Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumung

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Urteil vom 13.05.1997; Aktenzeichen 4 O 192/96)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 13. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

4. Die Beschwer übersteigt für den Kläger 60.000 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger macht einen Anspruch auf Herausgabe einer Wohnung und Nutzungsentschädigung wegen unberechtigter Nutzung der Wohnung gegenüber der Beklagten geltend.

Der Kläger hat mit notariellem Kaufvertrag vom 12.4.1995 der Beklagten eine Eigentumswohnung mit Kellerabteil und Stellplätzen in der Tiefgarage zum Preis von 350.000 DM verkauft. Der Kaufpreis war fällig zum 31.5.1995. Die Besitzübergabe sollte nach dem Vertrag am 1.6.1995 erfolgen, jedoch nicht vor Zahlung des Kaufpreises. Den Kaufpreis hat die Beklagte bisher nicht gezahlt.

Gleichwohl ist die Beklagte am 15.5.1995 in die Wohnung eingezogen.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe einen Schlüssel für die Wohnung lediglich zum Ausmessen und Ähnlichem vor Bezug der Wohnung erhalten, er habe ihr aber nie gestattet, in die Wohnung vor Zahlung des Kaufpreises einzuziehen. Deshalb besitze die Beklagte die Wohnung aufgrund verbotener Eigenmacht und sei zur Räumung verpflichtet. Darüberhinaus hat der Kläger ab Rechtshängigkeit eine Nutzungsvergütung für die Wohnung in der Größenordnung von 1.500 DM monatlich eingeklagt, wobei die angemessene Nutzung der Schätzung des Gerichts unterliegen sollte. Fürsorglich hat der Kläger eine Nutzungsvereinbarung im Schriftsatz vom 18.6.1996 gekündigt.

Der Kläger hat beantragt,

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die in der G.str. …, O. im Dachgeschoß gelegene Eigentumswohnung des Klägers, eingetragen m Grundbuch von O., Blatt 844, FlSt. Nr. 555/6 (im Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichnet), bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad, Balkon einschließlich der darüber gelegenen Galerie und dem Kellerabteil im Untergeschoß sowie die Tiefgarage im selbigen Anwesen, eingetragen im Grundbuch von O., Blatt 850 (im Aufteilungsplan mit Nr. 15 bezeichnet) sowie die zwei der Wohnung zugewiesenen PKW-Stellplätze zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Rechtshängigkeit der Klage eine monatliche Nutzungsentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich darauf berufen, daß der Kläger ihr ausdrücklich gestattet habe, in die Wohnung einzuziehen, deshalb sei der Vorwurf der verbotenen Eigenmacht unberechtigt. Ihr stehe aus dem Kaufvertrag auch ein Recht zum Besitz zu, weil der Kläger mit ihrem Einzug vor Zahlung des Kaufpreises einverstanden gewesen sei. Letztlich sei die Räumungsklage des Klägers auch rechtsmißbräuchlich, weil er in einem anderen Rechtsstreit den Kaufpreis für die Wohnung geltend gemacht habe.

Eine Nutzungsentschädigung sei nicht geschuldet, weil der Kläger mit dem Einzug der Beklagten einverstanden gewesen sei.

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung des Zeugen K. zu den Einzelheiten der Schlüsselübergabe an die Beklagte abgewiesen. Dabei hat es den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung als unzulässig und den Räumungsanspruch als unbegründet angesehen; auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Nunmehr beziffert er den Nutzungsanspruch auf monatlich 1.500 DM (Beweis: SV-Gutachten). Darüberhinaus greift er die Wertung des Landgerichts zum Besitzrecht der Beklagten an.

Der Kläger beantragt,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

  1. die in der G.str. …, O., im Dachgeschoß gelegene Eigentumswohnung des Klägers, eingetragen im Grundbuch von O. Blatt 844, FlSt. Nr. 555/6 (im Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichnet), bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad, Balkon einschließlich der darüber gelegenen Galerie und dem Kellerabteil im Untergeschoß sowie die Tiefgarage im selbigen Anwesen, eingetragen im Grundbuch von O. Blatt 850 (im Aufteilungsplan mit Nr. 15 bezeichnet) sowie die zwei der Wohnung zugewiesenen Pkw-Stellplätze zu räumen und an den Kläger herauszugeben;
  2. an den Kläger ab Rechtshängigkeit der Klage eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.500 DM zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schr...

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