Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtsstandbestimmung bei Beherbergungsvertrag

 

Normenkette

ZPO §§ 29, 35, 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281 Abs. 2 S. 4; BGB § 269

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 262 C 15224/08)

AG Simmern (Aktenzeichen 3 C 242/08)

 

Tenor

Zuständiges Gericht ist das AG München

 

Gründe

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte bei dem AG Mayen - Zentrales Mahngericht - einen Mahnbescheid wegen einer Forderung auf Zahlung von Hotelkosten beantragt. Als Prozessgericht, an das im Falle des Widerspruchs das Verfahren abgegeben werden sollte, wurde das AG Simmern benannt.

Am 13.3.2008 hat die Beklagte Widerspruch gegen den ihr am 10.3.2008 zugestellten Mahnbescheid erhoben. Am 10.4. hat der Kläger die restlichen Gerichtskosten gezahlt, erneut die Abgabe an das AG Simmern beantragt und dabei darauf hingewiesen, das das AG Simmern im Gerichtsstand des Erfüllungsortes zuständig ist. Darauf wurde das Verfahren am 11.4.2008 an das AG Simmern abgegeben. Nach der Behauptung des Klägers hatte die Beklagte Hotelzimmer für mehrere Tage bestellt. Die angegebenen Gäste seien dann aber tatsächlich nicht erschienen.

Das AG Simmern hat den Kläger mit Verfügung vom 28.4.2008 darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung "bei Nichtantritt der gebuchten Zimmer nicht der Beherbergungsort Erfüllungsort ist, sondern der allgemeine Gerichtsstand maßgebend ist". Zugleich hat es angefragt, ob ein Verweisungsantrag gestellt wird. Der Beklagten wurde aufgegeben zur örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichtes Simmern Stellung zu nehmen.

Darauf hat der Kläger am 23.5.2008 einen Verweisungsantrag gestellt. Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes Simmern mit Schriftsatz vom 2.6.2008 gerügt und ist dem Antrag auf Verweisung an das AG München nicht entgegengetreten.

Das AG Simmern hat sich mit Beschluss vom 3.6.2008 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das nach § 17 ZPO örtlich zuständige AG München im allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten verwiesen.

Das AG München hat die Parteien am 16.6.2008 darauf hingewiesen, dass es sich für örtlich unzuständig erachtet und beabsichtigt, die Akten dem OLG Koblenz zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes vorzulegen. Da Erfüllungsansprüche aus einem Beherbergungsvertrag geltend gemacht würden, sei Erfüllungsort der Ort des Hotels, der im Bezirk des Amtsgerichtes Simmern liege. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichtes Simmern sei nicht bindend, da er keine Begründung enthalte. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche gegeben. Der Kläger ist der angekündigten Verfahrensweise nicht entgegengetreten, die Beklagte hat sich nicht geäußert.

Mit Beschluss vom 1.7.2008 hat sich das AG München für örtlich unzuständig erklärt und die Akten dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes vorgelegt.

II. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO für die Bestimmung der Zuständigkeit durch das OLG Koblenz liegen vor. Zuständig die Klage ist das AG München.

Bei der Bestimmung der Zuständigkeit gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist die verfahrensrechtliche Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO zu beachten. Daher ist regelmäßig das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache durch den ersten bindenden Verweisungsbeschluss gelangt ist. Der erste Verweisungsbeschluss war der des Amtsgerichtes Simmern. Dieser ist für das AG München nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend.

Eine Bindungswirkung gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, so dass sie als objektiv willkürlich erscheint. Nicht ausreichend ist dagegen, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist (BGH NJW-RR 2002, 1498; BGH NJW 1993, 1273; NJW 2003, 3201; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 281 Rz. 17). Eine solche Ausnahme von der Bindungswirkung lässt sich vorliegend nicht begründen.

Soweit das AG München die Willkür des Verweisungsbeschlusses daraus herleiten will, dass dieser verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei, weil der Beschluss nicht begründet worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Ausweislich der Zustellungsverfügung vom 28.4.2008 wurden die Parteien von dem zuständigen Richter bei dem AG Simmern darauf hingewiesen, dass das Gericht den Beherbergungsort nicht als Erfüllungsort i.S.d. § 29 ZPO ansieht, wenn die bestellten Zimmer tatsächlich nicht bezogen werden. So wie das AG München in seinem Beschluss vom 1.7.2008 zur Begründung "auf den Hinweis vom 16.6.2008" Bezug nimmt, ergibt sich zwanglos, dass der Verweisungsbeschluss des AG Simmern vom 3.6.2008 auf diesem Hinweis beruht und sich hieraus begründet. Selbst wenn es verfahrensfehlerhaft gewesen wäre, nicht einen ausdrücklichen Bezug im Beschluss zu dem Hinweis herzustellen, so kann die Verweisungsentscheidung jedenfalls nicht als willkürlich erscheinen.

Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses ist auch nicht deshalb entfallen, weil ihm jede rechtliche Grundlage fehlt, er als offensichtlich gesetzeswidrig oder offensichtlic...

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