Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenpflicht des Rechtsanwalts mangels Nachweis seiner Vollmacht

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 17.03.2009; Aktenzeichen 3 HK. O 99/07)

 

Tenor

Das Rechtsmittel der Beschwerdeführer gegen den zu ihren Lasten ergangenen Kostenbeschluss im Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Mainz vom 17.3.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens fallen den Beschwerdeführern zur Last.

Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 1.308,80 EUR.

 

Gründe

Das fristgemäß eingelegte, in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung rechtfertigt sich aus § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO:

Die Beschwerdeführer waren unter dem 7.2.2008 aufgefordert worden, ihre anwaltliche Bevollmächtigung durch die Klägerin bis zu dem auf den 12.2.2008 bestimmten Termin nachzuweisen, nachdem sie von der Beschwerdegegnerin in den Schriftsätzen vom 4.9.2007 (dort S. 2 = Bl. 19 GA) und vom 27.11.2007 (dort S. 3 = Bl. 54 GA) in mehrfacher Hinsicht in Abrede gestellt worden war. Zu diesem Zeitpunkt lagen eine privatschriftliche, durch M. A. erteilte Prozessvollmacht und Abschriften von Dokumenten vor, die dessen Vertretungsberechtigung für die Klägerin aufzeigen sollten. Da die Dokumente in italienischer Sprache gehalten waren, waren sie für das LG wenig aussagekräftig.

Im Anschluss an die Verfügung vom 7.2.2008 brachten die Beschwerdeführer, veranlasst durch eine ergänzende Anforderung vom 2.4.2008, lediglich noch eine öffentliche Beglaubigung der Vollmachtserteilung durch M. A. bei. Dessen bis zuletzt bestrittene (vgl. Schriftsatz der Beschwerdegegenerin vom 9.3.2009 S. 6 = Bl. 190 GA) Befugnis, für die Klägerin zu handeln, war für das LG weiterhin nicht hinreichend nachvollziehbar, weil die einschlägigen Schriftstücke nach wie vor nicht in deutscher Sprache vorlagen. Auch die von der Beschwerdegegnerin zu den Akten gegegebene Bonitätsauskunft, auf die die Beschwerdeschrift abhebt, war in italienischer Sprache verfasst.

Vor diesem Hintergrund fehlte es bis zum Erlass des abschließenden Urteils des LG vom 7.4.2009 am Nachweis der Prozessvollmacht der Beschwerdeführer. Dieser Nachweis hätte stufenweise bis hin zur Klägerin selbst (BGH NJW-RR 2002, 933; Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 80 Rz. 8) gem. § 184 GVG durch deutschsprachige Urkunden geführt werden müssen, nachdem das unter dem 11.2.2009 gerichtlich angemahnt worden war. Die in italienisch gehaltenen Schriftstücke brauchten nicht beachtet zu werden (Lückemann in Zöller, GVG, 27. Aufl., § 184 Rz. 4).

Ob das LG den Beschwerdeführern hinlänglich Gelegenheit gegeben hat, ihren Rechtsstandpunkt im Vorfeld der Kostenentscheidung nach § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO darzulegen, ist ohne Gewicht. Ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs ist jedenfalls jetzt geheilt, weil die Stellungnahme im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden konnte.

Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1812 GKG-KV, § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Umfang der angefochtenen Kostenlast. Diese wird durch die Kosten bestimmt, die im Zusammenhang damit anfielen, dass die Beschwerdeführer vorübergehend zur Prozessvertretung der Klägerin zugelassen waren (vgl. Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 89 Rz. 9 f.). Die Zulassung ist mit der auf ihren Legitimationsnachweis abzielenden gerichtlichen Verfügung vom 7.2.2008 stillschweigend vorläufig vorgenommen (BGH NJW 1994, 2298) und am 17.3.2009 nach Terminsbeginn ausdrücklich widerrufen worden. Damit kann die anwaltliche Verfahrensgebühr (gemäß Nr. 3100 RVG-VV) aus einem Streitwert von 21.112,87 EUR, die die Beschwerdegegnerin bereits vorher traf, keine Berücksichtigung finden. Dasselbe gilt für die Pauschale der Nr. 7002 RVG-VV. Anzusetzen sind lediglich die Differenz zu einer Verfahrensgebühr (gemäß Nr. 3100 RVG-VV) aus dem späteren Streitwert von 33.863,44 EUR (239,20 EUR = 1.079 EUR abzgl. 839,80 EUR), die Gebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV, die im Hinblick auf die Termine vom 13.2.2008 und vom 17.3.2009 aus einem Wert von 21.112,87 EUR erfiel (vgl. dazu BGH JurBüro 2006, 639 f.) und eine im Termin vom 17.3.2009 zusätzlich aus einem Wert von 12.751,57 EUR (= 33.863,44 EUR abzgl. 21.112,87 EUR) erwachsene Gebühr nach Nr. 3105 RVG-VV, wobei die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG zu beachten ist (mithin 996 EUR anstelle von 775,20 EUR zzgl. 263 EUR) sowie die Gebühren gem. Nr. 7003, 7005 RVG-VV, die mit Blick auf die beiden Termine vom 13.2.2008 und vom 17.3.2009 mit 73,60 EUR bemessen werden. Das sind in der Summe 1.308,80 EUR.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2323664

FamRZ 2010, 750

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