Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 24.06.2009; Aktenzeichen 4 O 37/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufungen der Klägerin Ziff. 1 und des Klägers Ziff. 2 wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 24. Juni 2009 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen dahin abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, über das unter Ziff. 1 der Urteilsformel zugesprochene Schmerzensgeld hinaus weitere 5.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2004 (Beklagte Ziff. 1) bzw. seit dem 23. Juni 2005 (Beklagte Ziff. 2) an Klägerin Ziff. 1 zu zahlen sowie über die unter Ziff. 3 der Urteilsformel zugesprochenen Anwaltskosten hinaus weitere 92,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2009 an die Kläger zu zahlen. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des ersten Rechtszugs werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger als Gesamtschuldner 17 %, die Klägerin Ziff. 1 weitere 20 % und der Kläger Ziff. 2 weitere 32 %. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 31 % der Gerichtskosten, 43 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziff. 1 und 24 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers Ziff. 2.

Die Kosten des zweiten Rechtszugs werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger als Gesamtschuldner 17 %, die Klägerin Ziff. 1 weitere 20 % und der Kläger Ziff. 2 weitere 32 %. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 9 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziff. 1. Die Beklagte Ziff. 2 trägt weitere 22 % der Gerichtskosten und weitere 19 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziff. 1 sowie 16 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers Ziff. 2.

Im Übrigen behalten die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn die Gegenseite nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger verlangen von der erstbeklagten Universitätsklinik und der Beklagten Ziff. 2 als verantwortlicher Anästhesistin Schadensersatz und Schmerzensgeld aus eigenem und aus ererbtem Recht ihres Sohnes M., der am 2. April 2002 bei der Ausleitung der Narkose nach einer Mundbodenoperation in der Kopfklinik der Beklagten Ziff. 1 einen hypoxischen Hirnschaden erlitt und fünf Tage später im Alter von dreieinhalb Jahren an dessen Folgen verstarb. Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Bezug genommen wird, hat die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz (2.763,51 EUR) und Schmerzensgeld (3.500 EUR für die Klägerin Ziff. 1, 1.500 EUR für den Kläger Ziff. 2 und weitere 5.000 EUR für deren verstorbenen Sohn) nebst Zinsen – für die Beklagte Ziff. 2 allerdings nur seit Rechtshängigkeit – sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 12.763,51 EUR verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung wollen die Kläger erreichen, dass das Schmerzensgeld auf je 20.000 EUR für jeden von ihnen und weitere 15.000 EUR für ihren verstorbenen Sohn erhöht, die Verzinsung auch bei der Beklagten Ziff. 2 auf die Zeit vor Rechtshängigkeit erstreckt und die erstinstanzlich beantragten Rechtsanwaltskosten in voller Höhe erstattet werden. Sie machen geltend, das Landgericht habe das Schmerzensgeld aufgrund fehlerhafter Ermessensausübung zu niedrig bemessen. Es habe insbesondere nicht in Rechnung stellen dürfen, dass ihr Sohn bis zu seinem Tod nicht mehr bewusst habe leiden müssen. Außerdem habe es das Ausmaß der von ihnen selbst erlittenen Beeinträchtigungen verkannt und dabei zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Klägerin Ziff. 1 im Jahr 2006 sechs Monate lang psychotherapeutisch behandelt wurde. Bei der Verzinsung habe das Landgericht den unstreitigen Verzug der Beklagten Ziff. 2 außer Betracht gelassen. Die nachträglich durch Klageerweiterung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten seien ebenfalls nicht bestritten worden und nicht einmal von den Klageabweisungsanträgen der Beklagten umfasst. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil gegen diese Angriffe. Die Beklagte Ziff. 2 hat ihre Anschlussberufung, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erreichen wollte, nach der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 27. Oktober 2010 (II 147) Bezug genommen. Auf letztere wird auch wegen der Antragstellung verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin Ziff. 1 ist teilweise begründet, diejenige des Klägers Ziff. 2 hat...

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