Normenkette

BGB §§ 894, 1026; ErbbauV § 11; ZPO § 308

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 30.06.2023; Aktenzeichen 6 O 341/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Mainz vom 30.06.2023, Az. 6 O 341/18, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks lfd. Nr. [...], Flur [...], Flurstück 421/4, eingetragen im Grundbuch von [...], Amtsgericht [...], Blatt [...] die Löschung des in Abteilung II, lfd. Nr. 1 des vorgenannten Grundbuchblatt 5165 eingetragenen Rechts zu bewilligen.

2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 86,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2019 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, die in den Zeiten seiner Eintragung als dinglicher Berechtigter in Abteilung II lfd. Nr. 1 der Grundbücher von [...], Amtsgericht [...] Blatt [...] und Blatt [...], ab dem 11.01.2019 wiederkehrenden öffentlichen Beiträge für die Niederschlagswasserbeseitigung in Bezug auf die Flurstücke 421/2, 421/3 und 421/4, Gemarkung [...], anteilig in Höhe von 3,3 % zu erstatten.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III. Die Zurücknahme der Berufung des Klägers hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.

IV. Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen der Kläger 37 %, die Klägerin 44 % und der Beklagte 19 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt der Beklagte 19 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und den Kosten der Nebenintervention tragen der Kläger 37 % und die Klägerin 44 %. Im Übrigen haben die Parteien und der Nebenintervenient ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 27 % und der Beklagte 73 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte 73 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und die Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin jeweils zu 27 %. Im Übrigen haben die Klägerin, der Kläger, der Beklagte und der Nebenintervenient ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.987,65 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten u. a. um die Löschungsbewilligung eines im Grundbuch eingetragenen Erbbaurechts hinsichtlich der Nutzung eines Kellers sowie um die Zahlungspflicht der Entwässerungskosten für die betreffenden Grundstücke.

Die Klägerin ist alleinige Eigentümerin des Grundstücks lfd. Nr. [...], Flur [...], Flurstück 421/4, eingetragen im Grundbuch von [...], Amtsgericht [...], Blatt [...]. Dieses Grundstück ist gemeinsam mit dem Flurstück 421/3 aus einer Teilung des ehemaligen Flurstücks 431/1 im Jahr 2006 hervorgegangen. Im Grundbuch und im zugehörigen Erbbaugrundbuch [...], Amtsgericht [...], Blatt [...] war bei Rechtshängigkeit der Klage hinsichtlich des Grundstücks der Klägerin Flurstück 421/4 sowie hinsichtlich der Grundstücke lfd. Nr. [...] und [...], Flur [...], Flurstücke 421/3 und 421/2, deren Eigentümerin ebenfalls die Klägerin neben dem Kläger und weiteren Erben ist, jeweils in Abteilung II, lfd. Nr. 1 folgendes Recht eingetragen: "Veräußerliches und vererbliches Recht [...], unter der Oberfläche des Grundstücks Flur [...] Nr. 421/1 und 421/2 einen 60 qm großen Keller zu haben, an der Stelle, welche in dem den Anlegungsakten A 575 beiliegenden Messbrief des Geometers [...] in [...] vom 18./19.05.1902 näher angegeben ist. Dieses Recht ist begründet durch den Privatvertrag de dato [...], am 20.07.1864 und hat Rang vom letztgenannten Datum ab."

Gegenstand des geltend gemachten Löschungsanspruchs im Berufungsverfahren ist aufgrund entsprechender Beschränkung der Berufung sowie nach Rücknahme der Berufung des Klägers (vgl. Schriftsatz vom 20.11.2023, Bl. 54 eAkte OLG) nur noch das im Alleineigentum der Klägerin stehende Grundstück Flur [...], Flurstück 421/4.

Des Weiteren verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung entrichteter Beiträge zur Niederschlagswasserbeseitigung über die bereits in dem angefochtenen Urteil zugesprochenen 86,72 EUR hinaus in Höhe von weiteren 2.541,76 EUR betreffend sämtlicher Grundstücke Flur [...], Flurstücke 421/2, 421/3 und 421/4 sowie die Feststellung einer zukünftigen Ersatzpflicht in Höhe von 100 %.

Einer Darstellung weiterer tatsächlicher Feststellungen i.S.d. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 543, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise, bezogen auf die begehrte Löschungsbewilligung des Erbbaurechts, Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung durch de...

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