Verfahrensgang
AG Emmendingen (Beschluss vom 23.09.2011; Aktenzeichen 1 F 251/11) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Emmendingen vom 23.9.2011 (1 F 251/11) aufgehoben.
Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., T. bewilligt.
Gründe
I. Mit ihrer Beschwerde richtet sich die Antragstellerin gegen eine die ihr Verfahrenskostenhilfe versagende Entscheidung des Familiengerichts Emmendingen für ihren Antrag auf Erlass von Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz. Vor dem OLG Karlsruhe ist ein weiteres Beschwerdeverfahren anhängig (5 WF 170/11), mit dem sich die Antragstellerin gegen eine die Verfahrenskostenhilfe versagende Entscheidung für ihren Antrag auf Erlass von Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz im Wege der einstweiligen Anordnung wendet.
Die Mutter der am ... 1995 geborenen Antragstellerin und der Antragsgegner haben im August 2007 eine Beziehung aufgenommen. Nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Antragstellerin hat der Antragsgegner, der abends auf sie aufgepasst habe, sie im Jahr 2007 nackt fotografiert, ihr seinen Finger in die Vagina gesteckt und sie mit der Zunge im Vaginalbereich geleckt. Ab Ende 2008 habe sie auf Verlangen des Antragsgegners diesen mehrfach oral befriedigt. Im Juni 2009 oder 2010 habe der Antragsgegner gegen ihren Willen mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen. Der Antragsgegner, der sich derzeit in Haft befinde, habe aus der Haft heraus versucht, mit ihr Kontakt aufzunehmen. Er habe über Frau M. S. ihr Nachrichten und Grüße übermitteln lassen. Er versuche, weiterhin seinen Einfluss auf sie auszuüben.
Die Antragstellerin hat Verfahrenskostenhilfe für ihre Anträge, dem Antragsgegner zu untersagen, sich ihrer in der H.-straße, T. belegenen Wohnung näher als 100 m zu nähern oder diese zu betreten und mit ihr in irgendeiner Form, auch über Dritte, Kontakt aufzunehmen, insbesondere sie anzusprechen, sie anzurufen, ihr SMS, Facebooknachrichten oder E-Mails zu schreiben, beantragt.
Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.9.2011 hat das AG - Familiengericht - Emmendingen den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Der Antrag der Antragstellerin sei ohne Aussicht auf Erfolg. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergebe sich weder eine Verletzung der in § 1 Abs. 1 GewSchG abschließend aufgezählten Rechtsgüter, noch liege nach dem Vorbringen der Antragstellerin eine Bedrohung vor. Soweit es die Versuche der Kontaktaufnahme angehe, sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner deutlich gemacht habe, dass sie diese Form der Kontaktaufnahme nicht möchte.
Mit gleichlautendem Beschluss vom 23.9.2011 (1 F 251/11) hat das Familiengericht im einstweiligen Anordnungsverfahren den dort gestellten Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ebenfalls zurückgewiesen. Mit Beschluss ebenfalls datiert vom 23.9.2011 (1 F 254/11) hat das Familiengericht in einem nach § 1666 BGB eingeleiteten Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner aufgegeben (richtigerweise: "untersagt"), mit der Betroffenen (Antragstellerin) - auch über Dritte - Kontakt aufzunehmen, insbesondere sie anzusprechen, sie anzurufen oder ihr SMS, E-Mails oder Facebooknachrichten zu schicken.
Gegen die die Verfahrenskostenhilfe versagende Entscheidung des Familiengerichts im Hauptsacheverfahren nach dem GewSchG richtet sich die mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4.10.2011 beim AG - Familiengericht - Emmendingen und beim OLG Karlsruhe - Familiensenate in Freiburg - eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Der Geschlechtsverkehr mit einem 13/14-jährigen Kind, das diesen nicht wolle, stelle eine Körperverletzung oder zumindest eine sexuelle Nötigung dar. Die Antragstellerin habe durch ihren Antrag und ihren Vortrag unzweifelhaft deutlich gemacht, dass sie keine weiteren Kontaktaufnahmen wünsche und dass sie solche befürchte. Es bestehe trotz getroffener Maßnahmen nach § 1666 BGB ein Rechtsschutzbedürfnis, weil nur Verstöße gegen Anordnungen nach dem GewSchG strafbewährt seien.
Mit Beschluss vom 6.11.2011 hat das Familiengericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Verfahren nach § 1 GewSchG diene nicht generell der Verhinderung weiterer (oder erstmals zu befürchtender) Rechtsverletzungen, sondern regele nur einen Teilbereich der zur Abwehr von Rechtsverletzungen bestehenden Unterlassungsansprüche. Eine Ausdehnung des Regelungsbereichs des § 1 GewSchG sei angesichts der sonst bestehenden Möglichkeiten, zugunsten eines Kindes Schutzmaßnahmen zu ergreifen, nicht geboten.
II. Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und führt zur ratenfreien Verfahrenskostenbewilligung für den begehrten Antrag.
Entgegen der Ansicht des Familiengerichts bestehen nach summarisch...