Leitsatz (amtlich)
1. Auf den Regressverzicht des Gebäude-Feuerversicherers ggü. dem Mieter für den Fall nur leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (zuletzt BGH v. 13.9.2006 - IV ZR 273/05, BGHReport 2006, 1521 = MDR 2007, 211 = NJW 2006, 3707 ff.) kann sich nach einem Brandschaden auch der im Regressprozess vom Versicherer aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommene Untermieter des Hauptmieters berufen.
2. Gleiches gilt für den mit Billigung des Hauptvermieters/Versicherungsnehmers die Mieträume nutzenden Unter-Untermieter, weil im Bereich gewerblicher Mietverhältnisses die Staffelung von Miet- und Untermietverträgen häufig vorkommt und eine ggü. dem Mieter und Untermieter abweichende Bewertung der Rechtsprechungsgrundsätze des Regressverzichts nicht geboten ist.
Normenkette
BGB § 540 Abs. 2, § 823 Abs. 1-2; StGB § 306d Abs. 1; VVG § 67
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 21.11.2005; Aktenzeichen 5 O 161/05) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Mannheim - 5 O 161/05 - vom 21.11.2005 wird, soweit sie sich gegen den Beklagten Ziff. 3 (Dieter Rauch) richtet, als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten Ziff. 3 im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung durch Bürgschaft i.S.d. § 108 Abs. 1 ZPO i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte Ziff. 3 vor der Vollstreckung in gleicher Art Sicherheit i.H.v. 120 % des von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
V. Der Berufungsstreitwert wird auf 30.889,40 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage zum LG nach einem Brand Schadensersatz von den drei Beklagten.
Die Klägerin war und ist Gebäude-Feuerversicherer der Firma A. GbR, welche Eigentümerin des Bürogebäudes Sch.- Str. in Sch. ist.
Am 23.11.2004 kam es in diesem Gebäude zu einem Brand. Nachdem der Brand zwischen 21.30 Uhr und 22.00 Uhr entdeckt worden war, wurde er durch die Feuerwehr gelöscht.
Die Klägerin hat ihrem Versicherungsnehmer, der Firma A. GbR, nach dem Schadensfall eine Entschädigung in Höhe der Klage gewährt. Mieterin der Eigentümerin A. war die ursprüngliche Beklagte Ziff. 1 (eine GmbH), die ihrerseits mit dem ursprünglichen Beklagten Ziff. 2 (einem Einzelhandelskaufmann) einen unstreitig der Eigentümerin angezeigten Untermietvertrag mit Datum 15.11.2004 (Anlage B 1 = I 41 f.) abgeschlossen hat, der sich auf 4 Räume der Bürofläche bezog. Nach dem Text des Vertrages waren in den Nebenkosten von 200 EUR mtl. u.a. Kosten für Versicherungen enthalten, die Reinigung der Räume wurde im Vertrag nicht geregelt. Lt. Vertrag wurde eine separate Schließanlage für die Mieträume des Beklagten Ziff. 2 eingebaut. Mietbeginn war der 15.11.2004.
Der ursprüngliche Beklagte Ziff. 2 wiederum schloss mit dem Beklagten Ziff. 3 (einem Einzelhandelskaufmann) einen Untermietvertrag mit Datum 30.10.2004 (I 94), der sich auf einen Raum der von ihm angemieteten Büroräume erstreckte und in dessen Mietzins alle Nebenkosten sowie die Reinigung enthalten waren. Der Beginn dieses Untermietvertrages war gleichfalls am 15.11.2004.
In dem vom Beklagten Ziff. 3 angemieteten Büroraum fand das Brandgeschehen statt.
Die Klägerin hat zur Brandentstehung ein Privatgutachten des Brand-Sachverständigen M. vom 9.1.2005 (Anlagenheft des LG Klägerin Anlage K 1) vorgelegt.
Die ursprüngliche Beklagte Ziff. 1 hat in der Berufungsinstanz einen Vertrag über Arbeiten im Rahmen der Gebäudereinigung zwischen ihr und dem Beklagten Ziff. 2 vom 19.4.2005 übergeben (II 139 ff.).
Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Parteivorbringens, der Anträge und der Entscheidungsbegründung wird auf das Urteil des LG vom 21.11.2005 (I 97 ff.) Bezug genommen, durch welches das LG die Klage insgesamt abgewiesen hat.
Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung der Klägerin, die zunächst gegenüber allen drei Beklagten eingelegt worden war.
Nach Hinweis des Senats vom 7.6.2006 (II 133 f.) nahm die Klägerin die Berufung ggü. den ursprünglichen Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 zurück (II 155).
Hierauf wurden die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 und 2 durch Beschlüsse des Senats vom 25.7.2006 und 1.8.2006 (II 159/163) der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin rügt - soweit für die Entscheidung des Rechtsstreits noch von Bedeutung, dass das LG die von ihr behauptete Schadensursache durch sorglosen Umgang des Beklagten Ziff. 3 mit Tabakglut rechtsfehlerhaft nicht für erwiesen erachtet habe. Die Möglichkeit der Brandverursachung durch "andere Stoffe" scheide entgegen der Auffassung des LG aus. Das Gutachten des Sachverständigen schließe - bei unterstelltem Ausschluss einer vorsätzlichen Brandstiftung - alle anderen Brandursachen bis auf die einzig lebensnahe Annahme aus, Tabakglut habe das Innere des Stahleimers entzündet, der den Brandherd gebildet habe. Dies verkenne das LG und verw...