Entscheidungsstichwort (Thema)
Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen
Leitsatz (amtlich)
Verhandlungen bezüglich etwaiger Ansprüche wegen vertragswidriger Rückgabe einer Pachtsache hemmen nur dann die Verjährung, wenn sie mit dem Pächter bzw. einer hierzu bevollmächtigten Person geführt werden. Irrtümliche Gespräche mit einer anderen Rechtsperson vermögen grundsätzlich keine Hemmung der Verjährung im Verhältnis zum tatsächlichen Vertragspartner zu begründen.
Normenkette
BGB § 203
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 14.01.2016; Aktenzeichen 9 O 29/15) |
Tenor
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Koblenz vom 14.1.2016 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen des Senats bis zum 25.4.2016. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.
3. Die Berufungserwiderungsfrist wird bis zum 9.5.2016 erstreckt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt Schadensersatz mit dem Vorwurf der vertragswidrigen Rückgabe eines gepachteten Grundstücks.
Mit notariellem Vertrag vom 31.3.2006 verpachtete die Klägerin ein Grundstück, auf dem sich eine Betonmischanlage nebst Gebäude mit entsprechender Ausstattung befindet. Nach Kündigung des Pachtverhältnisses durch die Klägerin wurde das Pachtobjekt am 1.8.2014 zurückgegeben. Im Nachgang hierzu kam es zu mehrfachem, außergerichtlichem Schriftwechsel mit dem Prozessbevollmächtigten der früheren Beklagten zu 1) (K. Technik GmbH) und der am Berufungsverfahren beteiligten Beklagten zu 2) (A. K. GmbH). In seinem ersten Schreiben bestellte sich der Bevollmächtigte für die "K. GmbH".
Die Klägerin hat ihre auf Schadensersatz in Höhe von 16.992,27 EUR sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen zunächst mit ihrer Klageschrift vom 28.1.2015 gegen die Beklagte zu 1) gerichtet und erst auf deren Einwand, am Pachtvertragsverhältnis nicht beteiligt zu sein, die Klage mit Schriftsatz vom 4.5.2015 gegen die Beklagte zu 2) erweitert. Zur Begründung hat sie angeführt, die Betonmischanlage sei bei ihrer Rückgabe nicht funktionstauglich gewesen, da die Beklagte zu 2) die Steuerungssoftware der Anlage habe löschen lassen sowie Instandsetzungsarbeiten nicht durchgeführt und zahlreiche Einrichtungsgegenstände entfernt habe. Insgesamt sei ihr hieraus ein Schaden von 16.992,27 EUR entstanden. Die Beklagte zu 2) hat dem die Einrede der Verjährung entgegen gehalten und in der Sache darauf verwiesen, ausschließlich ihre kundenspezifischen Daten gelöscht zu haben. Zur Mitnahme von Einrichtungsgegenständen sei es versehentlich gekommen; zudem habe stets Rückgabebereitschaft bestanden.
Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung vom 14.1.2016 verwiesen (Bl. 126 ff. GA).
Das LG hat die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen und dies bezüglich der am Berufungsverfahren beteiligten Beklagten zu 2) auf den Eintritt der Verjährung der erhobenen Ansprüche gestützt. Die Verjährung richte sich nach §§ 581 Abs. 2, 548 Abs. 1 BGB. Die sechsmonatige Verjährungsfrist ab Rückgabe sei am 2.2.2015 abgelaufen. Verhandlungen zwischen den Parteien habe die Klägerin nicht hinreichend dargetan. Die von ihr vorgelegte Korrespondenz belege keine Verhandlungen. Auch ein Meinungsaustausch mit der Beklagten zu 2) sei nicht ersichtlich, da die Klägerin von der Beklagten zu 1) als ihrer Vertragspartnerin ausgegangen sei und daher aus ihrer Perspektive kein Anlass bestanden habe, sich mit der Beklagten zu 2) auseinanderzusetzen. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 128 ff. GA) Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, die auf die Weiterverfolgung ihres erstinstanzlichen Begehrens gegen die Beklagte gerichtet ist. Sie führt zur Begründung an, die angefochtene Entscheidung sei als "Überraschungsurteil" anzusehen. Das LG habe in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise zur Verjährungsproblematik erteilt. Zwar habe die Beklagte zu 2) in dieser die von ihr erhobene Einrede der Verjährung thematisiert, doch habe sie umgehend auf bis Dezember 2014 geführte Verhandlungen verwiesen. Wenn das LG dies nicht als ausreichend habe ansehen wollen, sei ein Hinweis geboten gewesen. Aus der mit der Berufungsbegründung vorgelegten Korrespondenz ergebe sich, dass sich der Prozessbevollmächtigte beider Beklagter am 15.8.2014 für die "Firma K. GmbH" auf ein Schreiben der Klägerin vom 14.8.2014 gemeldet habe. In der Folge sei es zu Verhandlungen gekommen. Diese seien als mit der Beklagten zu 2) als Pächterin geführt anzusehen, da es sich bei der Bezeichnung der Beklagten zu 1) in der Klageschrift lediglich um einen Irrtum über die Firmierung gehandelt habe. Die am Berufungsverfahren nicht beteiligte Beklagte zu 1) sei an dem Pachtverhältnis ja nicht b...