Verfahrensgang
LG Mannheim (Aktenzeichen 24 O 113/19) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29.06.2020, Az. 24 O 113/19, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 20.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 01.11.2019 Rechtshängigkeit sowie an die ..., einen Betrag in Höhe von 188.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 01.11.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mannheim ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann abgewendet werden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht Schadensersatz für zerstörtes Transportgut geltend.
Die Klägerin verkaufte an die ... in ... 1.000 Tonnen Düngemittel unter der Lieferbedingung ... zu einem Rechnungswert von 208.000,00 EUR (AH I, K 1). Mit dem Transport von ... nach ... beauftragte sie die Beklagte, mit der sie seit mehreren Jahren in ständiger Geschäftsbeziehung stand. Dem Transport lag ein Rahmentransportvertrag zwischen den Parteien vom 18.06.2018 mit einer Laufzeit vom 01.10.2018 bis zum 30.09.2018 zugrunde (AH I, K 2); der Auftrag wurde über eine elektronische Plattform vergeben. Nach § 5 des Rahmenvertrags wurde die Anwendung des deutschen HGB vereinbart und soweit abdingbar für nicht grenzüberschreitende Transporte die Vorschriften des CMNI sowie die Geltung der §§ 4 - 5m BinSchG ausgeschlossen. Ebenso wurde die Geltung der ADSp, IVTB, Havarie Grosse-Regeln, IVR und anderen allgemeinen Regelwerke sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Parteien ausgeschlossen. Unter Ziffer 6 des Rahmenvertrags wurde der Gerichtsstand Mannheim vereinbart. Die Beklagte übernahm die Fracht am 12.11.2018 in ordnungsgemäßem und unbeschädigtem Zustand in ... in das Binnenmotorschiff "...". Aufgrund einer Kollision in ... auf dem ... mit einem entgegenkommenden Schubverband am 13.11.2018 sank die "..." samt Ladung vollständig. In der Folge drang in die Laderäume des Schiffes Wasser ein und verflüssigte den Dünger. Das Transportgut blieb im Binnenschiff jedenfalls bis zum 08.12.2018 unter Wasser. Teile der verflüssigten Ladung wurden hierbei aus den Laderäumen in den ... geschwemmt, andere Teile der Ladung bildeten breiartige Schlammabfälle, die sich in dem Laderaum festsetzten und entsorgt werden mussten. Infolge dieses Transportschadens einigte sich die Klägerin mit der Käuferin des Düngers, den Kaufvertrag nicht mehr durchzuführen, sondern diesen aufzuheben und sich gegenseitig so zu stellen, als sei der Kaufvertrag nicht zustande gekommen. Die Klägerin hat die Beklagte hinsichtlich des Warenschadens durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.12.2018 haftbar gemacht und unter Fristsetzung bis zum 21.12.2018 zur Bestätigung der Haftung aufgefordert. Der Eigner der "..." stellte in ... zum Zweck der globalen Haftungsbegrenzung einen Antrag auf Errichtung eines Haftungsfonds nach ... Recht am Handelsgericht in ..., dem stattgegeben wurde. Die Beklagte beantragte beim Handelsgericht in ..., als durch diesen Fonds geschützte Partei zugelassen zu werden. Diesem Antrag gab das Handelsgericht in ... statt. Die Beklagte hat die Haftung unter Verweis auf den Haftungsfonds abgelehnt.
In erster Instanz hat die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung von 208.000 EUR im Wesentlichen damit begründet, dass der Dünger zerstört worden sei und ein Totalschaden ohne Restwert in Höhe des Warenwerts von 208.000 EUR eingetreten sei, für den die Beklagte nach § 425 HGB unbeschränkt hafte. Hieran ändere die Errichtung des Haftungsfonds nichts, da die einzelnen Haftungsansprüche im Rahmen des Haftungsbeschränkungsverfahrens nicht geprüft oder festgestellt würden. Das Recht zur globalen Haftungsbeschränkung habe im Haftungsverfahren den Charakter einer Einrede. Da für das Haftungsverfahren ausschließlich deutsches Prozessrecht gelte, komme somit allenfalls eine Entscheidung unter Vorbehalt entsprechend § 305 a ZPO in Betracht. Die Beklagte sei im Verhältnis zu ihr nicht berechtigt, sich auf eine Haftungsbeschränkung aufgrund des nach ... Rechts errichteten Haftungsfonds zu berufen, da die Parteien im Rahmenvertrag ausdrücklich die ausschließliche Geltung deutschen Rechts und den Ausschluss des Rechts der Beklagten zur Haftungsbeschränkung wirksam vereinbart hätten. Bei diesen Regelungen handele es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern um individualvertragliche Regelungen. Die Vertragsbedingungen seien zwischen den Pa...