Leitsatz (amtlich)
1. Besteht bereits ein Titel über eine Forderung (hier: Notarvertrag, Kaufpreis für ETW), so fehlt es einer Klage auf weitere Titulierung desselben Anspruchs grundsätzlich am Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt auch für den Fall, dass die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde durch rechtskräftiges Urteil für unzulässig erklärt wurde.
2. Die Rechtskraft eines Urteils mit allen sich daraus ergebenden Folgen (u.a. Kosten) kann grundsätzlich nur über §§ 578 ff. ZPO beseitigt werden. Eine Ausnahme (§ 826 BGB - Titelerschleichung) kann allenfalls nur dann eingreifen, wenn die entsprechenden Umstände, Tatsachen erst nach Abschluss des Ausgangsverfahrens eingetreten sind (entspr. § 582 ZPO) und dementsprechend zuvor nicht geltend gemacht werden konnten.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 3 O 388/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Prozesskostenhilfe nicht bewilligenden Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger beabsichtigt, eine Zahlungs- und Feststellungsklage gegen den Beklagten zu erheben. Der Notar Dr. A hat am 18. April 2017 einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung des Klägers beurkundet (Anlage K 1). Dabei hat der Kläger als Verkäufer auch den Käufer (den hiesigen Beklagten) als von § 181 BGB befreiter Bevollmächtigter aufgrund notarieller Vollmacht vom 02.03.2017 vertreten. Der Käufer der Eigentumswohnung unterwarf sich gemäß Punkt 5 dieses Notarvertrages hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nach Maßgabe der notariellen Fälligkeitsmitteilung dem Verkäufer (Kläger) gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Notarurkunde in sein gesamtes Vermögen. Nachdem bereits durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 2 - 07 O 302/17 - vom 06.10.2017 die Zwangsvollstreckung aus der genannten notariellen Urkunde des Notars Dr. A. einstweilig eingestellt worden war und dies mit der fehlenden Vertretungsmacht des Klägers im Zeitpunkt der Erstellung der Notarurkunde (Kaufvertrag) begründet wurde, hat das gleiche Gericht unter dem selben Aktenzeichen durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 13.03.2018 die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. A. vom 18.04.2017 für unzulässig erklärt.
Mit der nunmehr beabsichtigten Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten in erster Linie die Zahlung des Kaufpreises gemäß Fälligkeitsmitteilung des Notars Dr. A. vom 28. Juni 2017 (Anlage K 2). Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass der besagte Notarvertrag wirksam zustande gekommen ist und wirksam fortbesteht. Weiterhin verlangt er die Herausgabe des rechtskräftigen Versäumnisurteils (vollstreckbare Ausfertigung) nebst der nachfolgenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Weiterhin begehrt er die Freistellung von allen Kosten aus dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt zu dem oben genannten Aktenzeichen.
Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die beabsichtigte Klage bereits unzulässig sei. Zwar entfalte die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich der nunmehr geltend gemachten Ansprüche, jedoch fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises sei bereits durch und in der notariellen Urkunde tituliert. Damit liege ein Vollstreckungstitel vor, und eine neue Klage sei nur dann ausnahmsweise nicht ausgeschlossen, wenn für diese ein verständiger Grund bestehe (u.a. Titel unersetzbar verloren). Ein derartiger Ausnahmefall sei nicht gegeben. Der Feststellungsantrag scheitere an dem Vorrang der Leistungsklage und hinsichtlich der weiteren Begehren setzten diese die Durchführung eines Restitutionsverfahrens nach §§ 580 ff. ZPO voraus.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründet, dass aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes bei "wissentlichem unwahren Parteivortrag" des Beklagten er nicht durch § 580 Ziffer 4 ZPO gehindert sein könne, in einem weiteren Verfahren mit geringeren Nachweiserfordernissen die nunmehr beabsichtigten Klageanträge erfolgreich zu vertreten und zum Erfolg zu verhelfen.
II. 1. Die zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bereits bei einem vorhandenen (Vollstreckungs-)Titel (Notarvertrag) für eine weitere Titulierung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht und damit der vom Kläger beabsichtigte Leistungsantrag in Ziffer 1 (Kaufpreisforderung) bereits unzulässig ist. Dieser zwingenden Überlegung schließt sich der Senat an. Für eine nochmalige Titulierung desselben Anspruchs fehlt es hier, da keinerlei der anerkannten Ausnahmegründe (z. B. Verlust des Titels) vorliegen, bereits an dem Rechtsschutzbedürfnis.
b) Hinsichtlich des Feststellungsantrages trifft die landgerichtliche Entscheidung in gleicher ...