Leitsatz (amtlich)
Ein durch gerichtliche Entscheidung entlassener Testamentsvollstrecker kann gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, einen Nachfolger nicht zu ernennen, keine Beschwerde erheben.
Normenkette
FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 2198 Abs. 2, §§ 2200, 2353
Verfahrensgang
Notariat Baden-Baden (Beschluss vom 06.05.2015; Aktenzeichen 3 NG 245/2001) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Notariats 3 Baden-Baden - Nachlassgericht - vom 6.5.2015 - 3 NG 245/2001 - wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf EUR 2.300 festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 2, ein ehemaliger Testamentsvollstrecker, wendet sich gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, den Erbschein mit Rücksicht darauf einzuziehen, dass dieser noch einen Testamentsvollstreckervermerk enthalte.
Das Nachlassgericht hat den Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 6.10.2014 als Testamentsvollstrecker entlassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 29.1.2015 zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Das Nachlassgericht hat keinen neuen Testamentsvollstrecker ernannt, sondern den bisherigen Erbschein vom 16.4.2003 mit Beschluss vom 6.5.2015 als unrichtig eingezogen, weil dieser angesichts des darin enthaltenen Testamentsvollstreckervermerks mittlerweile unrichtig sei.
Gegen diese ihm formlos mitgeteilte Entscheidung richtet sich die am 15.5.2015 eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 2. Er ist der Auffassung, an dem Fortbestand der Dauertestamentsvollstreckung habe sich durch seine Entlassung nichts geändert. Es sei deshalb ein anderer geeigneter Testamentsvollstrecker einzusetzen. Im Übrigen sei die Honorarfrage zwischen ihm und dem Beteiligten zu 1 - dem Erben - bisher nicht geklärt. Eine Nachfolgeregelung nach § 2200 BGB sei nicht notwendig, weil der Testamentsvollstrecker Vorsorge dafür getroffen habe, 'dass er ausfällt'; entsprechenden Vortrag habe das Nachlassgericht übergangen.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Beteiligte zu 1 ist ihr entgegengetreten.
II. Die Beschwerde war als unstatthaft zu verwerfen, weil es dem Beteiligten zu 2 an der notwendigen Beschwerdeberechtigung mangelt; er ist durch die angefochtene Entscheidung nicht in seinen Rechten beeinträchtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG).
A. Der Anberaumung eines Termins im Beschwerdeverfahren - wie vom Beteiligten zu 2 angeregt - bedurfte es nicht. §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 32 Abs. 1 Satz 1 FamFG stellen die Abhaltung eines Termins in das Ermessen des Gerichts (MüKoFamFG/Ulrici, 2. Aufl., § 32 Rz. 3). Hier bedurfte die Rechtsfrage, ob der Beteiligte zu 2 beschwerdebefugt ist, keiner mündlichen Erörterung; der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt vielmehr hinreichend schriftlich darlegen. Über die Frage, ob der bisherige Testamentsvollstrecker entlassen werden musste, ist rechtskräftig entschieden; hierzu bedarf es schon aus diesem Grunde keiner weiteren Erörterung.
B. Der Beteiligte zu 2 wird durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert.
1. Beschwerde gegen die Einziehung eines Erbscheins kann - neben dem ursprünglichen Antragsteller - jeder erheben, der für den Erbschein potentiell antragsberechtigt wäre (MünchKomm/BGB/J. Mayer, 6. Aufl., § 2361 Rz. 51). Zum Kreis der nach § 2353 BGB Antragsberechtigten gehört grundsätzlich auch ein Testamentsvollstrecker (MünchKomm/BGB/J. Mayer, 6. Aufl., § 2353 Rz. 92). Der Beteiligte zu 2 hat aber sein Antragsrecht mit der Beendigung seines Amtes verloren und ist damit auch nicht mehr beschwerdeberechtigt. Eine nachwirkende Befugnis, die Anordnungen des Erblassers gegen aus seiner Sicht unzutreffende Entscheidungen im Erbscheinsverfahren zu verteidigen, verleiht das Gesetz dem entlassenen Testamentsvollstrecker nicht.
2. Die Einziehung des bisherigen Erbscheins nach Entlassung des bisherigen Testamentsvollstreckers mit der Begründung, der darin bisher enthaltene Testamentsvollstreckervermerk sei unzutreffend, wird zugleich als Entscheidung des Nachlassgerichts zu verstehen sein, dass es die Voraussetzungen für die Ernennung eines anderen Testamentsvollstreckers (§ 2200 Abs. 1 BGB) nicht für gegeben erachtet. Auch insoweit mangelt es dem Beteiligten zu 2 an einer Beschwerdebefugnis.
a) Im Verfahren nach § 2200 BGB hat derjenige, der infolge der ablehnenden gerichtlichen Entscheidung nicht Testamentsvollstrecker geworden ist, kein Beschwerderecht, da er kein Recht auf die Ernennung hat (Staudinger/Reimann, BGB, Neubearb. 2012, § 2200 Rz. 20; Zimmermann, Testamentsvollstreckung, 4. Aufl., Rz. 59). Dann muss aber erst recht gelten, dass sich ein rechtskräftig entlassener Testamentsvollstrecker nicht gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts wenden kann, keinen neuen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Auch insoweit gilt, dass das Gesetz dem entlassenen Testamentsvollstrecker nicht die R...