Normenkette
StVG § 5 Abs. 3 Nr. 1, §§ 7, 9 Abs. 1 S. 4, §§ 17-18
Verfahrensgang
LG Mannheim (Entscheidung vom 13.10.2017; Aktenzeichen 8 O 224/15) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13.10.2017 - 8 O 224/15 - wie folgt abgeändert:
Die Klage wird hinsichtlich der Klageanträge Z. 1, 2 und 4 dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines hälftigen Mithaftungsanteils der Klägerin für gerechtfertigt erklärt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner unter Berücksichtigung eines hälftigen Mithaftungsanteils der Klägerin verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 26.07.2013 auf der K 4133 auf der Gemarkung H. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden gegeneinander aufgehoben, die Streithelferin der Klägerin behält ihre Kosten im Berufungsrechtszug auf sich.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% der zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadenersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend. Außerdem begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, für künftige aus dem Unfall resultierende materielle und immaterielle Schäden aufzukommen.
Am 26.07.2013 gegen 18:20 Uhr ereignete sich auf der K 4133 auf der Gemarkung H. ein Verkehrsunfall, an dem sowohl die Klägerin als Fahrerin ihres Pkw Lancia Y 1,2 - krafthaftpflichtversichert bei der Streithelferin der Klägerin - als auch der Beklagte Z. 1 als Führer eines Pkw Audi S5, dessen Halter der Beklagte Z. 2 ist und der bei der Beklagten Z. 3 krafthaftpflichtversichert ist, beteiligt waren.
Die Klägerin war von M. kommend in Richtung W. unterwegs. Hinter der Klägerin fuhr die Zeugin B. mit einem Pkw BMW, als sich die Klägerin einem querenden Weg näherte, der für Kraftfahrzeuge mit Ausnahme des landwirtschaftlichen Verkehrs verboten ist - nach einigen Metern befindet sich ein Verkehrszeichen 260 - und auf den im Vorfeld durch das Zeichen 138 hingewiesen wird. Zulässig ist an dieser Stelle eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h. Als die Klägerin in den kreuzenden Weg nach links abbog, kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten Z. 1, der, an der Zeugin B. vorbeifahrend, im Überholen begriffen war. Der Beklagte Z. 1 erfasste dabei mit seinem Fahrzeug - in streitiger Reihenfolge - auch den Zeugen G., der sich mit seinem Fahrrad aus klägerischer Fahrtrichtung links auf dem querenden Weg befand. Die Klägerin zog sich bei dem Unfall schwere Verletzungen zu.
Das Landgericht hat am 13.10.2017 ein Grund- und Teilurteil erlassen. Darin hat es den auf Schmerzensgeld gerichteten Klageantrag Z. 2 sowie die bezifferten Zahlungsanträge Z. 1 und 4 mit der Maßgabe für gerechtfertigt erklärt, dass zu Lasten der Klägerin ein Mitverschulden von einem Drittel zu berücksichtigen sei. Es hat außerdem festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin zwei Drittel aller weiteren immateriellen und materiellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall zu erstatten hätten, soweit kein Leistungsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte erfolgt sei. Das weitergehende Feststellungsbegehren der Klägerin hat das Gericht abgewiesen (Klageantrag Z. 3).
Zur Begründung führt das Landgericht zusammengefasst aus, dass aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen feststünde, dass die Klägerin zum Kollisionszeitpunkt dabei gewesen sei, die linke Fahrbahn zu überqueren und sich damit im Abbiegevorgang in Richtung des links befindlichen Wirtschaftsweges befunden habe. Im Anschluss an die Kollision der beiden Fahrzeuge sei der Zeuge G. vom Fahrzeug des Beklagten Z. 1 erfasst worden. Eine weitere Aufklärung des Unfallhergangs sei indes nicht möglich. Der Sachverständige habe lediglich verschiedene Sachverhaltsvarianten als möglich darstellen können.
Es bestünden jeweils denkbare Konstellationen, in denen der Unfall für beide Fahrzeugführer vermeidbar gewesen sei, so dass keiner Seite der Nachweis einer Unabwendbarkeit im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG gelungen sei.
Deshalb hänge die Verpflichtung zum Schadenersatz und deren Umfang gemäß § 17 Abs. 1 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sei. Dabei falle der Beklagten seite ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten des Beklagten Z. 1 zur Last, während auf Seiten der Klägerin lediglich die Betriebsgefahr zu berücksichtigen sei. Ein zu Lasten eines Linksabbiegers grundsä...