Leitsatz (amtlich)
Die Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 2 UWG) ist im Regelfall widerlegt, wenn der Unterlassungsgläubiger länger als einen Monat seit Kenntnis der beanstandeten Wettbewerbshandlung und des Verletzers zuwartet, bevor er den Verfügungsantrag stellt.
Normenkette
UWG § 12 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 05.02.2007; Aktenzeichen 24 O 147/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des LG Mannheim vom 5.2.2007 - 24 O 147/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Verfügungsklägerin.
Tatbestand
Die Parteien sind polnische Gesellschaften, die jeweils eine Niederlassung in Mannheim unterhalten und sich mit Korrosionsschutzarbeiten an Bauobjekten befassen. Ein früherer Mitarbeiter der Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin), Herr S. R., ist inzwischen für die Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) tätig.
Die Beklagte warb seit April 2006 im Internet u.a. mit einer mit den Worten "Referenzliste - R. S." überschriebenen Liste, in der eine Reihe von größeren Projekten in der Bundesrepublik Deutschland aufgeführt war, die in den Jahren 1998 bis 2004 durchgeführt wurden. Die entsprechenden Aufträge waren der Klägerin übertragen und von ihr abgewickelt worden. In welchem Umfang und in welcher Funktion Herr R. mit der Durchführung bzw. Leitung der Arbeiten befasst war, ist zwischen den Parteien im Streit. Die Klägerin machte ggü. der Beklagten mit Schreiben vom 11.7.2006 geltend, die Werbung sei irreführend, weil sie den Eindruck erwecke, die Projekte seien von der Beklagten durchgeführt worden, und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die Beklagte änderte in der Folge den Text ihrer Werbung dahin ab, dass sie lautete:
"Fa. Y., Hauptsitz in ..., wurde im März 2005 gegründet. Seit Juli 2005 hat die Firma in Mannheim ihre unselbständige Zweigstelle. Ab Oktober 2006 ist der Betriebsleiter der Fa. Y, Dipl.-Ing. S. R. Herr R. hat schon in den vorhergegangenen Jahren folgende Projekte geleitet:"
Die im Anschluss daran wiedergegebene Liste blieb unverändert.
Mit Schriftsatz vom 25.9.2006, der am 26.9.2006 beim LG Mannheim eingegangen ist, beantragte die Klägerin, der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet oder auf andere Weise einer Aufstellung von Bauobjekten, die den Zeitraum von 1998 bis 2004 umfassen und aufgeteilt sind in die Bereiche Industrie, Chemie-Mineralöl-Brückenobjekte-Stahlwasserbau - und wie folgt überschrieben sind: "Fa. Y., Hauptsitz in ..., wurde im März 2005 gegründet. Seit Juli 2005 hat die Firma in Mannheim ihre unselbständige Zweigstelle. Ab Oktober 2006 ist der Betriebsleiter der Fa. Y, Dipl.-Ing. S. R. Herr R. hat schon in den vorhergegangenen Jahren folgende Projekte geleitet:" zu bedienen.
Mit Beschluss vom 27.9.2006 verbot das LG der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die Durchführung von Korrosionsschutzarbeiten an Bauvorhaben unter Vorlage einer Referenzliste über die Durchführung entsprechender Korrosionsschutzarbeiten an Großprojekten in den Jahren 1998 bis 2004 unter der Leitung ihres künftigen Betriebsleiters S. R. zu werben, insbesondere wenn dies wie in ihrem Internet-Auftritt vom 8.8.2006 geschieht, der aus der Anlage zu diesem Beschluss ersichtlich ist.
Die Beklagte hat Widerspruch eingelegt und beantragt, die Beschlussverfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Klägerin hat daraufhin beantragt, die einstweilige Verfügung des LG vom 27.9.2006 aufrechtzuerhalten.
Das LG hat mit Urteil vom 5.2.2007 die einstweilige Verfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug und der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin begründet ist. Die Aufhebung der Beschlussverfügung durch das angefochtene Urteil und die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind schon deshalb gerechtfertigt, weil es an einem Verfügungsgrund fehlt.
1. Nachdem mit der einstweiligen Verfügung ein auf §§ 3, 5 UWG gestützter Unterlassungsanspruch verfolgt wird, kommt der Klägerin im Grundsatz die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG zugute. Die Dringlichkeitsvermutung ist jedoch nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur widerlegt, wenn der Antragsteller mit der Verfolgung seiner Rechte im Wege der einstweiligen Verfügung zu lange wartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt. In beiden Fällen ist aufgrund des eigenen Verhaltens des Antragstellers der Schluss gerechtfertigt, es bedürfe keiner sofortigen Entscheidung des Gerichts. Für die Frage einer rec...