Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Mitsorgerecht bei fehlender Bindung
Verfahrensgang
AG Neuwied (Beschluss vom 14.01.2014; Aktenzeichen 25 F 216/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Neuwied vom 14.1.2014 abgeändert:
Der Antrag des Kindesvaters vom 10.12.2013 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und Auslagen für beide Rechtszüge tragen die Eltern je zur Hälfte.
Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des Kindes ... [A], geboren am ... 2008 in ... [Z]. Die Eltern waren nicht verheiratet und lebten auch zu keiner Zeit in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Die Antragsgegnerin ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei ihr. Mit Antrag vom 10.12.2013 beantragte der Vater, die elterliche Sorge auf beide Elternteile zu übertragen.
Nachdem die Mutter diesem Antrag innerhalb der vom Familiengericht festgesetzten Frist nicht widersprochen hatte und auch das Jugendamt keine Stellungnahme abgegeben hatte, hat das Familiengericht im Verfahren nach § 155a FamFG dem Antrag des Antragstellers, gestützt auf § 1626 Abs. 2 BGB, stattgegeben. Es sei nicht ersicht-
lich, dass die Übertragung der gemeinsamen Sorge auf den Antragsteller dem Kindeswohl widerspreche.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag des Vaters zurückzuweisen.
Sie legt dar, dass der Antragsteller in der Vergangenheit kein besonderes Interesse an seiner Tochter gezeigt habe. Die Umgangstermine habe er weitgehend nicht wahrgenommen. In den Jahren 2009 bis 2011 habe er sich nicht in Deutschland aufgehalten. Er habe sich nie um die Belange der Tochter gekümmert, beispielsweise Besorgungen für sie gemacht und überhaupt Interesse an ihr gezeigt. Sie fühle sich auch insofern bedroht, als der Vater anlässlich einer Auseinandersetzung geäußert habe, für wenig Geld habe er die Macht, die Tochter zu sich nach Hause nach Pakistan zu nehmen. Sie befürchte weiter, dass der Vater bei gemeinsamer Sorge sich Rechte herausnehme, die sie nicht akzeptieren könne. Erst vor drei Wochen habe er ihr angeboten,... [A] könne von ihrem Lebensgefährten adoptiert werden. Hiermit sei er einverstanden. Sie lebe mit ihrem Lebensgefährten ... [B] seit ca. 1 Jahr zusammen. Generell befürchte sie Schwierigkeiten bei einer gemeinsamen Sorge. Beispielsweise seien sie einmal zusammen Pizza essen gewesen. Er sei deutlich "sauer" darüber gewesen, dass ... [A] eine Pizza mit Schinken gegessen habe.
Der Kindesvater tritt dem Vorbringen der Antragsgegnerin entgegen. Das Einverständnis mit der Adoption des Kindes habe er nur deswegen gegenüber der Mutter erklärt, weil er fest davon überzeugt gewesen sei, dass der Lebensgefährte der Antragsgegnerin hierauf nicht eingehe. Auf diese Weise habe er der Mutter deutlich machen wollen, dass er der Vater des Kindes sei und niemand anderer. Die Umgangstermine habe er deshalb nicht so häufig wahrgenommen, weil diese für ihn belastend gewesen seien. Die Termine hätten immer nach den Anweisungen der Familie der Mutter stattfinden müssen. Er habe ... [A] auch immer nur im Haushalt der Mutter bzw. in Anwesenheit der Mutter sehen dürfen. Er glaube nicht, dass die gemeinsame Sorge nicht funktioniere. Er habe keine Einwände gegen die religiöse Erziehung des Kindes durch die Mutter. Für ihn sei nur wichtig, dass das Kind ein guter Mensch werde und eine gute Ausbildung erfahre. Derzeit sei er der Auffassung, dass ein Umgang des Kindes mit ihm dem Kind nichts bringe. Er könne sich nicht mit ... [A] unterhalten, was er aber wolle. Er hoffe, wenn sie größer sei, dass dann ein besserer Kontakt möglich sei.
Der Vertreter des Jugendamtes hat Bedenken, ob eine gemeinsame Sorge funktioniert. Die Antragsgegnerin habe ihre Tochter im Alter von gerade 17 Jahren geboren. Der Antragsteller sei erheblich älter (Jahrgang 1974). Der Vater habe erstmals im Juli 2011 Kontakt aufgenommen und um Umgang gebeten. Tatsächlich sei der Umgang dann alle 14 Tage relativ unproblematisch durchgeführt worden. Von März 2012 bis einschließlich Juni 2012 habe der Vater allerdings ohne Begründung die Besuche bei seiner Tochter nicht wahrgenommen. Auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sei der Vater nicht zu Besuchen erschienen. Er habe angegeben, er sei ständig den Anfeindungen der Großmutter des Kindes ausgesetzt. Das Jugendamt habe dann Besuchstermine außerhalb der Wohnung der Kindesmutter angeregt, was teilweise auch geschehen sei. Seit Juli letzten Jahres zahle der Vater an das Jugendamt Unterhalt für ... [A] i.H.v. monatlich 100 EUR. Er sei bisher nicht in der Lage gewesen, höheren Unterhalt zu zahlen. Die Mutter mache sich große Sorgen um ihre Tochter, da sie immer noch Angst habe, dass der Vater das Kind nach P...