Entscheidungsstichwort (Thema)

Bauhandwerkersicherungshypothek aufgrund einstweiliger Verfügung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Soll aufgrund einstweiliger Verfügung die Vormerkung für eine Sicherungshypothek des Bauunternehmers eingetragen werden, bedarf es keiner Glaubhaftmachung der Gefährdung des Anspruchs.

2. Die Dringlichkeitsvermutung ist nicht durch Zuwarten des Bauunternehmers widerlegt, wenn dies durch ernsthafte wirkende Zahlungsversprechen des Bauherrn veranlasst war.

 

Normenkette

ZPO §§ 935, 940; BGB §§ 648, 885

 

Verfahrensgang

LG Trier (Beschluss vom 03.04.2007; Aktenzeichen 5 O 123/07)

 

Tenor

In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung ... wird auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin der Beschluss der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Trier vom 3.4.2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Dem LG wird aufgegeben, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht wegen Fehlens des Verfügungsgrundes zurückzuweisen.

Das LG hat auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 8.442,89 EUR) zu entscheiden.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat einen vorläufigen Erfolg und führt zur Zurückverweisung (§ 572 Abs. 3 ZPO). Der erforderliche Verfügungsgrund kann nicht verneint werden.

Während der Erlass einer einstweiligen Verfügung normalerweise auch die Glaubhaftmachung des "Verfügungsgrundes", also der besonderen Gefährdung des zu sichernden Anspruchs voraussetzt (§§ 935, 940, 917, 920 Abs. 2 ZPO), erübrigt sich dies nach § 885 Abs. 1 S. 2 BGB bei einer die Eintragung einer Vormerkung anordnenden einstweiligen Verfügung (vgl. Staudinger/Gursky, BGB, Bearbeitung 2002, § 885 Rz. 27). Die Gefährdung des Anspruchs aus § 648 BGB wird gesetzlich vermutet (Werner/Pastor, Bauprozess, 11. A., Rz. 277 m.w.N.).

Es kann dahinstehen, ob die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung widerlegt werden kann (vgl. dazu OLG Celle BauR 2003, 224; OLG Hamm BauR 2004, 872 und Werner/Pastor, a.a.O.). Zum einen geht es hier rechtstechnisch nicht um eine Widerlegung durch die Antragsgegner. Zum andern ist unter Berücksichtigung der Umstände die Dringlichkeitsvermutung auch nicht durch Zeitablauf entfallen. Nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist zwar eine Rechnung nicht Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohn (BGH v. 18.12.1980 - VII ZR 41/80, BGHZ 79, 176), so dass die Fälligkeit möglicherweise schon in den Jahren 2005/2006 eingetreten war.

Die Antragstellerin "widerlegt" aber die für sie streitende Dringlichkeitsvermutung nicht dadurch, dass ein erheblicher Zeitablauf festzustellen ist. Entscheidend ist vielmehr das Eingehen auf die Vertröstungen der Antragsgegner, nach Erfolg der Umfinanzierung werde gezahlt. Nachdem das ausgeblieben ist, wäre für die Dringlichkeit auf den Zeitpunkt dieser Feststellung einzugehen. Das war nicht vor November 2006.

Der Zeitablauf bis März 2007 vermag die Dringlichkeit nicht entfallen zu lassen (vgl. die Zeiträume nach den genannten OLG-Entscheidungen; vgl. überdies Staudinger/Gursky a.a.O.: Keine widerlegbare Vermutung der Gefährdung durch Zuwarten).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1781191

BauR 2007, 1619

IBR 2007, 554

MDR 2007, 1307

MDR 2008, 485

ZfBR 2007, 787

GuT 2007, 307

NJOZ 2007, 4003

OLGR-West 2007, 739

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