Entscheidungsstichwort (Thema)
Quasi-Verjährungsunterbrechung nur bei erster Mängelrüge; kein Auslösen dieser Wirkung durch wiederholte Mängelrügen
Normenkette
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 02.11.2010; Aktenzeichen 6 O 135/09) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 2.11.2010 - 6 O 135/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig abgewiesen wird.
2. Der in zweiter Instanz gestellte Hilfsantrag wird abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des LG Karlsruhe vom 2.11.2010 - 6 O 135/09 - ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt Erstattung von Ersatzvornahmekosten im Zusammenhang mit Schäden an der Fassadenverkleidung des Objektes F. am Z. in K. sowie Ersatz des ihr im Hinblick auf die Schäden an der Fassadenverkleidung durch Mietminderungen der Mieterin dieses Objekts entstandenen Schadens.
Die Klägerin, ein Immobilienfonds, ist Eigentümerin des betroffenen Objekts. Die Beklagte zu 1 ist eine Arbeitsgemeinschaft, in der sich die Beklagte zu 2 als persönlich haftende Gesellschafterin und die (ehemalige) D. & W. AG zusammengeschlossen hatten. Im Juni 2001 wurde die D. & W. AG durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf die W. Bau-AG nach § 2 Nr. 2 UmwG verschmolzen. Durch Beschluss des AG A. vom 1.4.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. Bau-AG eröffnet (Handelsregisterauszug vom 2.7.2010, Anlagenheft I S. 673, künftig: AH I). Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die Beklagte zu 1 im Anschluss daran noch besteht.
Das Objekt F. am Z. wurde auf der Grundlage des am 22.12./23.12.1998 zwischen der Klägerin als Auftraggeberin und der Beklagten zu 1 als Auftragnehmerin geschlossenen Generalunternehmervertrages (AH I 1-37) errichtet. Als Vertragsgrundlage wurde dabei u.a. die Leistungsbeschreibung vereinbart, die die Ausführung einer hinterlüfteten Fassadenverkleidung aus Natursteinplatten vorsah. Unter Ziff. 3.5.4.1 war hierzu u.a. geregelt: "Steinart noch nicht festgelegt ... Unterkonstruktion aus Edelstahl V4A inkl. allen nötigen Verankerungen und Aufhängungen. Natursteinplatten: Plattenhöhen ca. 500 mm; Plattenlängen nach Vorschlag des Bieters; Stärke ca. 40 mm je nach Steinart und der Statik entsprechend."
Unter dem 28.12.1998 schloss die Klägerin mit der B. O.- und B. GmbH (künftig: B.) einen Generalübernehmervertrag (AH I 157-213). Darin verpflichtete sich die B. gegenüber der Klägerin zur "schlüsselfertigen, kompletten, funktionsgerechten, betriebsbereiten, im Sinne der VOB mängelfreien und fristgerechten Herstellung" des Bauvorhabens F. am Z., wobei die VOB/B in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung als wesentlicher Vertragsbestandteil vereinbart wurde.
Gemäß § 3 Ziff. 1 des Generalübernehmervertrages (GÜ-Vertrages) waren im Leistungsumfang der B. u.a. enthalten:
c) sämtliche Leistungen der von ihm (dem Generalübernehmer, GÜ) beauftragten Werkunternehmer, Planer und Ingenieure; für diese Leistungen leistet der GÜ wie für eigene Leistungen Gewähr;
f) die mängelfreie Erstellung des Neubauvorhabens im Sinne der VOB/B bzw. VOL/B und die Abwicklung von Nachbesserungs- und Gewährleistungsansprüchen;
k) schlüsselfertige Herstellung der baulichen Anlagen,..., die Durchführung etwaiger vorbereitender Beweissicherungsverfahren ...
Bezüglich der seitens der Bavaria übernommenen Gewährleistungsverpflichtung war in § 15 des GÜ-Vertrages vereinbart, dass die B. als Generalübernehmer während einer Gewährleistungsfrist von fünf Jahren für das Bauwerk, beginnend mit der Schlussabnahme sämtlicher Leistungen, für die fachgerechte Durchführung entsprechend den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften Gewähr leistet, wobei Mängel, die bei der Abnahme der Leistungen vorhanden sind oder die bei der Abnahme nicht erkannt werden, sofort nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beseitigen sind, sofern die Aufforderung zur Beseitigung innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt. Gewährleistungsansprüche der B. gegenüber Unternehmern, Handwerkern oder sonstigen am Bau Beteiligten trat die Bavaria gem. § 16 des GÜ-Vertrages mit Wirkung zum Fertigstellungstermin an die Klägerin ab. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertragstext Bezug genommen.
Aufgrund Vereinbarung vom 29.11./15.12.1999 (AH I 215) übernahm die B. mit Genehmigung der Beklagten zu 1 die aus dem Generalunternehmervertrag (GU-Vertrag) resultierenden Rechte und Pflichten der Klägerin, die aus den vertraglichen Verpflichtungen entlassen wurde. Mit A...