Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 39 F 2944/19) |
Tenor
1. Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten Ziffer 2, 3 und 5 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 28.05.2020 abgeändert und in Ziffer 2 Absatz 3, 4 und 5 des Tenors wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Heidelberger Lebensversicherung AG (Vers. Nr. X-01) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.620,60 Euro bezogen auf den 31.10.2019, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Heidelberger Lebensversicherung AG (Vers. Nr. X-02) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 13.011,48 Euro bezogen auf den 31.10.2019, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Heidelberger Lebensversicherung AG (Vers. Nr. R-X-05) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.660,22 Euro bezogen auf den 31.10.2019, übertragen.
Die Übertragung erfolgt gemäß der Teilungsordnung vom 01.01.2014 mit folgenden Maßgaben:
a) Abweichend von Ziffer 5 der Teilungsordnung ist für die Antragsgegnerin bezüglich der Anrechte des Antragstellers Vers. Nr. X-01 und Nr. X-02 eine Versicherung einzurichten, deren Charakter der ursprünglichen Altersversorgung des Antragstellers entspricht.
b) Für die zu begründenden Anrechte der Antragsgegnerin kommen - abweichend von Ziffer 5 dritter Gliederungspunkt der Teilungsordnung - die Rechnungsgrundlagen des ausgleichspflichtigen Vertrages (betreffend die Anrechte X-01, X-02 und R-X-05) - zur Anwendung.
c) Zu Ziffer 3 Buchstabe d) "Anwendungsbereich B - interne Teilung" 1. Absatz der Teilungsordnung wird klargestellt, dass, soweit die Anrechte fondsgebunden sind, die zukünftige Wertentwicklung der Anrechte bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu berücksichtigen ist.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen, außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.400 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 15.06.2007 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 28.11.2019 zugestellt.
Während der Ehezeit hat der Antragsteller unter anderem bei der Heidelberger Lebensversicherung AG folgende Anrechte erworben.
1. Anrecht aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung, X-01 mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 17.541,19 EUR. (..)
2. Anrecht aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung, X-02 mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 26.322,95 EUR. (..)
3. Anrecht aus einer teilweise fondsgebundenen Riester Rentenversicherung, R-X-05, Riester Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 17.620,43 EUR. (..)
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.05.2020 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg im Breisgau die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. (..)
Dagegen wendet sich die weitere Beteiligte zu Ziffer 2, 3 und 5 mit der am 10.06.2020 beim Amtsgericht Freiburg eingegangenen Beschwerde (II, 3). Das Amtsgericht habe beim Ausgleich der Anrechte die hälftigen Teilungskosten in Höhe von jeweils 150 EUR nicht berücksichtigt. (..)
Die Antragsgegnerin und der Antragsteller treten der Beschwerde nicht entgegen (II, 25, 47). Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen
II. Die zulässigen Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2, 3 und 5 sind in der Sache auch begründet.
1. Es liegt eine im Versorgungsausgleichsverfahren wirksame Teilanfechtung bezüglich der Entscheidung des Familiengerichts über den Ausgleich der bei der weiteren Beteiligten Ziffer 2,3 und 5 bestehenden Anrechte des Antragstellers vor (BGH FamRZ 2016, 794, juris Rn. 7 m.w.N.). Eine wechselseitige Abhängigkeit mit anderen Anrechten besteht nicht.
2. Die Kosten, die durch die interne Teilung entstehen, können, soweit dies angemessen ist, vom Versorgungsträger gemäß § 13 VersAusglG mit den Anrechten verrechnet werden.
Unter Berücksichtigung der hier angemessen angesetzten hälftigen Teilungskosten in Höhe von 150 EUR ist der Ausgleichswert für das Anrecht X-01 mit 8.620,60 EUR, für das Anrecht X-02 mit 13.011,48 EUR und für das Anrecht X-05 mit 8.660,22 EUR festzusetzen.
3. Gemäß § 11 VersAusglG muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht. Diesen Anforderungen wird die maßgebliche Teilungsordnung nicht in jeder Hinsicht gerecht.
a) Soweit die Teilungsordnung bezüglich der fondsgebundenen Rentenversicherungen in Ziffer 5 vorsieht, dass eine konventionelle Rentenversicherung begründet wird, gewährleistet si...