Entscheidungsstichwort (Thema)
Weitere Beschwerde gegen Erbscheinserteilung mit Testamentsvollstreckungszusatz. Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht
Leitsatz (redaktionell)
Die im Verfahren nach § 2200 BGB erfolgte Ernennung eines Testamentsvollstreckers, bei der die Beachtlichkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung denknotwendig mitgeprüft und verbeschieden werden muss, bindet auch in anderen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch im Erbscheinsverfahren.
Normenkette
BGB § 2200
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Beschluss vom 02.12.1993; Aktenzeichen 11 T 610/93) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 und 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Karlsruhe – 11 T 610/93 – vom 02. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten Ziffer 1 und 2 haben der Beteiligten Ziffer 3 deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.
3. Der Beschwerdewert wird auf DM 2.500,00 festgesetzt.
Gründe
1. Am 04. Februar 1987 verstarb Frau … die am 16.11.1976 (Notariat Bruchsal 1 UR 1378/76) und am 01.03.1985 (Notariat Bruchsal 3 UR 402/85) zur Niederschrift des Notars letztwillig verfügt hatte. Während im Testament vom 16.11.1976 Testamentsvollstreckung angeordnet worden war, enthält das zweite Testament – bei dessen Beurkundung die Erblasserin auch angegeben hatte, „bisher kein Testament errichtet” zu haben – eine solche Anordnung nicht.
Am 21. Dezember 1991 ernannte das Notariat Bruchsal als Nachlaßgericht (1 GRN 76/87) die Beteiligte Ziffer 3 zur Testamentsvollstreckerin. Es vertrat hierbei die Auffassung, durch die letztwillige Verfügung vom 01.03.1985 sei die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Testament vom 16.11.1976 (ebenso wie das dort der Beteiligten Ziffer 3 ausgesetzte Vermächtnis) nicht widerrufen worden.
Gegen diese Entscheidung legten die Beteiligten Ziffer 1 und 2 sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht Karlsruhe (11 T 373/92) unter Billigung der Ansicht des Nachlaßgerichts mit Beschluß vom 06.08.1992 zurückwies. Hiergegen wurde kein weiteres Rechtsmittel eingelegt. Für die Beteiligte Ziffer 3, die mit Schreiben vom 25.02.1992 das Amt der Testamentsvollstreckerin angenommen hatte, wurde am 16.12.1992 vom Nachlaßgericht Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.
Mit Schriftsatz vom 31.03.1993 beantragten die Beteiligten Ziffer 1 und 2 einen gemeinschaftlichen Erbschein des Inhalts, daß sie – zusammen mit der Beteiligten Ziffer 4 – aufgrund des notariellen Testaments vom 01.03.1985 zu je 1/3 Erben geworden seien. Das Notariat – Nachlaßgericht – Bruchsal entsprach diesem Antrag am 08.09.1993, wobei der Nachlaßrichter in den gemeinschaftlichen Erbschein den Zusatz aufnahm:
„Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Diese erstreckt sich nur auf die Erfüllung des Vermächtnisses des Grundstücksgrundbuch von …, zugunsten Frau …,.
Hiergegen legten die Beteiligten Ziffer 1 und 2 Beschwerde ein mit dem Ziel, die Erwähnung der Testamentsvollstreckung zur Erfüllung des Vermächtnisses im Erbschein zu beseitigen (gleichzeitig beantragten sie beim Nachlaßgericht die Entlassung der Beteiligten Ziffer 3 aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin aus wichtigem Grunde). Das Notariat – Nachlaßgericht – Bruchsal half der Beschwerde nicht ab, die sodann vom Landgericht Karlsruhe (11 T 610/93) mit Beschluß vom 02.12.1993 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung ist ausgeführt, das Nachlaßgericht sei in seinem Beschluß vom 08.09.1993 zutreffend davon ausgegangen, daß die Beteiligte Ziffer 3 aufgrund der Anordnung der Erblasserin in ihrem notariellen Testament vom 16.11.1976 Testamentsvollstreckerin sei. Die Kammer halte an ihrer im Beschluß vom 06.08.1992 (11 T 373/92) im einzelnen begründeten Rechtsansicht fest, weswegen – wie in § 2364 BGB vorgeschrieben – im Erbschein die Anordnung der Testamentsvollstreckung zu Recht aufgeführt sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 und 2, die unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens sowie mit Beweisantritten die Ansicht weiter verfolgen, die Erblasserin habe mit dem notariellen Testament vom 01.03.1985 die im notariellen Testament vom 16.11.1976 erwähnte Anordnung der Testamentsvollstreckung widerrufen. Die Beteiligte Ziffer 4 hat sich dem „Inhalt der Beschwerdeschrift” angeschlossen, der die Beteiligte Ziffer 3 – ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens und mit Beweisantritten – entgegengetreten ist.
2. Die weitere Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 und 2 ist zulässig (§§ 27, 29 FGG), in der Sache jedoch nicht begründet, da das Landgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen hat (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG i.V.m. § 563 ZPO):
Der Formulierung der Beschwerdekammer in der angegriffenen Entscheidung, wonach sie „an ihrer im Beschluß vom 06.08.1992 – 11 T 373/92 – im einzelnen begründeten Rechtsansicht” festhalte, ist zu entnehmen, daß das Landgericht unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Beteiligten erneut in eine ...