Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters nach Rückerhalt von zur Kiesausbeutung überlassenen und vom Pächter rekultivierten Grundstücken
Leitsatz (amtlich)
1. Haben die Vertragsparteien keinen nach Ende des Pachtverhältnisses liegenden gemeinsamen Besichtigungs- und Rückgabetermin vereinbart, ist bei einem nicht eingefriedeten und damit ohne weiteres zugänglichen Grundstück davon auszugehen, dass der Verpächter die Pachtsache mit Ablauf des Pachtvertrages zurückerhalten hat. Mit der Möglichkeit des ungehinderten Zutritts beginnt die 6 - monatige Verjährungsfrist der §§ 581 Abs. 2, 548 Abs. 1 BGB.
2. Grundsätzlich kann die kurze 6 - monatige Verjährungsfrist (§ 548 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht durch die Behauptung des Verpächters unterlaufen werden, in den vom Pächter zu verantwortenden Veränderungen oder Verschlechterungen liege eine Verletzung des Eigentums des Verpächters mit daran anknüpfenden Schadensersatzansprüchen aus § 823 Abs. 1 BGB.
3. Hat der derzeitige Eigentümer die Grundstücke vom ursprünglichen Verpächter gekauft, ist die Behauptung, der Verkäufer habe dem Erwerber die Existenz der Pachtverträge verschwiegen, gegenüber dem Pächter unerheblich.
4. Verhandlungen zwischen der Genehmigungsbehörde und dem Pächter über die Rekultivierungsmaßnahmen nach der Kiesausbeutung der Pachtgrundstücke sind grundsätzlich nicht geeignet, zugunsten des Verpächters die Verjährung der zivilrechtlichen Ersatzansprüche zu hemmen
Normenkette
BGB §§ 203, 548 Abs. 1, §§ 566, 581 Abs. 2, §§ 823, 826; BBodSchG § 2 Abs. 3, § 24 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 27.03.2013; Aktenzeichen 4 O 409/08) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Trier vom 27.3.2013, Aktenzeichen 4 O 409/08, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.
3. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des LG Trier und dieser Beschluss sind ohne ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder Streithelferin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.576 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Seine Absicht, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, hat der Senat wie folgt erläutert:
1. "Der Kläger begehrt von der Beklagten den Austausch von Bodenmassen auf verschiedenen Kiesausbeutegrundstücken, um deren Nutzbarkeit als Weinberge herzustellen, hilfsweise die Freistellung von Ansprüchen nach dem BBodSchG.
Der Kläger ist Eigentümer der Weinbergsparzellen K. Flur 1, Parz. Nr. 94, 108, 109 und, insoweit erstinstanzlich streitig, Nr. 118. Die Beklagte hatte die Parzellen zum Kiesabbau genutzt und sich vertraglich gegenüber dem Rechtsvorgänger des Klägers verpflichtet, die Flächen nach dem Abbau zu rekultivieren. Die Beklagte behauptet, dies jeweils fristgerecht getan zu haben. Der Kläger bestreitet, dass ordnungsgemäß verfüllt wurde.
Der Kläger wirft der Beklagten vor, dass sich im Boden sämtlicher streitgegenständlicher Parzellen Schadstoffe befänden, die die vorgeschriebenen Höchstgrenzen überschritten und als Sondermüll zu qualifizieren seien. Diese belasteten Bodenmassen seien von der Beklagten im Rahmen der Verfüllung auf die Parzellen verbracht worden. Es bestünde dadurch die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung insgesamt. Wenn er auf diesen Flächen Weinreben anpflanzen wollte, müssten die Bodenmassen um die belasteten Schürfpunkte herum ausgetauscht werden. Die vertragliche Verpflichtung sei deshalb noch nicht erfüllt, von der Beklagten aber auch nochmals zugesagt worden. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung, beanstandet die Beprobungsorte und verteidigt sich im Übrigen dahin, dass von einer Dritten aufgebrachtes belastendes Material von ihr entfernt worden sei. Ein im Jahre 2006 abgegebenes Angebot zum Austausch von Bodenmassen habe der Kläger abgelehnt. Ein Anspruch gem. § 24 Abs. 2 BBodSchG stünde dem Kläger nicht zu, da weder eine Verpflichtung des Klägers i.S.d. BBodSchG vorliege, noch eine schädliche Bodenveränderung i.S.d. § 2 Abs. 3 BBodSchG vorhanden sei.
Das sachverständig beratene LG hat die Klage nach der Vernehmung von Zeugen und der Beiziehung der Akten aus dem selbständigen Beweisverfahren (LG Trier, 4 OH 26/04) abgewiesen. Hinsichtlich der Parzelle 118 habe der Kläger schon nicht nachgewiesen, dass er sie zu Eigentum erworben habe. Im Übrigen seien die Ansprüche verjährt. Ausgehend von der kurzen 6-monatigen Verjährungsfrist gem. § 581 Abs. 2 i.V.m. § 548 BGB, die mit der Rückgabe der Sache beginne, seien die Ansprüche seit November 2003 verjährt. Die Rückgabe der Parzellen 94, 108 und 109 sei im Mai 2003 erfolgt, da zu diesem Zeitpunkt die Verfüllung abgeschlossen gewesen sei und der Kläger die Sachherrschaft über die Parzellen erlangt habe. Die möglich...