Entscheidungsstichwort (Thema)
Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen mit Gesellschafter der Bau-ARGE
Normenkette
BGB §§ 203, 634a
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 02.07.2013; Aktenzeichen 31 O 151/12) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.7.2013 verkündete Urteil des LG Magdeburg (31 O 151/12) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 479.803,39 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin schrieb Arbeiten für die Errichtung neuer Ufereinfassungen am Nordufer Hafenbecken II und am Westufer Zweigkanal aus. Der Vertrag vom 5.5.1993 (K1 AB I) wurde mit der Beklagten zu 1) abgeschlossen, wobei die Beklagten zu 2) bis 4) Gesellschafter der Beklagten 1) sind, die Beklagte zu 2) auch deren Geschäftsführerin. Vereinbart war die VOB/B 1992 (Ziff. 1 Vertrag vom 5.5.1993 i.V.m. I. A der Vertragsbedingungen aus den Ausschreibungsunterlagen [B 1]). Die Arbeiten wurden ausgeführt und im Dezember 1994 abgenommen. Im Juli 2010 ist die Spundwand auf einer Länge von rund 120 m abgeschert (Bauteilversagen an der Unterwand). Sie hat sich einschließlich der Anker und der Ankerwand in Richtung Kanal verschoben. Die Klägerin wirft den Beklagten vor,
- das vereinbarte statische Konzept nach Vertragsschluss eigenmächtig geändert zu haben, um sich auf Kosten der Klägerin zu bereichern;
- arglistig nicht einmal die nach dem eigenen statischen Konzept zwingend erforderlichen Leistungen zur Herstellung einer dauerhaft standsicheren Spundwand/Kaimauer (Bodenaustausch und Verdichtung) ausgeführt zu haben.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Erstattung der angefallenen Kosten zur Sicherung der havarierten Stelle, sowie in diesem Zusammenhang angefallene Sachverständigenkosten.
Die Klägerin wandte sich zunächst mit Schreiben vom 13.5.2011 (K25 AB II) an den Vorstand der B. SE, der Alleingesellschafterin der Beklagten zu 2). Es schloss sich folgender Schriftwechsel an:
- Schreiben der Beklagten zu 4) vom 11.10.2011 an die Klägerin (K18 AB II) 7
- Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.11.2011 an die Beklagten zu 2) und 4) (K16 AB I) 8
- Schreiben der Beklagten zu 4) vom 29.11.2011 an die Klägerin (K19 AB II) 9
- Schreiben der Beklagten zu 4) vom 12.12.2011 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin (K20 AB II) 10
- Schreiben der Beklagten zu 2) vom 12.12.2011 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin (K 21 AB II) 11
- Schreiben der Beklagten zu 2) vom 6.2.2012 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin (K17 AB I) 12
Nach dem Schreiben vom 6.2.2012 hat es weiteren Schriftwechsel nicht gegeben. Die Klägerin hat mit Datum vom 6.9.2012 (am selben Tag beim LG eingegangen) Klage erhoben, die den Beklagten am 18.10.2012 (zu 1) - 2)/4)) bzw. am 24.10.2012 (ehemals zu 3)) zugestellt wurde.
Die Beklagten bestreiten die Vorwürfe und erheben die Einrede der Verjährung. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Verjährung nicht vor dem Schadenseintritt im Juli 2010 habe beginnen können. Die Beklagten sind demgegenüber der Ansicht, dass für den Verjährungsbeginn grundsätzlich auf die Abnahme im Dezember 1994 abzustellen sei. Bei Annahme von (in der Sache bestrittener) Arglist würde die Verjährungsfrist zwar über den 31.1.2001 hinausreichen, aber die 10 Jahreshöchstfrist aus § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB habe zum 1.1.2002 zu laufen begonnen, sodass Verjährung zum 31.12.2011 eingetreten sei. Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB habe es nicht gegeben, jedenfalls seien sie aber mit dem Schreiben vom 6.2.2012 abgebrochen worden, sodass bei Einreichung der Klage mögliche Ansprüche bereits verjährt gewesen seien. Demgegenüber ist die Klägerin der Ansicht, dass sehr wohl verhandelt worden sei und für den Beginn der Hemmung der Verjährung bereits auf ihr Schreiben vom 13.5.2011 abzustellen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass etwaige Ansprüche verjährt seien.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Rechtsansichten zum Beginn der Verjährung und zur Hemmung durch Verhandlungen wiederholt und vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 5.9.2013 Bezug genommen.
Wegen der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf Seite 2 der Berufungsbegründung vom 5.9.2013 (Bl. 108 II).
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und halten ihren Standpunkt zur Ver...