Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensgebühr für Anwalt des Berufungsbeklagten
Leitsatz (amtlich)
Bei fehlendem Vertretungsauftrag gegenüber einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung, die mangels Begründung unzulässig wird, entsteht für den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelgegners, der seinem Mandant lediglich die Rechtsmittelschrift mitteilt, keine Verfahrensgebühr nach 3200, 3201 VV-RVG.
Normenkette
ZPO §§ 91, 104, 522 Abs. 1; RVG §§ 2, 13, 19 Abs. 1 Nr. 9; RVG-VV Nrn. 3200-3201; BGB § 675
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 07.11.2014; Aktenzeichen 16 O 227/12) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 13.11.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 7.11.2014 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 487,19 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Es ist schon zweifelhaft, ob der Beklagten nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3201 RVG-VV und Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 2 RVG Kosten in Höhe einer 1,1-fachen Verfahrensgebühr für ihren Prozessbevollmächtigten entstanden sind. Voraussetzung ist ein Prozessauftrag für die Vertretung im Berufungsverfahren. Einen solchen Auftrag hat die Beklagte weder behauptet noch nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft gemacht. Weder der Kostenfestsetzungsantrag, noch die weiteren Stellungnahmen verhalten sich hierzu. Da sich die Beklagte zu keinem Zeitpunkt im Berufungsverfahren geäußert hat, war die Beauftragung auch nicht aktenkundig und hierdurch glaubhaft gemacht.
Die Frage der Beauftragung kann allerdings im Ergebnis dahinstehen. Sind die Kosten entstanden, sind sie der Beklagten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nämlich nur dann zu erstatten, wenn sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Frage, ob aufgewendete Prozesskosten notwendig sind, bestimmt sich grundsätzlich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei eine die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Die Berufung wurde ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt. Konsequent haben sich die Bevollmächtigten der Beklagten darauf auch weder bestellt noch einen Sachantrag gestellt. In der Folge wurde die Berufung auch über den Zeitpunkt der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hinaus nicht begründet, so dass sich auch daraus kein Erfordernis ableitete, irgendwelche Aktivitäten zu entfalten. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist war von Amts wegen über die Unzulässigkeit der Berufung zu entscheiden, § 522 Abs. 1 ZPO, so dass sich auch aus der unterlassenen Berufungsbegründung keine Notwendigkeit gab, einen Vertretungsauftrag für die Berufungsinstanz zu erteilen.
Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass ihre Prozessbevollmächtigten über Neben- und Abwicklungstätigkeiten hinausgehende Aktivitäten entfaltet haben. Dies ist zunächst in formaler Hinsicht nicht glaubhaft gemacht (§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO) und bleibt sodann in der Beschreibung diffus. Tatsächlich war die Berufungsbegründungsfrist am 27.2.2014 abgelaufen. Trotzdem findet sich bis zum Beschluss des 10. Zivilsenates vom 26.5.2014 (10 U 1485/13), mit dem die Berufung als unzulässig verworfen wurde, weder eine Sachstandsanfrage oder eine Nachfrage, ob eine Berufungsbegründung eingegangen und lediglich versehentlich nicht übersandt wurde, noch ein Antrag, nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verfahren, bei den Akten.
Vor diesem Hintergrund ist der Verweis auf den Beschluss des BGH vom 25.10.2012 (IX ZB 62/10, Rz. 11 - zitiert nach juris) unbehelflich. Allein der Umstand, dass die Akte in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten noch vorhanden war, begründet keine über eine Nebentätigkeit hinausgehende Aktivität.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 8306545 |
IBR 2015, 581 |
JurBüro 2015, 585 |
AGS 2015, 441 |
NJOZ 2015, 1902 |