Normenkette
VVG § 61
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 3 O 27/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Trier vom 10.1.2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Hausbrandes aus einer Wohngebäude-Feuerversicherung in Anspruch.
Der Kläger macht im Wege der Teilklage einen Anspruch von 15.338,76 Euro nebst Zinsen (30.000 DM) geltend. Das durch den Brand zerstörte Haus „Auf der R.” 24 in B. stand ursprünglich im Eigentum des Klägers und ist am 11.2.2000 auf den Sohn des Klägers, den Zeugen R.K., übergegangen. Der Sohn des Klägers, der als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag eingetreten ist, hat seine Ansprüche an den Kläger abgetreten.
Am 1.9.2000 kam es am frühen Abend zu einem Brand an diesem Haus. Das Wohngebäude befindet sich in der Ortslage und liegt an einem steil abfallenden Hang. Das einstöckige Haus ist aus festem Mauerwerk errichtet; ein unterseitig mit Holzbrettern überdachter, an den Seiten offener Grillplatz schließt sich an die hintere Wohnhausecke an. Der Freisatz ist zum Wohngebäude hin mit einer Bretterwand abgetrennt gewesen. Der unter der Überdachung befindliche Grillkamin ist fest gemauert und an zwei Seiten offen. Der Kamin verfügt über eine Brennraumfläche von ca. 1 qm und hat einen Abzug, über den die Rauchgase über den Schornstein abgeführt werden. In der Nähe des Kamins befanden sich eine Holzwand, gestapeltes getrocknetes Holz sowie ein Pappkarton.
Der Sohn des Klägers führte seit dem frühen Nachmittag in dem Keller des Wohnhauses Aufräumarbeiten durch. Dabei sortierte er Papiere und Kartons aus, die er anschließend im Kamin verbrannte. Gegen 17.00 Uhr verließ er den Grillplatz und führte seine Hunde auf der nahe gelegenen Wiese aus. Anschließend ging er, ohne sich den Kamin nochmals angesehen zu haben, in ein anderes Haus, welches sich in der Nähe befindet. In der Küche dieses Hauses machte er sich ein Brot, wobei er den Kamin nicht sehen konnte. Durch den Ruf eines Nachbarn wurde er gegen 18.00 Uhr auf den Brand aufmerksam. Bei dem Brand entzündete sich ein Teil der Holzwand, sowie das in der Nähe des Kamins gestapelte Holz, Von dort griff das Feuer auf das Dach des Anwesens über und zu dem holzverkleideten Balkon im Dachgeschoss. Das Dach des Hauses brannte fast vollständig aus.
Die Beklagte wurde von dem Gebäudebrand in Kenntnis gesetzt. Sie holte zur Höhe des Brandschadens ein Gutachten von dem Bausachverständigen B.ein. Danach belief sich der Schaden auf 180.000 DM. Am 29.9.2000 schrieb der Bausachverständige B., der zugleich Direktionsbeauftragter der Beklagten ist, dass mit den Abriss- und Aufräumarbeiten begonnen werden könne. Mit Schreiben vom 3.11. 2000 teilte dann die Beklagte mit, dass sie den Schaden nicht regulieren werde. Grundlage hierfür war ein von ihr eingeholtes Gutachten des Sachverständigen W.K., wonach Brandursache ein von dem offenen Kamin ausgehendes Feuer gewesen sei.
Gegen den Sohn des Klägers erging ein Strafbefehl des AG Bitburg wegen fahrlässiger Brandstiftung.
Der Kläger hat vorgetragen, als sein Sohn den Kamin verlassen habe, sei das Feuer im Kamin heruntergebrannt gewesen. Mit einem Funkenflug habe er nicht rechnen müssen. Es habe zwar Holz in der Nähe des Ofens gestanden, dies aber in einem größeren Abstand. Die Entfernung habe etwa 2 m und nicht lediglich 50 cm, wie im Gutachten K. angegeben, betragen. Die Feuerwehr habe im Rahmen der Löscharbeiten das Holz umgestoßen, so dass es näher an den Kamin gelangt sei. Der Kamin werde seit Jahren benutzt, ohne dass es je zu vergleichbaren Zwischenfällen gekommen sei. Auch am Nachmittag des 1.9.2000 hätte es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es zu einem Brand durch Funkenflug kommen werde. Es sei an diesem Nachmittag praktisch windstill gewesen. Ihn, den Zeugen R.K., treffe jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit, was die Entstehung des Brandes angehe. Die Beklagte habe zudem durch die Beauftragung des Gutachters und durch das Schreiben vom 29.9.2000 des Sachverständigen B., wonach der Schaden behoben werden solle, ein Anerkenntnis abgegeben.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.000 DM nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 4.11.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, als der Sohn des Klägers den Kamin verlassen habe, habe das Feuer noch gebrannt. In unmittelbarer Nähe zu einer offenen Seite des Kamins sei leicht brennbares Holz aufgeschichtet gewesen, das durch Funkenflug in Brand gesetzt worden sei. Es sei an dem Nachmittag windig gewesen, was durch ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes bestätigt werde. Das Verhalten des Zeugen K. sei als grob fahrlässig einzustufen. Die Entstehung eines Brandes sei nicht fern liegend gewesen, so dass der Zeuge sich nicht so lange Zeit von dem Kamin habe entfernen dürfen. Es liege ke...