Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Pkw auf dem Förderband einer Waschstraße transportiert, ohne dass der Motor des Pkw gestartet ist, befindet sich der Pkw nicht im Betrieb, so dass eine Gefährdungshaftung nach § 7 StVG ausscheidet. In dieser Phase ist der Pkw von seiner eigentlichen Funktion als Fahrzeug vollständig losgelöst und mit jedem beliebigen Gegenstand vergleichbar, der in gleicher Weise automatisch weitertransportiert und bewegt wird.
2. Kommt es beim Transport von mehreren Pkw auf dem Förderband einer Waschstraße zu einem Hindurchziehen der Mitnehmrolle unter dem vorderen Pkw und betätigt daraufhin der "Fahrer" des nachfolgenden Pkw zur Vermeidung eines "Auffahrunfalls" die Bremse, wodurch es zu einer Beschädigung seines Fahrzeugs durch den Waschautomaten kommt, scheidet eine Verschuldenshaftung des vorderen "Fahrers" aus, wenn ausgeschlossen werden kann, dass dieser die Fußbremse oder auch die Parkbremse seines Fahrzeugs aktiviert hat und keine weiteren auf ein schuldhaftes Fehlverhalten hindeutenden Umstände vorgetragen werden.
Verfahrensgang
Tenor
1.1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10.12.2018 wird zurückgewiesen.
1.2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
1.3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1.4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.742,94 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 03.07.2019 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 17.07.2019 führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens verbleibt der Senat bei seiner Überzeugung, dass sich der Schaden an dem Pkw des Klägers nicht beim Betrieb des Pkw der Beklagten zu 1. ereignet hat.
Wie in dem Hinweisbeschluss vom 03.07.2019 ausführlich dargelegt, sind die Voraussetzungen des § 7 StVG dann erfüllt, wenn der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebsvorrichtung des Kfz steht (BGH VI ZR 168/04, Urteil vom 26.04.2005, juris).
Der Schaden an dem Pkw des Klägers hat sich zu einem Zeitpunkt ereignet, als sich der Pkw der Beklagten zu 1. mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband der Waschstraße befand. Das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt noch vollständig abhängig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße. Der Senat hält den Pkw insoweit nach wie vor mit jedem beliebigen Gegenstand vergleichbar der in gleicher Weise automatisch weitertransportiert und bewegt wird. Die besonderen Gefahren des Betriebes des Kraftfahrzeuges (Geschwindigkeit, Ausmaße, Gewicht) haben in diesem Moment keinerlei Relevanz entfaltet (zum gleichen Ergebnis kommend: KG Berlin in VersR 1977, 626; LG Paderborn, 5 S 56/14, Urteil vom 26. November 2014, juris; AG Köln, 272 C 33/12, Urteil vom 26.06.2012, juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 7 StVG Rdnr. 8).
Entgegen der im Schriftsatz vom 10.07.2019 vertretenen Auffassung des Klägers stehen die obigen Ausführungen des Senats auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in dessen Urteil vom 06.04.2007 (OLG Köln, 3 U 111/15, Urteil vom 06.04.2017, juris). Dort war der schadensauslösende Brand durch einen Primärdefekt in der Fahrzeugelektrik nach der Betätigung der Zündung des Fahrzeugs entstanden. Ein naher örtlich und zeitlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang (Betätigung der Zündung) bzw. mit einer bestimmten Betriebsvorrichtung (Fahrzeugelektrik) war damit gegeben. Wie bereits oben ausgeführt, stand der streitgegenständliche Schaden hingegen in keinerlei örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang ohne einer bestimmten Betriebsvorrichtung des Pkw der Beklagten zu 1. Der Senat verbleibt insoweit bei seiner Überzeugung, dass der Pkw der Beklagten zu 1. zum Schadenszeitpunkt von seiner eigentlichen Funktion als Fahrzeug vollständig losgelöst war. Eine Haftung aus § 7 StVG kommt somit nach wie vor nicht in Betracht.
Da aus den in dem Hinweisbeschluss vom 03.07.2019 dargelegten und fortgeltenden Gründen eine Haftung der Beklagten aus Verschuldenshaftung (§ 823 BGB) ebenfalls nicht eingreift, war die Klage somit vollständig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf ...