Leitsatz (amtlich)
Der Eintragung eines Vaters im Geburtsregister, der die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hat, stehen fehlende Personenstandsurkunden zur Mutter nicht entgegen. Ein Nachweis nicht bestehender Ehe der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt kann nur verlangt werden, wenn für eine solche Ehe konkrete Anhaltspunkte bestehen.
Verfahrensgang
AG Mannheim (Beschluss vom 11.03.2013; Aktenzeichen 8 UR III 36/12) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 5 wird der Beschluss des AG Mannheim vom 11.3.2013 - (...) 8 UR III 36/12 - abgeändert. Das Standesamt Mannheim wird angewiesen, den Eintrag im Geburtenregister vom 4.6.2012 betreffend Lucy L1, geboren am 31.5.2012, in folgenden Eintragungen zu berichtigen:
Kind
Familienname L2
Vater
Familienname L2
Vorname(n) K.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 3.000 festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
(...)
Gründe
I. Die Beteiligte zu 5 ist die Tochter der Beteiligten zu 1 [nicht zum Beschluss gehörende Anmerkung: deren Familienname L1 lautet]; sie wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags, ihren Familiennamen im Geburtseintrag zu berichtigen und um Angaben zu dem Beteiligten zu 2 als ihrem Vater zu ergänzen.
Die Beteiligte zu 1 ist Asylbewerberin. Nach ihren Angaben ist sie eine am (...) geborene, unverheiratete weißrussische Staatsangehörige. Im Asylverfahren hat sie berichtet, dass sie am 11.9.2011 unter Verwendung eines verfälschten, mit einem Sichtvermerk versehenen Passes mit Hilfe eines Schleppers nach Deutschland eingereist sei. Ihre eigenen Ausweispapiere habe sie in Weißrussland zurückgelassen.
Am 31.5.2012 wurde die Betroffene, die Beteiligte zu 5, in Mannheim geboren. Noch vor der Geburt gaben die Beteiligten zu 1 und 2 am 14.11.2011 vor dem Kreisjugendamt F. eine Sorgeerklärung nach § 1626a BGB für das Kind ab, nachdem der Beteiligte zu 2 am gleichen Tage mit Zustimmung der Beteiligten zu 1 die Vaterschaft anerkannt hatte.
Der Beteiligte zu 2 [nicht zum Beschluss gehörende Anmerkung: dessen Familienname L2 lautet] ist iranischer Staatsangehöriger; ihm ist durch Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.7.2012 die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuerkannt worden. Seine Personalien sind durch Vorlage einer beglaubigten Übersetzung der iranischen Geburtsurkunde belegt.
Mit Schreiben vom 3.6.2012 an das Standesamt Mannheim wählten die Beteiligten zu 1 und 2 als Familiennamen des Kindes denjenigen des Vaters. Die Erklärung wurde mit öffentlich beglaubigter Erklärung vom 19.6.2012 wiederholt. Am gleichen Tage versicherten die Beteiligten zu 1 und 2 vor einem Notar an Eides Statt ihre Angaben zur Person und zur Vaterschaftsanerkennung; die Beteiligte zu 1 erklärte in einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 27.6.2012 ausdrücklich, dass sie nicht verheiratet sei und es keine Verwandten gebe, die ihr einen Pass oder Personenstandsurkunden aus Weißrussland beschaffen könnten.
Die Geburt der Betroffenen wurde am 4.6.2012 beurkundet, dabei wurde als Familienname des Kindes "L1; Namensführung nicht nachgewiesen" eingetragen; als Familienname der Mutter ist "L1; Identität nicht nachgewiesen" eintragen. Eintragungen zum Vater erfolgten nicht. Einen Antrag, das Geburtenregister zu berichtigen, lehnte das Standesamt mit Schreiben vom 23.7.2012 ab.
Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 6.8.2012 beantragte die Betroffene, das Standesamt anzuweisen, den Familiennamen zu berichtigen und mit Angaben zu dem Vater zu ergänzen. Dies habe aufgrund der eidesstattlichen Versicherungen zu geschehen, da die Beteiligte zu 1 nicht über Personenstandsurkunden verfüge und ihr auch nicht zugemutet werden könne, sich solche aus ihrem Heimatstaat zu beschaffen.
Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Das Standesamt habe zu Recht darauf bestanden, dass die Beteiligte zu 1 nachhaltige Bemühungen unternehme, sich öffentliche Urkunden zu beschaffen, um ihre Identität zu belegen. § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG stehe dem nicht entgegen, da die Einholung von Unterlagen nicht ein Unterschutzstellen darstelle.
Gegen die Entscheidung des AG, die ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 15.3.2013 zugestellt worden ist, richtet sich die am 10.4.2013 eingegangene Beschwerde der Betroffenen, mit der sie ihre bisherige Rechtsauffassung weiterverfolgt. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die die Beteiligte zu 1 betreffenden Akten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge waren beigezogen.
II. Die Beschwerde ist nach §§ 49 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 1 PStG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG zulässig, insbesondere rechtzeitig eingereicht worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zu einer Anweisung an das Standesamt, gem. § 47 Abs. 1 PStG eine Berichtigung des Geburtseintrages vorzunehmen.
A. Die deu...