Leitsatz (amtlich)

Zur Anfechtbarkeit des eine Umgangsvereinbarung genehmigenden Beschlusses.

 

Normenkette

FamFG § 58 Abs. 1, § 156 Abs. 2

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 31.01.2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.

3. Der erneute Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde, mit welcher sich der Antragsgegner gegen den familiengerichtlichen Genehmigungsbeschluss einer Umgangsvereinbarung wendet, hat - wie bereits im Verfahrenskostenhilfebeschluss des Senats vom 25.03.2019 ausgeführt - keinen Erfolg.

1. Es kann dahinstehen, ob ein Beschluss, mit dem die einvernehmliche Regelung zum Umgang gebilligt wird, als Endentscheidung nach § 58 Abs. 1 FamFG überhaupt anfechtbar ist. Dies wird zum Teil mit der Begründung verneint, der den Vergleich billigende Beschluss habe nur deklaratorische Wirkung. Denn wäre der Bewilligungsbeschluss maßgeblich, bedürfte es in § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG nicht der zusätzlichen Erwähnung des gerichtlich gebilligten Vergleichs als Vollstreckungstitel (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1533 und Musielak/Borth/Grandel FamFG 6. Aufl.2018 § 156 Rn. 10 sowie MünchKomm-FamFG/Schumann 3. Aufl. 2018 § 156 Rn. 27 m.w.Nw.).

Ebenso bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob der den Vergleich billigende Beschluss - im Falle seiner Rechtsmittelfähigkeit - mit der Begründung angefochten werden kann, dass die Umgangsvereinbarung dem Kindeswohl widerspreche, und falls man dies bejaht, ob in diesem Fall nur das Jugendamt und das Kind bzw. dessen Verfahrensbeistand anfechtungsberechtigt wären (so MünchKomm-FamFG/Schumann 3. Aufl. 2018 § 156 Rn. 27 Fn. 159).

Denn weder liegt der vom Antragsgegner geltend gemachte Kindeswohlverstoß vor noch fehlt es an einer erforderlichen Zustimmung der am Umgangsverfahren Beteiligten zu der Umgangsvereinbarung. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch keine Gehörsverletzung zu Lasten des Antragsgegners durch das Familiengericht bei Erlass des Billigungsbeschlusses zu verzeichnen.

2. Soweit der den Vergleich billigende Beschluss als anfechtbar angesehen wird, kommt eine Beschwerde zwar in Betracht, wenn der Rechtsmittelführer - wie vorliegend der Antragsgegner - geltend macht, eine erforderliche Zustimmung zu der Umgangsvereinbarung habe nicht vorgelegen bzw. läge zum Zeitpunkt der gerichtlichen Billigung nicht mehr vor (vgl. OLG Hamm NZFam 2015, 1074, OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 124329 und OLG München BeckRS 2015, 452 sowie MünchKomm-FamFG/Schumann 3. Aufl. 2018 § 156 Rn. 21). Derartiges ist hier aber nicht der Fall. Die Umgangsvereinbarung haben im Termin 21.11.2018 vor dem Familiengericht ausweislich des Terminvermerks alle anwesenden Beteiligten abgeschlossen und genehmigt ("Zum Abschluss des Verfahrens schließen die Beteiligten folgende Vereinbarung ... Laut diktiert, nochmals vorgespielt und genehmigt.", Bl. 65 f. d.A.).

Somit mangelt es insbesondere nicht an der vom Antragsgegner als fehlend gerügten Zustimmung des betroffenen Kindes, denn dieses war im Termin am 21.11.2018 in der Person seines Verfahrensbeistands zugegen, § 158 Abs. 4 FamFG.

Es fehlt aber auch nicht an der Zustimmung des Antragsgegners. Denn selbst falls dieser seine Zustimmung mit an die Gegenseite gerichteten außergerichtlichen Anwaltsschreiben vom 14.01.2019 widerrufen haben sollte, wäre ein Widerruf nicht vor der gerichtlichen Genehmigung durch den Beschluss vom 31.01.2019 beim Familiengericht eingegangen. Der wirksame Widerruf einer Prozesserklärung erfordert indes stets den Eingang einer Erklärung bei Gericht. Dass die Antragstellerin den ihr gegenüber erklärten Widerruf nicht an das Familiengericht weitergeleitet hat, führt nicht dazu, dass deshalb der Genehmigungsbeschluss nicht hätte ergehen dürfen oder unwirksam bzw. aufhebbar wäre.

Auch hat das Familiengericht in diesem Zusammenhang nicht das rechtliche Gehör des Antragsgegners verletzt. Zwar hat es den Antrag der Antragstellerin vom 30.01.2019 auf Erteilung der Genehmigung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG in der Tat nicht vorher dem Antragsgegner bekannt gegeben. Allerdings setzt die Genehmigung gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG keinen Antrag voraus; sie ist vielmehr von Amts wegen vorzunehmen. Sollten sich seit Abschluss der Vereinbarung veränderte Umstände ergeben haben, oblag es somit dem Antragsgegner selbst, diese dem Gericht mitzuteilen. Denn mit dem Erlass des Genehmigungsbeschlusses musste er jederzeit rechnen.

3. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 25.03.2019 ausgeführt, ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass die vereinbarte Umgangsregelung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht.

Zwar wendet der Antragsgegner ein, die Antragstellerin habe sich bei den Skype-Kontakten dem Kind gegenüber diffamierend über ihn geäußert. Dieser Gesichtspunkt hat aber explizit Eingang in die Einigung vom 21.11.2018 gefunde...

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