Leitsatz (amtlich)
Lebensarbeitszeitkonten, die primär den Zweck haben, vergütete und sozialversicherte Auszeiten unter Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses oder eine Altersfreistellungsphase zu ermöglichen, unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich, auch wenn sie während der Ehezeit angespart wurden.
Normenkette
VersAusglG § 2
Verfahrensgang
AG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 96 F 79/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Kreuznach vom 06.08.2019, Az: 96 F 79/18, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Verfahrenswert wird auf 2.160,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Mit Beschluss vom 06.08.2019 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Kreuznach die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es einen Ausgleich des zugunsten des Antragstellers bei der Firma I... geführten Lebensarbeitszeitkontos nicht vorgenommen.
Gegen den ihr am 23.08.2019 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 20.09.2019 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, auch das Lebensarbeitszeitkonto des Antragstellers sei im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Entscheidung zum Versorgungsausgleich Ziffer 2. des Scheidungsbeschlusses vom 06.08.2019 des Familiengerichts Bad Kreuznach, Az: 96 F 79/18, dahingehend abzuändern, dass zu den aufgeführten Versorgungsanwartschaften auch das Lebensarbeitszeitkonto des Beschwerdegegners bei der Firma I... im Rahmen des Versorgungsausgleichs zugunsten der Beschwerdeführerin ausgeglichen wird.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er macht geltend, dass das Lebensarbeitszeitkonto nicht dem Versorgungsausgleich unterfalle.
Die I... hat in ihrer Stellungnahme vom 22.11.2019 ausgeführt, dass das Zeitwertkonto der Ansammlung von Wertguthaben diene, die in einer an sich unbezahlten Freistellung zur Auszahlung gebracht werden könnten und nur ausnahmsweise, wenn eine solche Auszahlung im Laufe des Arbeitslebens nicht möglich sei, mit Beendigung des Arbeitsvertrages ausgezahlt würden.
Die nach §§ 58 ff., 117, 137 Abs. 5 FamFG statthafte und zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Familiengericht hat das bei der Firma I... zugunsten des Antragstellers geführte Lebensarbeitszeitkonto zu Recht nicht zugunsten der Antragsgegnerin ausgeglichen.
Der Senat entscheidet nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, da zusätzliche Erkenntnisse hiervon nicht zu erwarten sind. Der nach § 117 Abs. 3 FamFG erforderliche Hinweis ist erteilt worden. Einwendungen gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sind von den Beteiligten nicht erhoben worden.
Die Entscheidung des Familiengerichts ist nicht zu beanstanden. Das Lebensarbeitszeitkonto des Antragstellers ist einem Versorgungsausgleich entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung nicht zugänglich.
Bei dem Lebensarbeitszeitkonto des Antragstellers handelt es sich ausweislich der Stellungnahme der I... vom 21.11.2019 um ein Zeitwertkonto. Zeitwertkontenregelungen haben primär den Zweck, vergütete und sozialversicherte Auszeiten, d.h. Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung mit fortlaufender Entlohnung und unter Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses zu ermöglichen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Versorgungsausgleich ist ein Wertguthaben grundsätzlich nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (Bundestagsdrucksache 16/10144, Seite 48). Da es nicht der Altersversorgung, sondern der Finanzierung einer Freistellungsphase im laufenden Arbeitsverhältnis dient, spielt es keine Rolle, dass es ggf. in der Ehezeit erwirtschaftet wurde. Wertguthaben dienen nicht der Absicherung im Alter oder bei Invalidität im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, sondern der Zahlung eines Entgeltes während einer Freistellungsphase, die zeitlich gerade vor dem Eingreifen der Alterssicherungssysteme liegt (vgl. OLG Celle, FamRZ 2014, 699). Sie betreffen daher spätestens die letzte Phase des Erwerbslebens. Dementsprechend kommt ein Versorgungsausgleich weder bei Vorruhestandsmodellen in Betracht, die allein eine Freistellung unmittelbar vor Beginn einer gesetzlichen Altersrente bezwecken, noch bei Zeitwertkontenmodellen, die vielfältige Freistellungen im Laufe des Erwerbslebens zum Gegenstand haben können (vgl. Teslau/May/Andersen, Zeitwertkonten und Ehescheidung, FamRZ 2014, 1831 ff.; OLG Celle a.a.O.).
Der Ausgleich der übrigen Versorgungsanrechte wird von der eingelegten Beschwerde nicht berührt (BGH, FamRZ 2016, 794).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1, 137 Abs. 5 FamFG, 97 ZPO.
Der Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren liegt § 50 Abs. 1 FamGKG zugrunde.
Fundstellen
Haufe-Index 13706039 |
FamRZ 2020, 988 |
FF 2020, 327 |