Leitsatz (amtlich)
Keine Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Amtsgericht im Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB eine Reduzierung der vereinbarten Umgangszeiten mangels nachträglicher Änderung der für die frühere Umgangsvereinbarung maßgeblichen Umstände zu Recht abgelehnt hat.
Verfahrensgang
AG Rastatt (Aktenzeichen 4 F 167/22) |
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 29.12.2022 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 24.11.2022, Az. 4 F 167/22, wird abgelehnt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind Eltern des am ... geborenen Kindes N. B. Sie sind und waren nicht miteinander verheiratet. Der Antragsgegner hat die Vaterschaft anerkannt. Mit Beschluss vom 30.11.2021, Az. 4 F 196/21, hat das Amtsgericht Rastatt die elterliche Sorge für N. auf beide Eltern zur gemeinsamen Ausübung übertragen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat die Antragsgegnerin im Erörterungstermin vor dem Beschwerdegericht am 31.05.2022 (OLG Karlsruhe, 20 UF 24/22) zurückgenommen. In dem parallel dazu geführten Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht Rastatt, Az. 4 F 197/21, haben die Beteiligten in dem Erörterungstermin vom 24.11.2021 eine Umgangsvereinbarung getroffen. Hiernach sollte der Umgang zwischen dem Antragsteller und N. nach einer Anbahnungsphase ab dem 05.01.2022 jeweils wöchentlich am Mittwoch von 15:30 bis 17:30 Uhr sowie ab dem 10.04.2022 zusätzlich alle 14 Tage jeweils sonntags von 10:00 bis 18:00 Uhr, und ab Juli 2022 mit Übernachtungen von Samstag auf Sonntag, stattfinden. Die Ausweitung der Umgangszeiten ab April 2022 wurde jedoch von der Antragstellerin nicht umgesetzt. Die Antragstellerin trug zur Begründung unter anderem vor, dass N. bei dem Antragsteller weder etwas esse noch etwas trinke und es zudem ablehne, bei ihm auf die Toilette zu gehen. Umgangskontakte wurden von der Antragsgegnerin in der Folgezeit tatsächlich auch nur in dem von ihr befürworteten Umfang (14-tägig am Sonntag von 10:00 bis 14:00 Uhr) gewährt.
Das Amtsgericht hat gegen die Antragstellerin mit Beschluss vom 15.08.2022 wegen Verstoßes gegen die Umgangsvereinbarung vom 24.11.2021 ein Ordnungsgeld i.H.v. 300 EUR festgesetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Senats vom 03.01.2023 (20 WF 136/22) zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat noch vor Abschluss des gegen sie eingeleiteten Ordnungsmittelverfahrens mit Schreiben vom 12.08.2022 das hiesige Verfahren zur Änderung der Umgangsvereinbarung eingeleitet mit dem Ziel, die Umgangszeiten dahingehend zu reduzieren, dass der Umgang künftig 14-tägig sonntags von 15:30 bis 17:30 Uhr stattfindet. Sie hat im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass N. den stundenweisen Aufenthalt im Haushalt des Antragsgegners zwar sehr gut angenommen habe. Es habe sich allerdings gezeigt, dass N. mit dem Toilettengang so lange ausharre, bis er sich wieder im mütterlichen Haushalt befinde. Auch im Kindergarten nässe er sich immer wieder einmal ein, weshalb die Antragstellerin ihn frühzeitig abholen müsse, da N. sich von den Erzieher*innen nicht umziehen lasse. Diese Toilettenproblematik habe sich erst im März 2022, mithin nach Abschluss der Umgangsvereinbarung entwickelt. Mutmaßlicher Hintergrund hierfür sei, dass N. sich wohl im Kindergarten von anderen Kindern beim Toilettengang beobachtet gefühlt habe. Seither gehe er nur zu Hause auf die Toilette. Es sei dem Kind nicht zuzumuten, den Toilettengang bis zu 6 Stunden während der Umgangszeiten beim Antragsgegner zurückzuhalten oder gar bewusst in die Hose zu urinieren oder sich einzukoten, weil es die Toilette beim Antragsgegner nicht benutze.
Der Antragsgegner ist dem Antrag auf Reduzierung der vereinbarten Umgangszeiten entgegengetreten. Er hat vorgetragen, dass die Toilettenproblematik nicht erst seit März 2022 bestehe, sondern schon bei Abschluss der Umgangsvereinbarung im November 2021 bekannt gewesen sei. Es sei zwar zutreffend, dass N. bei ihm bislang die Toilette nicht benutzt habe. Er habe auch schon zweimal in die Hose uriniert. N. lasse sich jedoch jedes Mal unproblematisch von ihm umziehen. Unabhängig davon sei das Ess- und Trinkverhalten von N. während der Umgangskontakte völlig unauffällig.
Das Amtsgericht hat für N. eine Verfahrensbeiständin bestellt und die Beteiligten sowie das Kind am 23.11.2022 persönlich angehört. Die Verfahrensbeiständin hat zunächst schriftlich am 04.10.2022 und nach Rücksprache mit dem Kinderarzt von N. ergänzend im Erörterungstermin am 23.11.2022 berichtet. Sie hat sich für eine Ausdehnung der Umgangszeiten wie ursprünglich vereinbart ausgesprochen und zur Begründung vorgetragen, dass N. sich sehr gerne bei seinem Vater aufhalte und auch den Wunsch geäußert habe, bei ihm zu übernachten. Für die T...