Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zulässigkeit der Festsetzung von Ordnungsgeld gegen eine zum Verhandlungstermin geladene, aber nicht erschienene Partei. Zur Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über Ordnungsmittel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Ermessensentscheidung, ob gegen eine zum Verhandlungstermin geladene, aber nicht erschienene Partei Ordnungsgeld festgesetzt werden soll, mag neben anderen Gesichtspunkten unter Umständen auch zu berücksichtigen sein, ob das Nichterscheinen der Partei einen neuen Verhandlungstermin erforderlich macht und damit den Prozess verzögert. Es kann aber auf den Aspekt der Verfahrensverzögerung nicht alleinentscheidend ankommen.

2. Im Beschwerdeverfahren - hier über Ordnungsmittel - hat keine Kostenentscheidung zu erfolgen, wenn in der angefochtenen Entscheidung selbst über Kosten nicht entschieden werden durfte, weil die Kosten der angefochtenen Entscheidung im laufenden Verfahren entstehen und daher zur Hauptsache gehören.

 

Normenkette

ZPO § 141 Abs. 3, § 278 Abs. 3, §§ 567, 572

 

Verfahrensgang

AG Baden-Baden (Aktenzeichen 3 F 101/05)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des AG Baden-Baden - 3 F 101/05 - aufgehoben, soweit ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt wurde.

2. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt in vorliegendem Verfahren von dem Beklagten - ihrem Ehemann - für die beiden gemeinsamen Kinder der Parteien gem. § 1629 Abs. 3 BGB Unterhalt für die Zeit ab März 2005. ...

Mit Verfügung vom 27.7.2005 hat das AG Verhandlungstermin auf 6.10.2005 bestimmt, das persönliche Erscheinen der Parteien zur Aufklärung des Sachverhalts und für einen Güteversuch angeordnet sowie dem Beklagten eine Klageerwiderungsfrist gesetzt ... Mit Schriftsatz vom 4.10.2005 - bei Gericht eingegangen am 4.10.2005 - hat der Prozessbevollmächtigten des Beklagten mitgeteilt, dass die Parteien im Zeitraum Juli bis Mitte September 2005 wieder zusammengelebt hätten. Im Verhandlungstermin vom 6.10.2005 ist die Klägerin dann nicht erschienen. Das AG hat daraufhin im Verhandlungstermin durch Beschluss gegen die Klägerin ein Ordnungsgeld i.H.v. 200 EUR, ersatzweise im Falle der Uneinbringlichkeit 4 Tage Ordnungshaft festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 20.10.2005 Beschwerde eingelegt. Ihr Prozessbevollmächtigter hat zur Begründung der Beschwerde zunächst ggü. dem AG geltend gemacht, der Beklagte habe ihr nach einem (früheren) Verhandlungstermin vom 30.6.2005 aufgelauert, sei ihr nachgefahren und habe hierdurch ihre Adresse ausfindig gemacht. Es sei nach jenem Verhandlungstermin auch zu einem Zwischenfall mit körperlichen Übergriffen seitens des Beklagten gekommen. Sie habe den Termin vom 6.10.2005 "wohl" aus Angst vor weiteren Körperverletzungshandlungen nicht wahrgenommen. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Es hat zur Begründung zum einen darauf aufgehoben, dass das persönliche Erscheinen der Klägerin im Hinblick auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 4.10.2005 alleine schon zur Aufklärung erforderlich gewesen sei, zum anderen hätte den Befürchtungen der Klägerin durch Schutzmaßnahmen seitens des Gerichts Rechnung getragen werden können. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat anschließend die Beschwerdebegründung dahingehend ergänzt, dass die Klägerin mit den Kindern vor dem Beklagten in ein Frauenhaus habe flüchten müssen; sie habe daher "wohl" schlichtweg vom Gerichtsterminen am 6.10.2005 nicht erfahren.

II. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 278 Abs. 3, 141 Abs. 3, 380 Abs. 3 ZPO zulässig, aber nur begründet, soweit das AG ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt hat.

Das AG hat entsprechend den Soll-Vorschriften der §§ 278 Abs. 3, 141 Abs. 1 ZPO das persönliche Erscheinen der Klägerin zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 141 Abs. 1 ZPO) und für einen Güteversuch (§ 278 Abs. 3 ZPO) angeordnet. Die anschließende persönliche Ladung der Klägerin über Rechtsanwältin K. war ordnungsgemäß, da diese Ladungsweise nach Auffassung des Senats durch die Prozesserklärungen des von der Klägerin bevollmächtigten Rechtsanwalts gedeckt war. Dies beanstandet die Klägerin auch nicht.

Zu Recht ist das AG auch davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht ausreichend entschuldigt ist. Soweit die Klägerin aus Angst vor dem Beklagten (bewusst) zu dem Verhandlungstermin nicht erschienen sein sollte, entschuldigt dies ihr Fernbleiben nach Auffassung des Senats nicht, da sie das AG zuvor über ihre Befürchtungen hätte informieren können, sodass - worauf das AG zu Recht hinweist - geeignete Schutzmaßnahmen hätten getroffen werden können. Selbst wenn man aber der Auffassung sein sollte, dass ihre Angst das Fernbleiben entschuldigen würde, wäre damit doch nicht entschuldigt, dass sie das AG nicht rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin entsprechend informiert hat (§ 141 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 381 Abs. 1 S. 2 ZPO). Soweit die Klägerin wegen ihrer Flucht in das Frauenhaus von d...

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