Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen die Einziehung des Erbscheins. Testamentvollstreckerzeugnis. Testamentsvollstreckung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Abgrenzung zwischen einer Abwicklungsvollstreckung und einer Vermächtnisvollstreckung.

 

Normenkette

BGB § 2203

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Beschluss vom 19.04.1999; Aktenzeichen 6 T 30/99 B)

 

Tenor

1. Auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten Nr. 3 und Nr. 4 wird der Beschluß des Landgerichts Konstanz vom 19. April 1999 – 6 T 30/99 B – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Konstanz zurückverwiesen.

2. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf

123.103,01 DM

festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

1. Die am 1. Sept. 1994 im Alter von 84 Jahren verstorbene Erblasserin Anna Luise K. war nicht verheiratet und kinderlos; Eltern und Geschwister waren vorverstorben. Sie hat am 21. April 1993 ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament (AS 13/25) errichtet. Darin setzte sie ihren Neffen Herbert V. zum Alleinerben ein. Weiter heißt es:

„Sollte mein Neffe vor mir versterben oder aus einem anderen Grund als Erbe wegfallen, soll sein Sohn Andreas V. (= Beteiligter Nr. 1) Ersatzerbe sein.”

Anschließend ordnete die Erblasserin zahlreiche – zum Teil mit umfangreichen und detaillierten Auflagen verbundene – Vermächtnisse, ferner den Erben beschwerende Auflagen an. Sodann heißt es:

„4. Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zu Testamentsvollstreckern ernenne ich

  1. Herrn Dr. Carl Pius W. (= Beteiligter Nr. 3)
  2. Herrn Ernst Josef A. (= Beteiligter Nr. 4).

Ihre Aufgaben sind im einzelnen folgende:

  1. Herr Dr. W. hat die Einhaltung der dem Verein St. J. e. V. erteilten Auflagen zu überwachen und zwar bezüglich … (genannt werden einige der dem genannten Vermächtnisnehmer auferlegten Pflichten).
  2. Herr A. obliegt soweit unter 4. a) nicht bereits geregelt, alle Anordnungen und Verfügungen zu treffen die zur Durchführung des dem Verein St. J. e. V. ausgesetzten Vermächtnisses erforderlich sind.

    Ferner hat er die Erfüllung der dem Erben unter 3. erteilten Auflagen zu überwachen.

    Er ist verpflichtet, Herrn Dr. W. und dessen Ehefrau als Berater hinzuzuziehen.

    Sollte einer der ernannten Testamentsvollstrecker … wegfallen, so soll der verbleibende die Aufgaben des weggefallenen Testamentsvollstreckers wahrnehmen”.

Am Ende des Testaments befindet sich unter der Unterschrift der Erblasserin ein von dieser geschriebener handschriftlicher Hinweis auf den „Nachtrag vom 14. April 1994”. Dort (AS 27) heißt es u. a.:

„Andreas V. den ich zum Nacherben eingesetzt habe, halte ich kaufmännisch noch nicht voll erfahren. Deshalb soll er als Nacherbe erst mit 30 Jahren über das Erbe verfügen können”.

Am 25. Jan. 1995 hat das Nachlaßgericht auf Antrag des Alleinerben sowie der Beteiligten Nr. 1 bis Nr. 3 (AS 41) einen Erbschein erteilt, der Herrn Herbert V. als Alleinerben ausweist und die Angabe enthält, daß Testamentsvollstreckung angeordnet sei (AS 47). Ebenfalls am 25. Jan. 1995 hat das Nachlaßgericht ein keine Beschränkungen enthaltendes Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, in dem die Beteiligten Nr. 1 und Nr. 2 als gemeinsame und gleichberechtigte Testamentsvollstrecker, die gegenseitig Ersatztestamentsvollstrecker sind, ausgewiesen sind (AS 51).

2. Der Alleinerbe Herbert V. ist am 28. Dez. 1996 verstorben und wurde ausweislich des Erbscheins vom 13. Okt. 1997 (AS 221) durch die Beteiligte Nr. 2 (seine Witwe) und den Beteiligten Nr. 1 zu je 1/2 Erbteil beerbt. Auf Antrag der Erbeserben – der Beteiligte Nr. 1 hatte inzwischen das 30. Lebensjahr vollendet – hat das Nachlaßgericht mit Beschluß vom 30. Dez. 1998 (AS 259/267) unter Zurückweisung des weitergehenden, auf die Erteilung eines neuen Erbscheins und eines neuen Testamentsvollstreckerzeugnisses gerichteten Antrags den Erbschein und das Testamentsvollstreckerzeugnis, beide vom 25. Jan. 1995, jeweils als unrichtig eingezogen. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, entgegen der früheren Auffassung des Nachlaßgerichts sei keine umfassende Abwicklungsvollstreckung angeordnet, vielmehr sei der Aufgabenkreis der Testamentsvollstrecker auf die Erfüllung näher bezeichneter Anordnungen der Erblasserin beschränkt. Der die Verfügungsbeschränkung des Erben nicht zutreffend kenntlich machende Erbschein und das die Beschränkungen nicht angebende Testamentsvollstreckerzeugnis seien daher unrichtig.

3. Mit ihrer Beschwerde haben die Beteiligten Nr. 3 und Nr. 4 beantragt, den Beschluß des Nachlaßgerichts aufzuheben. Weiter haben sie in bezug auf die beantragte Aufhebung der Einziehung des Erbscheins beantragt, ihnen je einen Erbschein auf Ableben der Erblasserin unter Bezeichnung der testamentarisch bestimmten Erbfolge zu erteilen. In bezug auf die beantragte Aufhebung der Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses haben sie hilfsweise beantragt, ihnen ein Testamentsvollstreckerzeugnis unter Beachtung möglicher Verfügungsbeschränkungen zu erteilen. Zur Begründung haben sie vorgetragen, d...

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