Entscheidungsstichwort (Thema)
Verantwortung des Statikers für einen Wärmeschutznachweis
Leitsatz (amtlich)
1. Übernimmt ein Statiker neben der Tragwerksplanung bei einem Bauvorhaben Aufgaben des Wärmeschutzes, richtet sich sein Verantwortungsbereich nach den Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung mit dem Bauherrn.
2. Hat sich der Statiker nur verpflichtet, einen "Wärmeschutznachweis" zu erstellen (im Hinblick auf § 12 Wärmeschutzverordnung 1995), ergibt sich daraus keine umfassende Verantwortung für Fehler bei der Planung oder bei der Ausführung des Bauvorhabens, die den Wärmeschutz betreffen.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1; WärmeschutzVO 1995 § 12; EnEV § 16
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Aktenzeichen 3 O 31/14 D) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18.03.2014 - 3 O 31/14 D - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je 1/3.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Kläger können eine Vollstreckung wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für den Beklagten vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger waren Bauherren der Wohnhäuser T.-Straße 7, 7 a und 9 in K. (im Folgenden: Haus Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3). Die Kläger beauftragten den Beklagten als Sonderfachmann für das Bauvorhaben mit bestimmten Aufgaben im Bereich des Wärmeschutzes. Die Häuser wurden 1998 gebaut. Die Kläger machen gegen den Beklagten im Rechtstreit Schadensersatzansprüche geltend, da er seine vertraglichen Pflichten verletzt habe, wodurch den Klägern erhebliche Schäden entstanden seien.
Der Beklagte bot den Klägern mit Schreiben vom 12.05.1997 (Anlage K 63) seine Leistungen - sowohl als Statiker als auch für weitere Aufgaben im Rahmen des Bauvorhabens - wie folgt an:
Erstellung der kompletten, prüffähigen statischen Berechnung mit Anfertigung aller zugehörigen Listen, Konstruktionsplänen etc., inkl. Nachweis Schall- und Wärmeschutz u. inkl. Bewehrungsabnahmen
gemäß HOAI 1996, §§ 62 - 65, Phase 1 - 6, Zone II mittel Leistungssatz 88 %, unter Berücksichtigung der teilweisen Wiederholung, Rohbausumme ca. DM 600.000,00 netto
pauschal DM 18.000,00.
Die Kläger erteilten den Auftrag an den Beklagten auf der Basis dieses Angebots. Der Beklagte erstellte in der Folgezeit verschiedene "Wärmeschutznachweise nach Wärmeschutzverordnung" und zwar einen Wärmeschutznachweis vom 16.01.1998 (Anlage K 1) für die Häuser Nr. 1 und Nr. 3, einen Wärmeschutznachweis vom 08.12.1998 (Anlagen K 2 und K 3) für die Häuser Nr. 1 und Nr. 3 sowie einen weiteren Wärmeschutznachweis vom 08.12.1998 (Anlage K 4) für das Haus Nr. 2.
Nach Fertigstellung der Wohnhäuser zeigten sich verschiedene Mängel. Die Kläger nahmen im Laufe der Jahre sowohl die Architekten als auch verschiedene Handwerker auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erhielten Schadensersatzleistungen in erheblichem Umfang. U.a. zahlten die Architekten - auf Grund eines Vergleichs nach langjährigen Prozessen - im Jahr 2014 einen Betrag von 500.000,00 EUR.
Die Kläger haben vorgetragen: Die vom Beklagten angefertigten Wärmeschutznachweise seien fehlerhaft. Entgegen den Berechnungen des Beklagten seien bei den Wohnhäusern die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1995 nicht eingehalten. Auch der sogenannte Niedrigenergiehausstandard sei nicht eingehalten. Der Beklagte sei als Sonderfachmann im Verhältnis zu den Klägern nicht nur für rechnerisch korrekte Berechnungen verantwortlich gewesen; vielmehr hätte er dafür sorgen müssen, dass die Häuser nach den Vorgaben der Wärmeschutzverordnung tatsächlich gebaut wurden. Der Beklagte hätte für den Wärmeschutz erforderliche Materialien auswählen und Planungsvorgaben machen müssen. Als Wärmeschutzfachmann sei der Beklagte auch für die mangelnde Luftdichtigkeit der Häuser verantwortlich. Ihm hätte es oblegen, für eine ordnungsgemäße Bauausführung zu sorgen. Auf Grund des unzureichenden Wärmeschutzes in den Häusern seien den Klägern vielfältige finanzielle Nachteile entstanden. Teilweise würden sich die wirtschaftlichen Einbußen der Kläger - beispielsweise bei Mietminderungen ihrer Mieter - erst in der Zukunft realisieren, so dass insoweit Feststellungsanträge geboten seien.
Das Landgericht hat zum Wärmeschutz der erstellten Häuser und zu den Leistungen des Beklagten ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 26.06.2013 nebst mündlicher Erläuterung im Termin vom 25.02.2014 eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten und auf das Terminsprotokoll vom 25.02.2014 verwiesen. Mit Urteil vom 18.03.2014 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zwar fest, dass die vom Beklagten angefertigten Wärmeschutznachweise in verschiedener Hinsicht fehlerhaft s...