Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 14.08.2019; Aktenzeichen 4 O 187/17) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 14.08.2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen den Beklagten zu 2) als unbegründet abgewiesen wird.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Darstellung tatsächlicher Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist; der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 EUR nicht (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, wobei sie sich gegen den Beklagten zu 2) als zulässig, aber unbegründet erweist. Die Berufung ist deshalb mit dieser Maßgabe zurückzuweisen; hierin liegt kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot, § 528 ZPO; vgl. nur Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 528 Rn. 18 m.w.N.).
A. Die beklagtenseits vorgetragenen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung greifen nicht durch. Die Berufung ist weder deshalb unzulässig, weil der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keinen ausdrücklichen Sachantrag gestellt hat (vgl. § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), noch fehlt es an einer hinreichenden Berufungsbegründung im Hinblick auf die Abweisung der gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klage (vgl. § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO).
1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden. Für diese Erklärung bedarf es keiner ausdrücklichen Stellung eines Sachantrags; es reicht aus, wenn die Begründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt. Bei der Beurteilung ist im Grundsatz davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Rechtsmittelführer durch sie beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss v. 26.06.2019 - VII ZB 61/18 -, NJW-RR 2019, 1022 Rn. 9 m.w.N. - alle Entscheidungen zitiert nach juris).
Ausweislich der Berufungsschrift vom 29.08.2019 ist die Berufung ausdrücklich gegen beide Beklagte gerichtet. Mit der Berufungsbegründung macht der Kläger (neben einem Widerruf des streitgegenständlichen Baumkaufvertrags) geltend, dass er nach den vertraglichen Gegebenheiten tatsächlich kein Eigentum an den Bäumen habe erlangen können. Er widerspricht hiermit der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts, welches mit der Begründung, ein Eigentumsübergang auf den Kläger habe stattgefunden, eine unerlaubte Handlung der Beklagten nach § 826 BGB verneint und deshalb die Klage gegen die Beklagte zu 1) als unbegründet und gegen den Beklagten zu 2) als unzulässig abgewiesen hat; hinsichtlich des Beklagten zu 2) hatte das Landgericht deshalb eine internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ II (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. EU v. 21.12.2007 L 339 S. 3 ff.) verneint. Vor diesem Hintergrund stellt der Kläger in der Berufungsbegründung abschließend fest, dass das Urteil des Landgerichts im Ergebnis keinen Bestand haben könne. Aus alldem ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass der Kläger das Urteil des Landgerichts insgesamt hinsichtlich beider Beklagter zur Überprüfung stellen wollte.
2. Aus dem Vorgesagten folgt zugleich, dass entgegen der Auffassung der Beklagten auch im Hinblick auf die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2) eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Berufungsbegründung gegeben ist. Das Landgericht hat hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 2) eine internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ II u.a. deshalb verneint, weil eine Eigentumsübertragung der Bäume auf den Kläger erfolgt sei und dieser daher gerade nicht in sittenwidriger Weise geschädigt worden sei. Indem der Kläger in der Berufungsbegründung näher darlegt, weshalb entgegen der landgerichtlichen Urteilsbegründung tatsächlich kein Eigentumsübergang an den Bäumen auf ihn habe stattfinden können, stellt er auch die Argumentation im angegriffenen Urteil in Frage, dass eine internationale Zuständigkeit aus unerlaubter Handlung nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ II nicht gegeben sei. Die Berufungsbegründung ist damit hinreichend auf den konkreten Streitfall zugeschnitten. Auf die Richtigkeit der landgerichtlichen Begründung oder die Schlüssigkeit der Ausführungen des Klägers selbst kommt es insoweit nicht an; dies betrifft nur die Prüfung der Begründetheit der Berufung.
B. 1. Das Landgericht hat die Klage ge...