Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 17.05.2013; Aktenzeichen 2 O 145/12) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Freiburg vom 17.5.2013 - 2 O 145/12 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin fordert im Wege der Teilklage Ersatz für die Kosten der Sanierung eines Wärmedämmverbundsystems an einem Gebäude, das die beklagte Bauträgerin im Jahr 1996 fertig gestellt hat.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Das LG hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 10.000 EUR verurteilt. Die Dämmung weise gravierende Mängel auf; insbesondere habe die ausführende Firma, Subunternehmerin des Generalunternehmers der Beklagten, die Dämmplatten völlig unzureichend verklebt und verdübelt. Der Gewährleistungsanspruch sei nicht verjährt, weil der Beklagten Arglist vorzuwerfen sei. Zum einen treffe die Beklagte ein Organisationsverschulden, das Arglist gleichkomme. Ein derart grober Mangel lasse auf unzureichende Bauüberwachung schließen. Dass sie ihre Generalunternehmerin sogfältig ausgesucht und überwacht habe, habe die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen. Zum anderen müsse sich die Beklagte das arglistige Verschweigen des Mangels durch ihre Subunternehmer gem. § 278 BGB zurechnen lassen. Einer der Subunternehmer müsse, wenn er nicht bereits sehenden Auges fehlerhaft gearbeitet habe, zumindest die Augen vor der Wirklichkeit verschlossen haben. Auch dies sei Arglist. Die Verjährung richte sich über Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB, § 634a Abs. 3 BGB nach §§ 195, 199 BGB. Da die Klägerin erst im Jahr 2011 von den Mängeln und dem arglistigen Verhalten der Beklagten erfahren habe, trete Verjährung erst mit Ablauf des 31.12.2014 ein; damit habe die 2012 erhobene Klage die Verjährung gehemmt.
Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte Rechtsfehler und unzureichende Feststellungen. Die Forderung der Klägerin sei jedenfalls verjährt. Die Klägerin habe die Mangelerscheinungen an der Fassade spätestens im Jahr 2008 bemerkt, damit habe die kenntnisabhängige Verjährung am 31.12.2008 zu laufen begonnen und am 31.12.2011 geendet. Der Vorwurf des Organisationsverschuldens gehe fehl. Sie habe die Generalunternehmerin sorgfältig ausgesucht; hierzu hätte Beweis erhoben werden müssen. Bauleiter oder ausführende Firma hätten ebenfalls nicht arglistig gehandelt. Die betreffenden Erwägungen des LG ließen sich nicht mit den Erläuterungen des Sachverständigen Zipfel vereinbaren, dem zufolge man aus dem Fehler nicht ableiten könne, die Bauausführung sei im Wissen um ihre Fehlerhaftigkeit bewusst belassen worden. Der Bauleiter Heinemann habe weder sehenden noch "verschlossenen" Auges eine mangelhafte Bauausführung hingenommen; hierzu hätte er als Zeuge vernommen werden müssen.
Von einer weiteren Darstellung wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO.
II. Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Anspruch der Klägerin scheitert auch bei Anwendung des § 634a Abs. 3 BGB an Verjährung.
1. Bei Unterstellung von Arglist ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin gem. Art. 229 § 6 Abs. 1, Abs. 4 EGBGB i.V.m. § 638 BGB a.F. und §§ 634a Abs. 3, 195, 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB mit Ablauf der am 1.1.2002 beginnenden Zehnjahresfrist zum 31.12.2011 verjährt.
a) Die Klägerin macht Mangelbeseitigungskosten als Schaden geltend. Dieser Anspruch ergab sich nach altem Schuldrecht aus § 633 Abs. 3 und aus §§ 634, 635 a.F. BGB und verjährte bei Arglist gem. § 195 BGB a.F. nach dreißig Jahren (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl. 2002, Rz. 5 zu § 638). Die genannte Frist war vorliegend am 1.1.2002 noch nicht abgelaufen, so dass § 634a Abs. 3 i.V.m. §§ 195, 199 BGB n.F. Anwendung finden. Mithin verjährt der Schadensersatzanspruch der Klägerin drei Jahre nach Entstehung und Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, spätestens aber - kenntnisunabhängig - 10 Jahre nach seiner Entstehung, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB.
b) Die Entstehung des Anspruchs auf Ersatzvornahmekosten hängt unter verjährungsrechtlichem Aspekt weder von der Entdeckung äußerer Mängelsymptome - Blasen und Feuchtigkeitsschäden am Außenputz - im Jahr 2008 noch von der Feststellung der Mängelursache im Jahr 2011, dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 20.7.2011 (Anlage K 9) oder dem Anfall der Sanierungskosten ab. Vielmehr ist der auf Geld gerichtete Gewährleistungsanspruch bereits mit Abnahme der Schlechtleistung im Oktober 1996 i.S.d. § 199 BGB "entstanden" (vgl. für das neue Recht Busche in MünchKomm/BGB, 6. Aufl. 2012, Rz. 53 zu § 634a BGB; Palandt/Ellenberger, a.a.O., Rz. 15 a.E. zu § 199), ohne dass es auf ein Beseitigungsverlangen (vgl. §§ 633 Abs. 3, 284 Abs. 1, 635, 634 Abs. 1 Satz 3 BGB) als materielle Voraussetzung des sekundären Ersatzanspruchs ankommt (Palandt/Ellenberger, a.a....