Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsgeld. Auskunft. Erteilung der Auskunft durch Erfüllungsgehilfen. Unterhalt. Zwangsgeld/Prozeßkostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Wer zur Erteilung einer Auskunft (hier: Auskunft des Pflichtteilsberechtigten über den Wert des Nachlasses) verpflichtet ist, kann sich zur Auskunftserteilung auch eines Erfüllungsgehilfen, hier des Bevollmächtigten des Alleinerben, bedienen.
Normenkette
ZPO § 888
Verfahrensgang
AG Schwetzingen (Beschluss vom 06.04.2000; Aktenzeichen 1 F 401/98) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Sch. vom 6.4.2000 (1 F 401/98) – Zurückweisung des Zwangsgeldantrages – sowie die Beschwerde der Klägerin gegen den ihr Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Amtsgerichts Sch. vom 7.4.2000 werden zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Beschlusses vom 6.4.2000 wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens betr. Zwangsgeldfestsetzung (2 WF 52/00).
4. Der Beschwerdewert für das Verfahren 2 WF 52/00 wird auf 4.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über dessen Einkommensverhältnisse und anschließend Kindes- und Ehegattenunterhalt. Im Rahmen der Auskunftsstufe wurde zuletzt noch über die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 1997 und die Verpflichtung des Beklagten, Auskunft über die Höhe des Nachlasses seines am 19.7.1998 verstorbenen Vaters zu erteilen, gestritten. Alleinerbin des Vaters ist die Mutter des Beklagten geworden. Der Beklagte macht geltend, noch zu Lebzeiten seines Vaters privatschriftlich einen Pflichtteilsverzicht getroffen zu haben. Durch Teilurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Sch. vom 25.6.2000 wurde der Beklagte zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 1997 verurteilt, die weitergehende Auskunftsklage wurde zurückgewiesen, da der Beklagte nicht gezwungen sei, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen und aufgrund seiner hohen Verschuldung (ca. 700.000 DM) dieser sowie Einkünfte hieraus im Falle der Geltendmachung dem Zugriff der Gläubiger unterlägen.
Gegen das Urteil des Familiengerichts wurde Berufung eingelegt. In der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht am 20.12.1999 (2 UF 161/99) haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, in welchem sich der Beklagte verpflichtet hat, bis spätestens 31.Januar 2000 Auskunft über den Wert des Nachlasses seines am 19.7.1998 verstorbenen Vaters Heinz Wandschneider zum Zeitpunkt des Erbfalles zu erteilen.
Mit am 10.2.2000 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin beantragt, gegen den Beklagten ein Zwangsgeld von 5.000 DM, ersatzweise Haft, zu verhängen, da der Beklagte trotz nochmaliger Aufforderung nicht innerhalb der bis 7.2.2000 gesetzten Frist die Auskunft erteilt habe. Der Antrag wurde dem Beklagten am 14.2.2000 zugestellt. Mit Schreiben von Rechtsanwalt Dr. H., dem Bevollmächtigten der Mutter des Beklagten, vom 10.2.2000 wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, daß sich der Wert des Nachlasses ohne Berücksichtigung der Erbschaftssteuer auf 1.385.182 DM belaufe. Diese Bezifferung entspreche den Angaben der Mutter des Beklagten, die dem Finanzamt H. vorliegen.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß eine Auskunftserteilung bisher nicht vorliege, da der Beklagte selbst die Auskunft erteilen müsse, im übrigen sei die Mitteilung verspätet erfolgt.
Der Beklagte hat die Zurückweisung des Antrages auf Festsetzung eines Zwangsgeldes beantragt. Er habe innerhalb der gesetzten Nachfrist mitgeteilt, daß die Auskunft durch Rechtsanwalt Dr. H. erfolgen werde.
Das Familiengericht hat mit Beschluß vom 6.4.2000 den Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen. Die Auskunft des Bevollmächtigten seiner Mutter sei dem Beklagten zuzurechnen. Da nur die Mitteilung einer Zahl, nämlich des Nachlaßwertes, geschuldet werde, habe sich der Beklagte eines Erfüllungsgehilfen bedienen können. Der Auskunftsanspruch sei somit bei Rechtshängigkeit des Zwangsgeldantrags erfüllt gewesen. Der Beschluß wurde der Klägerin am 8.4.2000 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 7.4.2000 hat die Klägerin aufgrund eines Hinweises des Gerichts vom 27.3.2000 Prozeßkostenhilfe für das Zwangsvollstreckungsverfahren beantragt, die durch Beschluß vom 7.4.2000 wegen fehlender Erfolgsaussicht des Antrages auf Verhängung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen wurde.
Gegen den Beschluß vom 6.4.2000 hat die Klägerin mit am 17.4.2000 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Verhängung des erstinstanzlich beantragten Zwangsgeldes beantragt, hilfsweise erklärt sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Sie hält weiterhin den Beklagten selbst für zur Auskunft verpflichtet, zweifelt die Richtigkeit...