Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Verfügung
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der ersten Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 28.10.1999 – 1 O 200/99 – wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Das Landgericht hat den Antrag des Verfügungsklägers (im folgenden: Klägers), der Verfügungsbeklagten (im folgenden: Beklagten) im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, Abbildungen des Hausgrundstücks M.-F.straße 29/31 in B.S. zum Zwecke der Verbreitung der Abbildung dieses Hausgrundstücks unter gleichzeitiger Angabe von Postleitzahl, Ortsname und Straßenname anzufertigen und/oder Abbildungen dieses Hausgrundstücks mit gleichzeitiger Angabe von Postleitzahl, Ortsname und Straßenname zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, zurückgewiesen und dabei sowohl einen Verfügungsgrund als auch einen Verfügungsanspruch des Klägers verneint. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Unterlassungsantrag unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags weiterverfolgt. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Das Landgericht hat den Verfügungsantrag des Klägers zu Recht abgewiesen. Auch nach der Auffassung des Senats fehlt dem Verfügungsbegehren des Klägers jedenfalls die Dringlichkeit für den begehrten vorläufigen Rechtschutz. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung und verweist auf sie (§ 543 Abs. 1 ZPO). Dabei gibt der Berufungsvortrag des Klägers lediglich Anlaß zu folgenden Hinweisen:
Bei seiner Argumentation übersieht der Kläger, daß das Landgericht unter Ziff. I seiner Entscheidungsgründe nicht zur Erstbegehungsgefahr als materieller Anspruchsvoraussetzung eines Unterlassungsanspruchs, sondern zur Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit der begehrten Unterlassungsverfügung im Sinne eines Verfügungsgrundes Stellung genommen hat. Dringlichkeit verlangt dabei das Vorliegen einer objektiv begründeten, nicht etwa nur einer subjektiven Besorgnis der Gefährdung eines Individualrechts (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 935, Rnr. 11). Darüber hinaus muß die objektiv gegebene Gefahr für ein Rechtsgut unmittelbar in dem Sinne bestehen, daß dem Gläubiger ein Zuwarten mit seiner Rechtsverfolgung bis zum Abschluß eines Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden kann (Thümmel in Wieczorek, ZPO, 3. Aufl., § 935, Rnr. 24). Gerade letzteres hat das Landgericht dem Kläger aber mit zutreffenden Erwägungen angesonnen, wogegen dieser auch in der Berufungsinstanz nichts Durchgreifendes dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht hat (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO).
Fehlt es somit bereits an der für den Erlaß jeglicher einstweiligen Verfügung unerläßlichen Eilbedürftigkeit, bedarf es keines Eingehens auf die weitere Rechtsfrage, ob dem Unterlassungsbegehren des Klägers – was das Landgericht mit durchaus beachtlichen Gründen verneint hat – ein Verfügungsanspruch zugrundeliegt.
III.
Nach all dem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Eine Zulassung der Revision kommt in Hinblick auf § 545 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht in Betracht.
Unterschriften
Dr. Jaeckle, Dr. Kummle, Dr. Güde
Fundstellen
Haufe-Index 1456965 |
BauR 2000, 1539 |
IBR 2000, 289 |
ZMR 2000, 525 |