Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts … vom 20.5.1986 wie folgt abgeändert und neu gefaßt:
1. Es wird festgestellt:
- Die Haftung des Klägers aus dem Architektenvertrag vom 30.4.1981 für nach den Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren (BHB) in der Fassung von 1964 und 1978 versicherbare Ansprüche aus der Tätigkeit des Klägers als Architekt für das Bauvorhaben der Beklagten in …, ist nicht auf eine Gesamtsumme von DM 150.000,– beschränkt, sondern geht für jeden nicht vorsätzlichen oder grob fahrlässigen, aber schuldhaften Verstoß des Klägers auf die Höchstsumme von DM 150.000,–.
- Die Haftung des Klägers beschränkt sich jedoch auch bei mehreren Verstößen auf diese Höchstsumme, soweit die Verstöße entweder zu einem einheitlichen Schaden am Bauvorhaben der Beklagten geführt haben oder auf gemeinsamer Fehlerquelle beruhen.
- Insgesamt beschränkt sich die Haftung des Klägers auf DM 300.000,– für alle Verstöße, die innerhalb eines Versicherungsjahres seiner Berufshaftpflichtversicherung aufgetreten sind.
2. Im übrigen wird der Feststellungsantrag der Beklagten abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4.
IV. Die Beschwer des Klägers beträgt DM 375.000,–, die der Beklagten DM 125.000,–.
Tatbestand
1. Der Kläger war in den Jahren 1979 bis 1982 als Architekt für die Beklagte bei der Planung und Durchführung des Neubaus einer … fabrik mit Nebengebäuden in …, tätig. Der Tätigkeit lag zunächst ein Vertrag vom 26.6.1979 und sodann der Architektenvertrag vom 30.4.1981 (I, K 1, 37 ff) zugrunde, der den Vertrag vom 26.6.1979 ersetzte. Im Rechtsstreit macht der Kläger restliches Honorar geltend. Die Beklagte wendet sich gegen dessen Berechnung, beruft sich auf Minderung und rechnet mit Schadensersatzforderungen auf. Im Wege der Widerklage verlangt sie Schadensersatz in der Größenordnung von rd. einer halben Million DM. Weitere Schadensersatzforderungen hat sie sich vorbehalten.
Zu Klärung der vertraglichen Haftung des Klägers hat die Beklagte im Wege der Widerklage Zwischenfeststellung begehrt. Insoweit ist der Sach- und Streitstand folgender:
§ 14 des Architektenvertrages vom 30.4.1981 erklärt u.a. die dem Vertrag beigefügten „Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag” (AVA) für anwendbar. Deren § 5 bestimmt in Ziff. 1 (I, K 1, 45):
„Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet der Architekt unbeschränkt. Im übrigen haftet er für von ihm nachweislich schuldhaft verursachten Schaden. Diese Haftung, auf welchem Rechtsgrund sie auch immer beruhen mag, beschränkt sich auf Schäden, die der Architekt dem Grunde und der Höhe nach durch Versicherung einer gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei einem deutschen Versicherer zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen hätte decken können. Der Höhe nach beschränkt sich diese Haftung auf die unter § 11 des Vertrages vereinbarte Deckungssumme; in Ermangelung einer Vereinbarung auf die übliche Deckungssumme. Für Schäden, die nicht versicherbar sind, haftet der Architekt im übrigen bis zur Höhe des Honorars für die Leistungsphase, in die die Pflichtverletzung fällt.”
§ 11 des Architektenvertrages bestimmt:
„Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche des Bauherrn aus diesem Vertrag ist von dem Architekten eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen mindestens betragen
- für Personenschäden DM 1.500.000,–
- für Sachschäden DM 150.000,–.”
Der Kläger war bis zum 51.12.1980 bei der … Versicherung mit einer Deckungssumme von DM 100.000,– für Sachschäden und seit dem 1.1.1981 bei der … und … Versicherung mit einer Deckungssumme von DM 150.000,– für Sachschäden haftpflichtversichert (I 1485 ff und 1535 ff). Bis zum 51.12.1980 bestand bei der … und … Versicherung zusätzlich eine Exzedentenversicherung mit einer Deckungssumme von DM 50.000,– für Sachschäden. Für beide Versicherungen war die Geltung der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren (BHB) vereinbart, letztere im Vertrag mit der … Versicherung in der Fassung von 1964, im Vertrag mit der … und … Versicherung in der Fassung von 1978. Bei beiden Versicherungen war in dem vom Kläger gestellten Versicherungsantrag, dessen Bestimmungen in den Versicherungsverträgen als für den Umfang der Versicherung maßgebend erklärt sind, die vorgedruckte Klausel enthalten, daß
„die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres … das Doppelte”...