den Rechtstreit insgesamt für in der Hauptsache erledigt erklärt, weil der klagende Ehegatte einen Anspruch nicht beziffern kann, darf bei der Kostenentscheidung ein materieller Kostenerstattungsanspruch berücksichtigt werden, den der klagende Ehegatte gegen den beklagten deshalb hat, weil dieser mit der Auskunft in Verzug war.

 

Normenkette

ZPO § 91a

 

Verfahrensgang

AG Weinheim (Aktenzeichen 2 F 110/01 ZA)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des AG-FamG – Weinheim vom 4.1.2002 dahin abgeändert, dass der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerderechtszugs.

Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.

Beschwerdewert: bis 900 Euro

 

Gründe

Der Kläger hatte gegen die Beklagte Stufenklage auf Zahlung von Zugewinnausgleich erhoben. Auskunft begehrte er allein über den Wert einer von der Beklagten gehaltenen Lebensversicherung. Diesen Wert zu beziffern hatte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 30.8.2001 aufgefordert, in welchem es heißt:

„Wir fordern ihre Mandantin auf ausführlich über die Höhe des zum Datum der Zustellung des damaligen Scheidungsantrages maßgeblichen Wertes zu geben.”

Dieses Schreiben ließ die Beklagte unter dem 19.9.2001 folgendermaßen beantworten:

„Zur Feststellung der von Ihnen gewünschten Beträge ist eine Berechnung durch die X. Lebensversicherungs-AG erforderlich. Diese liegt noch nicht vor. Wir kommen unaufgefordert, sobald diese vorliegt, auf die Sache zurück.”

Bis zur Zustellung der Stufenklage am 16.10.2001 hatte die Beklagte die geforderte Auskunft noch nicht erteilt. Dies geschah mit Schriftsatz vom 5.11.2001, mit dem die Beklagte eine entsprechende Berechnung der X Lebensversicherungs-AG vom 26.10.2001 vorlegte.

Die Parteien erklärten sodann zunächst den Auskunftsantrag für erledigt. Sodann erklärte der Kläger auch den Zahlungsantrag in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte beantragte, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Sie habe sich unverzüglich mit ihrer Versicherung ins Benehmen gesetzt, um die gewünschte Auskunft zu erhalten. Die Klage sei verfrüht erhoben worden. In der Erklärung des Klägers zu dem Zahlungsanspruch selbst liege eine Rücknahme der Klage.

Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat Erfolg. Der Beklagten sind gem. § 91a ZPO die Kosten aufzuerlegen.

1. Über die Kosten ist nach § 91a ZPO zu entscheiden.

a) Allerdings ist nach erhobener Stufenklage eine auf den Auskunftsanspruch beschränkte Erledigung der Hauptsache nicht möglich, wenn das zu erledigende Ereignis darin bestehen soll, dass die Auskunft erteilt wird. Ist dies der Fall, hat der Stufenkläger den bis dahin unbezifferten Zahlungsanspruch zu beziffern. Dies geschieht im Wege der zulässigen Klagänderung. Geändert wird die aus Auskunftsanspruch, einem Hilfsanspruch, und unbeziffertem Zahlungsanspruch bestehende Stufenklage als solche.

b) Auch ist im ersten Rechtszug die Stufenklage als solche nicht für in der Hauptsache erledigt erklärt worden. Der Kläger hat zwar eine Erledigungsklärung abgegeben, die Beklagte hat der Erledigungserklärung jedoch nicht zugestimmt. Denn sie hat den Standpunkt vertreten, in der Erklärung der Erledigung des unbezifferten Zahlungsantrages liege eine Klagrücknahme. So hat dies auch das AG gesehen und die Kosten gem. § 269 Abs. 3 ZPO dem Kläger auferlegt.

c) Dass auch dies nicht möglich war, weil der Kläger die Klage nicht zurückgenommen hat, kann dahinstehen. Jedenfalls hat sich die Beklagte in ihrer Erwiderung auf die sofortige Beschwerde vom 29.1.2002 auf den Boden einer übereinstimmend erklärten Erledigung der Hauptsache gestellt. Dort heißt es (AS. 42):

„Demgemäß verbleibt es nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache bei der allgemeinen Vorschrift des § 91a ZPO.”

d) Dass der Stufenkläger nach Auswertung der ihm erteilten Auskunft die zweite Stufe nicht beziffern kann, stellt zwar kein die Hauptsache erledigendes Ereignis dar. Die angemessene Prozesshandlung des Stufenklägers ist im Unterhaltsprozess die Klagrücknahme unter Hinweis auf § 93d ZPO. Nach einer Stufenklage sonstiger Art kann der Kläger dann, wenn der Beklagte mit der Erteilung der Auskunft in Verzug war, die Stufenklage ändern und seinen Verzugsschaden einklagen, der in den mit der Stufenklage nutzlos aufgewandten Kosten bestehen kann. Ist beides nicht möglich, insb. weil der Beklagte nicht in Verzug war, bleibt dem Kläger nur die Klagerücknahme. Erklärt er diese nicht, kann der Beklagte beantragen, Termin zu bestimmen, auf Grund dessen die unzulässig gewordene unbezifferte Zahlungsklage abzuweisen ist.

Indessen haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass über die Kosten nunmehr nach § 91a ZPO zu entscheiden ist.

2. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge