Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 16.11.2007; Aktenzeichen 10 O 62/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des LG Freiburg vom 16.11.2007 - 10 O 62/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert.

1. Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim Anbieten von Strom,

a) den Preis für das Stromprodukt "b.-S. strom" der Verfügungsbeklagten unter Darstellung der Herkunft dieses Stroms "zu über 50 % durch umweltschonende Kraft-Wärme-Kopplung" mit dem Stromprodukt der Antragstellerin "N.E.S." zu vergleichen, ohne anzugeben, dass es sich bei dem Strom des Produktes "N.E.S." zu 100 % um Strom aus Wasserkraft handelt, sowie

b) den Preis für das Stromprodukt "r. strom" der Antragsgegnerin mit dem Stromprodukt der Antragstellerin "N.E.G." zu vergleichen, wenn dabei eine Herkunft dieses Stromprodukts "r. strom" aus regenerativen Quellen angegeben und dargelegt wird, dass für jede Kilowattstunde des r. stroms 1,8 Cent für den "Ausbau neuer" und zum "Erhalt regionaler Anlagen zur Gewinnung von Strom aus regenerativen Quellen" aus einem "r. strom-Fonds" bezahlt werden, ohne anzugeben, dass es sich beim Stromprodukt "N.E.G." der Verfügungsklägerin um Strom zu 100 % aus Wasserkraft handelt, und ohne anzugeben, dass für jedes an private Haushalte gelieferte Kilowatt dieses Stroms 2,5 Cent in den Aus- und Neubau von Wasser- Wind und Solaranlagen fließen, sowie

c) eine "Chance auf je 2 Sitzplatzkarten für ein Heimspiel des SC X" mit der Aussage "ein Stromanbieterwechsel lohnt sich" anzubieten, wie nachfolgend wiedergegeben

"Wechseln - Sparen - Gewinnen.

Sehr geehrte Damen und Herren, wer möchte das nicht! Ein Stromanbieterwechsel lohnt sich. Wenn Sie bis 31.10.2007 zu b. wechseln, haben Sie die Chance auf je zwei Sitzplatzkarten für ein Heimspiel des SC X.

Schicken Sie uns einfach den Auftrag für Lieferung von Strom".

2. Es wird festgestellt, dass sich die Hauptsache bezüglich des ursprünglichen Antrags der Verfügungsklägerin Ziff. 1.4 erledigt hat.

3. Im Übrigen wird der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Verfügungsklägerin zu 1/14, die Verfügungsbeklagte zu 13/14.

 

Gründe

I. Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) und die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) sind Wettbewerber auf dem Markt für Stromkunden in Südbaden. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte beziehen Strom - allerdings in unterschiedlichem Umfang - auch aus regenerativen Quellen.

Mitte September 2007 ließ die Beklagte die Werbebroschüre Anlage K 2 an mehr als 100.000 Haushalte in Südbaden verteilen. Mit dieser Broschüre sollten Stromkunden animiert werden, als Strombezieher zur Beklagten zu wechseln. In dieser Werbung verglich die Beklagte die Kosten für ihren "Standardstrom" mit den Kosten des von der Klägerin angebotenen Tarifs "N.E.S." und die Kosten des Beklagten-Tarifs "r. strom" mit den Kosten des Tarifs "N.E.G." der Klägerin. Dabei ergaben sich je nach Stromverbrauch und Tarifvergleich Ersparnisse für wechselwillige Kunden im Jahr von 28 EUR bis zu 103 EUR.

Zu dem "Standardstrom" findet sich in der Broschüre der Beklagten die Erläuterung:

"b.-Standardstrom wird zu über 50 % durch umweltschonende Kraft-Wärme-Kopplung in der Region hergestellt, den Rest beziehen wir aus dem deutsch-europäischen Stromverbund-Netz."

Den Tarif "r. strom" erläuterte die Beklagte wie folgt:

"r. strom funktioniert als Fondsmodell: Im Vergleich zum b. -Standardstrom bezahlen r. strom-Kunden brutto pro Kilowattstunde 1,8 Cent Aufpreis in den r. strom-Fonds. Aus diesem Fonds werden ausschließlich der Ausbau neuer und der Erhalt regionaler Anlagen zur Gewinnung von Strom aus regenerativen Quellen gefördert."

Der Prospekt der Beklagten enthält zu den Stromtarifen der Klägerin nur Preisangaben: Beschreibungen der Herkunft des Stromes der Klägerin - welche den dargestellten Beschreibungen der Produkte der Beklagten entsprechen würden - enthält der Prospekt nicht.

Die Klägerin versprach Interessenten in der Broschüre zudem eine "Wechselprämie":

"Die ersten 500 Neukunden erhalten je 2 Sitzplatzkarten für ein Heimspiel des SC X. (Aktionsende: 31.10.2007)."

Im Oktober 2007 ließ die Klägerin an eine gewisse Anzahl von Haushalten ein Schreiben mit folgendem Inhalt verteilen:

"Wechseln - Sparen - Gewinnen.

Sehr geehrte Damen und Herren, wer möchte das nicht! Ein Stromanbieterwechsel lohnt sich. Wenn sie bis 31.10.2007 zu b. wechseln, haben sie die Chance auf je 2 Sitzplatzkarten für ein Heimspiel des SC X.

Schickten sie uns einfach den Auftrag für Lieferung von Strom. S...

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