Leitsatz (amtlich)
1. Einer Zwangsgeldfestsetzung muss eine hinreichend bestimmte Handlungsaufforderung mit der Zwangsgeldandrohung zugrunde liegen.
2. Im Rahmen der verfahrensrechtlichen Auskunftspflicht im Versorgungsausgleich scheint es dabei nicht erforderlich, den Inhalt eines hinreichend klaren und bestimmten Auskunftsforderungsschreibens des Versorgungsträgers in dem Zwangsmittelandrohungsbeschluss eigenständig wiederzugeben und dem Adressaten noch zusätzlich präzisierend aufzugeben, welche Handlungen er zur Erfüllung seiner Auskunftspflicht vorzunehmen hat (entgegen: OLG Hamm FamRZ 2014, 1658 und OLG Schleswig FamRZ 2015, 1221). Allerdings ist in diesem Fall das Auskunftsforderungsschreiben des Versorgungsträgers in den Zwangsmittelandrohungsbeschluss in der Art aufzunehmen, dass beide eine einheitliche Urkunde (Titel) ergeben. Nicht ausreichend ist, dass der Androhungsbeschluss lediglich auf ein bereits übersandtes oder in sonstiger Weise beigefügtes Schreiben des Versorgungsträgers hinweist.
Normenkette
FamFG §§ 27, 35, 220 Abs. 3, 5
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 10.07.2018 werden dieser und der Nichtabhilfebeschluss vom 24.07.2018 aufgehoben.
Gründe
I. Das Familiengericht hat in der angefochtenen Entscheidung vom 10.07.2018 gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR festgesetzt, weil dieser entgegen der gerichtlichen Aufforderung mit Zwangsmittelandrohung im Beschluss vom 19.06.2018 nicht gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz die Lücken im Versicherungsverlauf gemäß deren Schreiben vom 13.06.2018 aufgeklärt und dieser die notwendigen Unterlagen übersandt hat. Hiergegen hat der Antragsteller am 24.07.2018 sofortige Beschwerde eingelegt und gemeint, das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR sei im Hinblick auf seine Einkommensverhältnisse nicht angemessen. Das Familiengericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.
II. Die gemäß §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Der Senat entscheidet über das Rechtsmittel nach Übertragung durch den Einzelrichter gemäß §§ 35 Abs. 4 FamFG, 568 ZPO in seiner durch das Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung.
2. Der Erfolg der Beschwerde beruht bereits auf formalen Gründen.
Ein Zwangsgeld kann nur dann festgesetzt werden, wenn im Androhungsbeschluss die vorzunehmende Handlung konkret bestimmt wird (vgl. OLG Hamm FamRZ 2014, 1658 und MünchKomm-FamFG/Stadler 3. Aufl. 2013 § 220 Rn. 71 m.w.Nw.).
Das ist hier nicht geschehen.
Die angefochtene Entscheidung stützt sich zwar auf den Androhungsbeschluss vom 19.06.2018 und dieser nimmt wiederum Bezug auf in einem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 13.06.2018 mitgeteilte aufklärungsbedürftige Lücken. In diesem wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.01.2018 in seinem Rentenversicherungskonto ungeklärt sei. Zugleich wird er aufgefordert, die Kontenklärungsanträge für diesen Zeitraum inklusive Nachweise ausgefüllt zurückzusenden.
Die ausreichende Bestimmtheit einer Entscheidung muss sich jedoch im Interesse der Rechtsklarheit und -sicherheit grundsätzlich aus dem einer Vollstreckung zugrundeliegenden Titel als solchem ergeben. Daher muss der Tenor aus sich heraus oder ggfls. im Zusammenhang mit den Gründen bestimmbar sein; der Entscheidungsinhalt muss sich also regelmäßig aus einer einheitlichen Urkunde (Titel) ergeben (vgl. BGH WPR 2000, 205 und Zöller/Feskorn ZPO 32. Aufl. 2018 § 313 Rn. 8).
Dies gilt zwar wiederum nicht ausnahmslos. In besonders gelagerten Fällen können so bei der Bemessung der Anforderungen, die zur Sicherung der Bestimmtheit des Entscheidungsausspruchs aufzustellen sind, die Erfordernisse der Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes oder der Vermeidung eines unangemessenen Aufwands mit abzuwägen sein. Eine Bezugnahme auf Aktenbestandteile ist daher - aber auch nur dann - zulässig, wenn sie unvermeidbar ist, etwa weil sich der Entscheidungsgegenstand nicht anders beschreiben lässt. Das ist häufig bei Unterlassungsverpflichtungen der Fall. Die Bestimmtheit der gerichtlichen Entscheidung ist in diesen Fällen nicht davon abhängig, dass die Anlage mit der Urschrift der Entscheidung körperlich verbunden wird (vgl. BGH WPR 2000, 205 sowie Zöller/Feskorn ZPO 32. Aufl. 2018 § 313 Rn. 8a und Thomas/Putzo/Reichold ZPO 38. Aufl. 2017 § 313 Rn. 8).
Begründet wird dies damit, dass die Herstellung einer einheitlichen Urkunde eine reine Förmelei wäre, zumindest bei Entscheidungen in Hauptsacheverfahren die betreffende Anlage den Prozessparteien bzw. Verfahrensbeteiligten als Aktenbestandteil bekannt sei und bei der Vollstreckung von Unterlassungstiteln auf in Bezug genommene, zu den Akten gereichte Anlagen in aller Regel ohne weiteres zurückgegriffen werde, zumal das erkennende Gericht selbst Vollstreckungsgericht ist (§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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