Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz und Entschädigung

 

Leitsatz (amtlich)

Zu Entschädigungsansprüchen eines Unternehmens für durch Kanal- und Straßenbauarbeiten bedingte Eigentumsschäden und Vermögenseinbußen.

 

Beteiligte

Stadtwerke T. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer

K. Inhaber der Firma Blumen

 

Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 4 O 139/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. Mai 1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Der Kläger ist Inhaber eines Floristenfachbetriebes und einer Gärtnerei mit Sitz … in T…. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin des kommunalen Eigenbetriebs der Stadt T…. Sie, die Rechtsnachfolgerin, wird vom Kläger auf Schadensersatz und Entschädigung in Anspruch genommen.

Im Zeitraum von September/Oktober 1993 bis Juni 1994 wurden durch einen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten beauftragten Subunternehmer Rohrverlegungsarbeiten in der … Straße durchgeführt. Die Straße wurde in einer Breite bis zu 1,20 m aufgerissen und entstandene Gräben wurden durch eine Absperrung abgesichert. Die Stadtwerke hatten die Durchführung der Arbeiten im August 1993 in der Tagespresse bekannt gegeben.

Der Kläger bringt vor:

Durch die Bauarbeiten sei seinen Kunden die Zufahrt zu seinem Geschäftsbetrieb erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht worden. Hierdurch bedingt seien die Umsätze derart zurückgegangen, dass sein Betrieb existentiell gefährdet worden sei. Im Jahr 1993 habe er einen Verlust von etwa 47.000 DM und im Jahr 1994 einen solchen von etwa 24.000 DM hinnehmen müssen.

Sein Schaden bestehe in nutzlos gewordenen Aufwendungen für die Vorbereitung und Durchführung einer Teilnahme an der Internationalen Gartenausstellung (IGA) 1993 sowie den Folgekosten. Zusammen mache dies 35.307,35 DM aus.

Das Landgericht hat nach einer umfangreichen Beweisaufnahme zur Frage der Behinderung durch die Bauarbeiten, des Umsatzrückgangs und der Einbußen, die der Kläger ersetzt verlangt, der Klage in Höhe von 20.293,90 DM stattgegeben.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Entschädigungsanspruch wegen eines rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriffs in sein Recht an dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Eingriff durch die Baumaßnahmen, so das Landgericht, sei zwar grundsätzlich als rechtmäßig anzusehen. Die Beklagte habe jedoch durch unzureichende und verspätete Information nicht genügend auf die Belange der Anlieger Rücksicht genommen, so dass der Eingriff rechtswidrig sei.

Ersatzfähig seien 2/3 der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Werbe- und Sonderaktion (12.298,90 DM). Ersatzfähig sei auch der Schaden, der durch die nicht mehr absetzbaren Pflanzen (5.995 DM) und durch die Mehrkosten (2.000 DM) für die Überwinterung der noch lagerfähigen Pflanzen entstanden sei. Für eine Entschädigung aus rechtmäßigem enteignendem Eingriff fehle es an der Voraussetzung, dass die Opfergrenze überschritten sei.

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie wendet sich gegen die Annahme eines enteignungsgleichen Eingriffs insbesondere im Zusammenhang damit, dass die Information der Anlieger verspätet erfolgt sei.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch gegen die beklagte GmbH zu und zwar unabhängig davon, ob man auf ein Verhalten der Stadt T… als öffentlich-rechtliche Körperschaft, auf eine Betätigung des von ihr getragenen – früheren – Eigenbetriebs oder auf eine solche der Beklagten abstellt.

Da es schon an einem Anspruchsgrund mangelt und überdies die verlangten Ansprüche auch nicht nach Entschädigungsgrundsätzen ausgeglichen werden können, mag es dahingestellt bleiben, inwieweit eine (kumulative) Haftungsübernahme für öffentlich-rechtliche Ausgleichsansprüche durch einen privaten Rechtsträger nach §§ 168 ff i.V.m. § 131 Umwandlungsgesetz (vgl. dazu Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 168 Rnrn. 209, 261 – 265) stattfinden oder inwieweit § 831 BGB bei privatrechtlicher Haftung herangezogen werden muss oder kann.

I. Die Errichtung einer Kanalisation und die Verlegung sonstiger Versorgungsleitungen (vgl. BGH VersR 1998, 504), sowie deren Um- und Ausbau ebenso wie die Herstellung, Unterhaltung und der Ausbau von Straßen, stellen als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge grundsätzlich hoheitliche Maßnahmen der damit betrauten Körperschaften dar (BGH NJW-RR 1988, 136/137; VersR 1967, 859/860; Senat 1 U 1041/97, Urteil vom 12. Oktober 1999).

Wird die Erfüllung der Aufgaben aber auf die Ebene des Privatrechts verlagert, indem, wie hier, die beklagte GmbH bzw. die privatrechtliche Subunternehmerin mit der Bauausführung auf der Grundlage privatrechtlicher V...

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